Beiträge von Wachmann99

    Des öfteren müssen Kollegen/-innen hochwertige Empfangsdiensttätigkeiten verrichten, werden aber nur als einfache Pförtner bezahlt. In NRW erhält der einfache Pförtner zu Zeit einen Grundstundenlohn von 9,00 €. Im Empfangsdienst beträgt der Grundstundenlohn aber zur Zeit 10,67 €. Also wenn der Mitarbeiter alle Tätigkeistmerkmale für den Empfangsdienst erfüllt, wird er dann in Höhe von 1,67 € in der Stunde zu niedrig bezahlt. Bei 200 Stunden im Monat wären dies schon 334 € brutto zu wenig. Dazu kämen noch die Zuschläge, welche sich an dem höheren Grundstundenlohn orientieren.


    Hilfreich bei der Diskussion mit dem jeweiligen Arbeitgeber könnten die folgenden Entscheidungen sein:


    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/…1_13_Urteil_20131127.html


    http://openjur.de/u/365203.html


    Falls sich der Arbeitgeber uneinsichtig zeigen sollte, würde sich zunächst eine schriftliche Reklamation der jeweiligen Lohnabrechnungen anbieten, um seine Ansprüche zu wahren. Und falls dies auch nichts bringt, sollte man sich vielleicht ein Beispiel an den Kollegen/-innen nehmen, welche ihren Arsch hochbekommen haben und geklagt haben.

    Ich will mal was zu dem Thema "Eingruppierung" sagen:


    Bei meiner Einstellung habe ich eine schriftliche Bestätigung über meine Eingruppierung verlangt und auch bekommen. Jeder andere Arbeitnehmer könnte dies doch auch verlangen und müsste dann nicht über eine unzutreffende Eingruppierung herumjammern. Stattdessen interessiert die meisten nur die Lohnhöhe (im aktuellen Fall hier wohl 8,62€) und aufgrund welcher Eingruppierung diese Lohnhöhe zustande kommt, interessiert die meisten nicht. Stattdessen wird ein Vertrag mit solchen Klauseln wie "Bezahlung nach Objekt" unterschrieben. Ganz ehrlich: Ich habe eigentlich kein Mitleid mit solchen Kollegen!

    Jedenfalls hat der gute Mann Anspruch auf 5 % Nachtzuschlag gemäss Manteltarifvertrag NRW für das Wach- und Sicherheitsgewerbe v. 08.12.2005, welcher nach Kündigung aufgrund des letzten Tarifabschlusses wieder in Kraft gesetzt wurde. Geregelt in § 3 Nr. 5 dieses Manteltarifvertrages, wonach Nachtarbeitnehmer einen Nachtzuschlag in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr in Höhe von 5 % des Stundengrundlohnes von der Lohngruppe 2.0.1 für die Lohngruppe A bzw. von der Lohngruppe 2.0.11 für die Lohngruppe B erhalten. Die Lohngruppe 2.0.1 ist nun neu die Lohngruppe 1 und die Lohngruppe 2.0.11 ist nun neu die Lohngruppe 7 gemäss Anlage zum Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW vom 16.07.2011.


    Daher kommt es auch für die Höhe des Nachtzuschlages darauf an, ob er im Revierdienst eingruppiert ist und damit in der Lohngruppe A sich befindet oder im normalen Wachdienst und sich damit in der Lohngruppe B befindet. Wenn er im Revierdienst eingruppiert wäre, hätte er nämlich ab den 01.05.2013 Anspruch auf 0,55 € Nachtzuschlag pro Stunde, im normalen Wachdienst wären dies nur 0,43 € pro Stunde.

    Auch in anderen (Mantel)Tarifverträgen unserer Branche sind diese Zuschläge nicht in der LFZ enthalten.

    Ich hatte das Beispiel mit Bayern ja wegen deines obigen Zitates gebracht. Und der alte Mantelrahmentarifvertrag NRW aus dem Jahre 1993 liegt mir vor. Ich zitiere:


    Zitat

    3.3.1: Als Urlaubsgeld ist aus der Addition der abgerechneten Arbeitsstunden.....


    3.3.2: Als Weihnachtszuwendung ist aus der Addition der abgerechneten Arbeitsstunden...


    Es wurde also nur das Urlaubsgeld und die Weihnachtszuwendung aus der Berechnungsgrundlage herausgerechnet. Seit dem Jahre 2006 gibt es diese Zuwendungen aber nicht mehr tarifvertraglich.

    Ja, nur wir sprechen hier über die rechtliche Situation in NRW. Bezüglich der rechtlichen Situation in Baden-Württemberg hast du sicherlich recht. Da gibt es meiner Ansicht nach auch ein einschlägiges Urteil des ArbG Karlsruhe.

    Nun, dann lasst uns doch mal subsumieren:


    In § 4 Abs. 4 Entgeltfortzahlungsgesetz steht folgendes:


    Zitat

    Durch Tarifvertrag kann eine von den Absätzen 1, 1a und 3
    abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
    festgelegt werden.


    Dieser Tarifvertrag könnte hier der Tarifvertrag zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für das Wach- und Sicherheitsgewebe NRW v. 13.12.1997 sein, der zwar gekündigt wurde, aber bisher nicht nachverhandelt wurde und daher Nachwirkung besitzt. In § 2 Nr. 2 dieses Tarifvertrages steht folgendes:


    Zitat

    Berechnungsgrundlage
    Das fortzuzahlende Entgelt des Arbeitnehmers berechnet sich auf der Grundlage des Einkommens des Arbeitnehmers in den letzten drei voll abgerechneten Kalendermonaten ohne Einmalbezüge und Aufwandsentschädigungen.......


    Hier wird dann nun die Auffassung vertreten, dass Nachtschicht-, Sonntags- und Feiertagsschläge unter den Begriff Aufwandsentschädigung fallen würden. Eine Definition des Begriffes Aufwandsentschädigigung findet man beispielsweise hier:


    Zitat

    Aufwandsentschädigungen sind Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die der Erstattung von Aufwendungen dienen, die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Einzelfall oder regelmäßig notwendig werden und nicht mit dem Arbeitslohn als abgegolten gelten sollen. Im Einzelfall können dies sein: Reisekostenvergütung und Reisespesen, Tage- und Übernachtungsgeld, Trennungsentschädigung, Umzugskostenvergütung, Bürokostenpauschale, Berufskleidungszulage, Repräsentationskosten. Gleichgültig ist, ob die Beträge im Voraus gezahlt oder nachträglich ersetzt werden.
    http://www.haufe.de/recht/deut…sk_PI18953_HI1832949.html


    Nach dieser Definition dürften die obigen Zuschäge eigentlich nicht unter den Begriff Aufwandsentschädigung fallen. Für diese Auffassung spricht meiner Ansicht auch die Verwendung des Begriffes Aufwandsentschädigung im Gesamttarifzusammenhang. Wenn man in den bundesweiten Mantelrahmentarifvertrag v. 01.01.2012 schaut, so erkennt man eine Unterscheidung zwischen Lohnzuschlägen und dem Aufwandsersatz (siehe die Nummern 2.1 und 3 dieses Tarifvertrages). Und dann haben wir noch die Protokollnotiz 2 zu § 3 des Tarifvertrages zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW aus dem Jahre 1997 mit folgendem Inhalt:


    Zitat

    Über die weitere Einbeziehung der Sonn- und Feiertagszuschläge in die Berechnungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wird 1998 erneut verhandelt.


    Meines Wissen hat man aber aber keinen neuen Abschluss erreicht und daher müssten diese Zuschläge weiterhin in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden.


    Und auch in anderen Bundesländern werden diese Zuschläge in die Berechnungsgrundlage eingerechnet. Ich zitiere beispielsweise § 13 Nr. 2 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern v. 1.7.1999:


    Zitat

    ....Das Arbeitsentgelt errechnet sich nach dem Bruttoverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 12 Abrechnungsmonaten vor Beginn der Krankheit erhalten hat. Einmalzahlungen, wie z. b. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Fahrtkostenzuschüsse, Spesen und Jubiläumszuwendungen werden dem Bruttoverdienst nicht hinzugerechnet......


    Also auch in Bayern werden die Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge aus der Berechnungsgrundlage nicht herausgerechnet. Ansonsten hätte man sie doch in diesem Manteltarifvertrag aufgeführt.

    Die Zuschläge bekommst Du für Dienst zu ungünstigen Zeiten. Wenn Du krank bist, hast Du keinen Anspruch auf diese Zulagen, da Du eben nicht zu diesen ungünstigen Zeiten gearbeitet hast.


    Ich bin da anderer Ansicht. Siehe beispielsweise diesen link: http://www.stern.de/wirtschaft…cht-vergessen-563337.html


    Andere links mit dem selben Ergebnis findet man, wenn man mal Entgeltfortzahlung und Nachtschichtzulage bei google eingibt.

    Nein, es muss so bezahlt werden, wie gearbeitet worden wäre. Das ist das Lohnausfallprinzip. Nebenbei ohne Zuschläge für Nacht- oder Sonntags-/Feiertagsarbeit.




    Aber wenn ich doch gearbeitet hätte, dann hätte ich doch auch die obigen Zuschläge erhalten. Und durch das Lohnausfallprinzip soll ich doch keinen finanziellen Nachteil erleiden. Dann kann es doch eigentlich nicht richtig sein, wenn ich die obigen Zuschläge nicht erhalten würde. Daher bin ich der Meinung, dass auch ein Anspruch auf diese Zuschläge besteht, wobei diese Beiträge dann bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aber nicht steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Also würde ich doch einen Nachteil erleiden.


    Zitatfunktion korrigiert.D.H.

    Viele Kollegen bekommen und haben bei der Neueinstellung in den letzten Jahren in NRW einen befristeten Arbeitsvertrag bekommen. Dieser wurde dann seitens der Arbeitgeber bis zu vier Mal verlängert in einem Zeitraum von 42 Monaten. Die Arbeitgeber haben dabei auf § 2 Nr. 6 des Mantelrahmentarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die BRD v. 1.12.2006 verwiesen, wonach die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von 42 Monaten zulässig ist und bis zu dieser Dauer die höchstens viermalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig ist.


    Gemäß einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hamm aus dem Jahre 2010 kann man aber bei einer Befristung bis zu 42 Monaten in NRW nicht auf diese Norm zurückgreifen. Insoweit das LArbG Hamm am 13.10.2010:

    Für die betroffenen Kollegen, welche auf heißen Kohlen sitzen und vom Arbeitgeber immer wieder von Befristung zu Befristung hingehalten werden, bedeutet dies, dass sie eigentlich einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben. Denn es gilt dann § 16 TzBfG:







    Ich bin der Meinung, dass auch die anderen Landesarbeitsgerichte in NRW so entscheiden würden.

    Du unterfällst ja dem Lohn- und Manteltarifvertrag NRW für das Wach- und Sicherheitsgewerbe. Gemäss 5.2. des Lohntarifvertrages v. 01.05.2009 (ich gehe davon aus, dass der neue nun geltende Lohntarifvertrag eine gleichlautende Bestimmung hat) müssen Ansprüche aus dem Lohntarifvertrag spätestens drei Monate nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Ansonsten ist dein jeweiliger Anspruch nicht mehr durchsetzbar. Daher würde ich in deiner Situation die jeweiligen Ansprüche schriftlich gegenüber meinem Arbeitgeber geltend machen. Und aus Beweisgründen würde ich ihm diese Lohnreklamationen per Fax übermitteln, damit du eine Empfangsbestätigung in der Hand hast. Wenn du dies bis zum 15.07.2011 absenden würdest, könntest du noch Lohnansprüche einschließlich dem Monat März 2011 reklamieren. Ansprüche vor diesem Monat sind verwirkt. Die Lohnreklamationen würde ich so aufsetzen, dass du die Differenz zwischen den beiden Lohngruppen ausrechnest und um Überweisung der Differenz bei der nächsten Lohnabrechnung bittest. Weise darauf hin, dass du gemäss der höheren Tarifnorm bezahlt werden musst und bringe deine Argumente, warum du in diese Tarifnorm gehörst.


    Abzuwägen ist natürlich, ob du einen befristeten oder einen unbefristeten Arbeitsvertrag hast. Wenn du einen befristeten Arbeitsvertrag hast, könnte dein Arbeitgeber deine Lohnreklamationen zum Anlass nehmen, deinen Arbeitsvertrag nicht zu verlängern. Ansonsten sind aber Lohnreklamationen dein gutes Recht.


    Wenn dann dein Arbeitgeber trotzdem nicht zahlt oder aber deine Ansprüche ablehnt:


    Dann müsstest du vor dem Arbeitsgericht klagen. Dafür brauchst du keinen Rechtsanwalt und das Verfahren ist kostenlos. Strittig ist meiner Ansicht nach, ob du innerhalb von drei Monaten klagen müsstest, wenn dein Arbeitgeber deine Ansprüche ablehnt (steht so im Manteltarifvertrag NRW). Denn im Lohntarifvertrag NRW steht sowas nicht und dieser Tarifvertrag ist meiner Ansicht nach lex specialis zu dem Manteltarifvertrag. Damit sich diese Streitfrage nicht stellt, würde ich jedenfalls klagen, wenn mein Arbeitgeber meine Ansprüche ablehnt.


    Eine andere Möglichkeit wäre, direkt eine Eingruppierungsklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Bei einer Klage auf rückständigen Lohn wird aber inzident auch über die Eingruppierung entschieden. Du könntest bei deiner Lohnklage ja auch einen Feststellungsantrag stellen, dass du in die Lohngruppe 2.19 eingruppiert bist.

    Ich gebe ja zu, dass das Duckmäusertum eine deutsche Tradition hat. Wir sind halt keine Franzosen, die bei dem kleinsten Anlaß auf die Strasse gehen.


    Aber spiegelt das Wachgewerbe wirklich nur die Gesellschaft wider? Oder sind wir in unserem Verhalten nicht doch anders wie die Gesellschaft? Nur einige Beispiele insoweit:


    1. Ist es auch in anderen Branchen üblich, dass allgemeinverbindliche Tarifverträge nicht eingehalten werden und die meisten der betroffenen Mitarbeiter dies stillschweigend dulden?


    2. Ist auch in anderen Branchen die gewerkschaftliche Organisiertheit der Mitarbeiter so gering? Dies geht ja dann sogar soweit, dass man mit einem Makel bei den Führungskräften versehen wird, falls man Gewerkschaftsmitglied ist und Gewerkschafter trauen sich nicht, über ihre Gewerkschaftsmitgliedschaft offen zu reden.


    Mir würden noch sehr viel mehr Beispiele in Bezug auf unsere Branche einfallen.





    Zitatfunktion korrigiert. colle

    Verstehe ich nicht, was meinst du mit "wir Gefühl"? Willst du vielleicht andeuten, dass der Mitarbeiter, welcher die Kollegen auf die tariflichen Rechte aufmerksam gemacht hat, sich unbotmäßig verhalten hat? Und die Mitarbeiter, die fast alles mit sich machen lassen, dadurch ihr Gesicht verloren haben?


    Den Vorschlag, zusammen beim Chef anzutanzen und diesen auf die Abweichung vom Tarifvertrag hinzuweisen, finde ich eigentlich ganz sympathisch. Nur leider habe ich auch schon einige Jährchen wenn nicht Jahrzehnte im Wachgewerbe hinter mir und kenne meine lieben Kollegen zur genüge. Gerne wird jemand vorgeschickt. Wenn es dann schiefgeht, kann man ja sich noch immer von dieser Aktion lossagen und den Kollegen im Regen stehen lassen. Aber ich habe bisher niemals erlebt, dass es zu einer konzertierten Aktion der Kollegen gegenüber dem Chef gekommen ist. Da muß ich möglicherweise halt immer an den verkehrten Objekten gearbeitet haben.


    Nein, meiner Meinung nach hat das Duckmäusertum in unserem Gewerbe eine lange Tradition. Dabei möchte ich auch die Führungskräfte nicht ausnehmen. Unabhängigkeit, Kreativität und Selbstständigkeit findet man in unserem Gewerbe höchst selten bei Mitarbeitern und wenn es doch dann mal solche Leute bei uns gibt, bekommen sie sehr schnell den Makel eines Revoluzzers oder Aufwieglers verpasst.


    Solange wir so sind, werden wir im gesellschaftlichen Bewusstsein weiterhin die dummen, blöden Wachmänner bleiben.




    Zitatfunktion korrigiert kal

    Großes Sicherheitsunternehmen hat auch einen BR, Anfrage sollte den Sachverhalt klären.



    Ich bin aber nun der Meinung, dass die Mehrzahl unserer Kollegen sich mit den 3 bezahlten Stunden zufrieden geben würden. Auch wenn der BR ihnen sagen würde, dass sie eigentlich Anspruch auf vier Stunden Bezahlung haben. Aus welchen Gründen auch immer ist meiner Meinung nach das Wachgewerbe ein Tummelplatz der Leisetreter. Daher sind meiner Meinung nach die Arbeitsbedingungen in unserem Gewerbe auch so schlecht. Die Arbeitgeber wissen, dass die meisten unserer Kollegen sich nicht wehren.






    Zitatfunktion korrigiert kal

    Großes Sicherheitsunternehmen hat einen Kunden. Im Dienstleistungsauftrag wurde leider nicht geregelt, wer für Weiterbildungsmaßnahmen der beim Kunden eingesetzten Mitarbeiter zu zahlen hat. Um den Kunden nicht zu vergraulen, bezahlt das Sicherheitsunternehmen in der Regel die vom Kunden verlangten Weiterbildungsmaßnahmen bei den vor Ort eingesetzten Mitarbeitern.


    Der Kunde verlangt nun, dass die vor Ort eingesetzten Mitarbeiter eine Brandschutzschulung absolvieren. Das Sicherheitsunternehmen sagt dem Kunden zu, dass die vor Ort eingesetzten Mitarbeiter auf Kosten des Sicherheitsunternehmens geschult werden.


    Die vor Ort eingesetzten Mitarbeiter unterhalten sich, wobei einer erwähnt, dass er für das nächste dienstfreie Wochenende von dem Einsatzleiter schriftlich zu einer Brandschutzschulung eingeladen worden sei. Ihm würden laut Schreiben dafür drei Stunden bezahlt. Ein anderer Kollege sagt, dass in der Vergangenheit für diese Schulung in der Regel vier Stunden bezahlt worden seien und verweist insoweit auf § 11 und § 6 Nr. 1.3 des Mantelrahmentarifvertrages BRD für das Wach- und Sicherheitsgewerbe v. 1.12.2006, wonach bei Kurzeinsätzen mindestens 4 Stunden zu bezahlen sind. Die anderen Mitarbeiter sagen nichts mehr und werden aber aller Voraussicht nach an der Schulungsmaßnahme teilnehmen und nicht dagegen aufbegehren, dass nur 3 Stunden bezahlt werden. Der Mitarbeiter, welcher auf den Mantelrahmentarifvertrag hingewiesen hat, weiß von anderen Objekten, wo die Einsatzleiter den Mitarbeitern gesagt haben, dass diese keinerlei Vergütung für die Schulungsteilnahme erhalten würden und dies akzeptieren müßten, wenn sie ihren Arbeitsplatz behalten wollten.


    Eure meinung ist gefragt.

    Man sollte sich genau an den Tarifverträgen orientieren:


    In § 3 Nr. 5 des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW v. 08.12.2005 steht folgendes:


    Zitat

    Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz erhalten einen Nachtzuschlag in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr in Höhe von 5 % des Stundengrundlohnes von der Lohngruppe 2.0.1 für die Lohngruppe A bzw. von der Lohngruppe 2.0.11 für die Lohngruppe B.


    Ausgenommen hiervon sind die Lohngruppe 2.0.13 b und 2.0.14 b, da in diesen Lohngruppen ein separater Stundengrundlohn für die Nachtzeit gilt.


    Dann nur noch gucken, ob man in Lohngruppe A oder B eingruppiert ist und schon hat man seinen aktuellen Nachtzuschlag. Es dürfte also laut Tarifvertrag nur zwei unterschiedliche Nachtzuschläge geben. Der eine Nachtzuschlag beträgt zur Zeit 0,51 € pro Stunde (bei Lohngruppe A) und der andere 0,39 € pro Stunde. Dies alles natürlich nur in NRW.