Du unterfällst ja dem Lohn- und Manteltarifvertrag NRW für das Wach- und Sicherheitsgewerbe. Gemäss 5.2. des Lohntarifvertrages v. 01.05.2009 (ich gehe davon aus, dass der neue nun geltende Lohntarifvertrag eine gleichlautende Bestimmung hat) müssen Ansprüche aus dem Lohntarifvertrag spätestens drei Monate nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Ansonsten ist dein jeweiliger Anspruch nicht mehr durchsetzbar. Daher würde ich in deiner Situation die jeweiligen Ansprüche schriftlich gegenüber meinem Arbeitgeber geltend machen. Und aus Beweisgründen würde ich ihm diese Lohnreklamationen per Fax übermitteln, damit du eine Empfangsbestätigung in der Hand hast. Wenn du dies bis zum 15.07.2011 absenden würdest, könntest du noch Lohnansprüche einschließlich dem Monat März 2011 reklamieren. Ansprüche vor diesem Monat sind verwirkt. Die Lohnreklamationen würde ich so aufsetzen, dass du die Differenz zwischen den beiden Lohngruppen ausrechnest und um Überweisung der Differenz bei der nächsten Lohnabrechnung bittest. Weise darauf hin, dass du gemäss der höheren Tarifnorm bezahlt werden musst und bringe deine Argumente, warum du in diese Tarifnorm gehörst.
Abzuwägen ist natürlich, ob du einen befristeten oder einen unbefristeten Arbeitsvertrag hast. Wenn du einen befristeten Arbeitsvertrag hast, könnte dein Arbeitgeber deine Lohnreklamationen zum Anlass nehmen, deinen Arbeitsvertrag nicht zu verlängern. Ansonsten sind aber Lohnreklamationen dein gutes Recht.
Wenn dann dein Arbeitgeber trotzdem nicht zahlt oder aber deine Ansprüche ablehnt:
Dann müsstest du vor dem Arbeitsgericht klagen. Dafür brauchst du keinen Rechtsanwalt und das Verfahren ist kostenlos. Strittig ist meiner Ansicht nach, ob du innerhalb von drei Monaten klagen müsstest, wenn dein Arbeitgeber deine Ansprüche ablehnt (steht so im Manteltarifvertrag NRW). Denn im Lohntarifvertrag NRW steht sowas nicht und dieser Tarifvertrag ist meiner Ansicht nach lex specialis zu dem Manteltarifvertrag. Damit sich diese Streitfrage nicht stellt, würde ich jedenfalls klagen, wenn mein Arbeitgeber meine Ansprüche ablehnt.
Eine andere Möglichkeit wäre, direkt eine Eingruppierungsklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Bei einer Klage auf rückständigen Lohn wird aber inzident auch über die Eingruppierung entschieden. Du könntest bei deiner Lohnklage ja auch einen Feststellungsantrag stellen, dass du in die Lohngruppe 2.19 eingruppiert bist.