Falsche Eingruppierung Lohntarif?

  • Hallo Foum,


    ich habe zwar durch die Forumsuche schon einige Dinge gefunden, muss mich aber trotzdem mit einem neuen Beitrag an Euch wenden.


    Konkret geht es um die Eingruppierung in Tarifgruppen 2.0.12, 2.0.15 und 2.019 nach Lohntarifvertrag 2009 NRW.


    Ich habe ein Stammobjekt und ein Springerobjekt für Notfälle / Urlaubsvertretungen etc.


    In meinem Stammobjekt werden nach meiner Meinung die Vorraussetzungen nach 2.0.19 erfüllt. Eingruppiert bin ich aber bei 2.0.15. Telefonzentrale ist hier definitiv gegeben, da wir im Dienst die einzigen Ansprechpartner per Telefon sind und alle Anrufe im Objekt bei uns landen. Außerdem stellen wir auch Telefonate durch. Überwachung technischer Anlagen ist auch gegeben (Videoüberwachung, BMZ, EMA manuell scharf / unscharf schalten).
    Dazu kommen Rundgänge und andere kleinere Dienstleistungen.


    In meinem Springerobjekt sieht das ganze so aus, dass eine Eingruppierung nach 2.0.12 erfolgt, obwohl Ein- und Ausgangskontrollen von Personen und KFZ / LKW erfolgen.
    Dazu kommt eine Videoüberwachung und Bedienung der BMZ. Die restlichen Bedingungen (Erste Hilfe & Brandschutz) sind nach 2.0.15 mit "kann" formuliert und wiedersprechen nicht der Einrupperiung in 2.0.15. Dieser Aufassung hat sich auch das Landesarbeitsgericht Köln in einem abschließenden Urteil Ende 2008 angeschlossen.


    Für Interessierte: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/…547_08urteil20080918.html



    Auf Grund dieser Sachlage müsste eine Eingruppierung mind. in 2.0.15 erfolgen. Leider bin ich mir nicht bei der Definition einer Telefonzentrale sicher. Im Springerobjekt werden keine Anrufe verbunden, wir sind allerdings für verschiedene Firmen per Telefon auskunftpflichtig. Außerdem müssen wir im Notfall die Geschäftsführung etc. verständigen. Gilt sowas schon als Telefonzentrale?


    Ich bin mir im klaren, dass hier keine Rechtsberatung stattfinden kann und darf. Ich bin mehr an Euren Erfahrungen / Meinungen interessiert! Der Betriebsrat kennt wohl die Problematik, kann aber nach eigener Aussache, welche mir über mehre Ecken zugetragen wurde, wohl nicht soviel machen oder will nichts machen...... Die Kollegen haben Angst um Ihren Job bzw. glauben, dass Sie bei "Aufmucken" an andere Objekte versetzt oder gekündigt werden. Selber sehe ich das ganze etwas anders und möchte im Notfall auch alleine etwas unternehmen.


    Anmerkung: Ich bin bei einem der größeren Unternehmen in NRW.


    Daher:

    • Was sind die Vorraussetzungen für eine Telefonzentrale?
    • Habt ihr Euch schon mal in einer ähnlichen Lagen befunden? Wie seit ihr vorgegangen, ohne gleich den Anwalt einzuschalten?

    Schon mal vielen Dank!

  • Du unterfällst ja dem Lohn- und Manteltarifvertrag NRW für das Wach- und Sicherheitsgewerbe. Gemäss 5.2. des Lohntarifvertrages v. 01.05.2009 (ich gehe davon aus, dass der neue nun geltende Lohntarifvertrag eine gleichlautende Bestimmung hat) müssen Ansprüche aus dem Lohntarifvertrag spätestens drei Monate nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Ansonsten ist dein jeweiliger Anspruch nicht mehr durchsetzbar. Daher würde ich in deiner Situation die jeweiligen Ansprüche schriftlich gegenüber meinem Arbeitgeber geltend machen. Und aus Beweisgründen würde ich ihm diese Lohnreklamationen per Fax übermitteln, damit du eine Empfangsbestätigung in der Hand hast. Wenn du dies bis zum 15.07.2011 absenden würdest, könntest du noch Lohnansprüche einschließlich dem Monat März 2011 reklamieren. Ansprüche vor diesem Monat sind verwirkt. Die Lohnreklamationen würde ich so aufsetzen, dass du die Differenz zwischen den beiden Lohngruppen ausrechnest und um Überweisung der Differenz bei der nächsten Lohnabrechnung bittest. Weise darauf hin, dass du gemäss der höheren Tarifnorm bezahlt werden musst und bringe deine Argumente, warum du in diese Tarifnorm gehörst.


    Abzuwägen ist natürlich, ob du einen befristeten oder einen unbefristeten Arbeitsvertrag hast. Wenn du einen befristeten Arbeitsvertrag hast, könnte dein Arbeitgeber deine Lohnreklamationen zum Anlass nehmen, deinen Arbeitsvertrag nicht zu verlängern. Ansonsten sind aber Lohnreklamationen dein gutes Recht.


    Wenn dann dein Arbeitgeber trotzdem nicht zahlt oder aber deine Ansprüche ablehnt:


    Dann müsstest du vor dem Arbeitsgericht klagen. Dafür brauchst du keinen Rechtsanwalt und das Verfahren ist kostenlos. Strittig ist meiner Ansicht nach, ob du innerhalb von drei Monaten klagen müsstest, wenn dein Arbeitgeber deine Ansprüche ablehnt (steht so im Manteltarifvertrag NRW). Denn im Lohntarifvertrag NRW steht sowas nicht und dieser Tarifvertrag ist meiner Ansicht nach lex specialis zu dem Manteltarifvertrag. Damit sich diese Streitfrage nicht stellt, würde ich jedenfalls klagen, wenn mein Arbeitgeber meine Ansprüche ablehnt.


    Eine andere Möglichkeit wäre, direkt eine Eingruppierungsklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Bei einer Klage auf rückständigen Lohn wird aber inzident auch über die Eingruppierung entschieden. Du könntest bei deiner Lohnklage ja auch einen Feststellungsantrag stellen, dass du in die Lohngruppe 2.19 eingruppiert bist.