Beiträge von Solution

    Seltsam was hier wieder abgeht!? Das ist doch ein Forum!? Und ihn einem Forum können Meinungen, Anregungen, Fragen untereinander ausgetauscht werden. Können muss aber nicht. Und wenn einer, was anderes Mitteilen will, dann soll man ihn auch lassen. knueppel01 Solange er die Nutzungsbedienungen nicht verletzt ist doch alles ihn Ordnung! Außerdem finde ich manche Sprüche voll ok! :thumbup: victory01

    Ein Fernsehteam filmte auf einem Bauernhof ein störrisches Kalb, das sich trotz Schlagen und Zurufen nicht zum Vorwärtsbewegen drängen liess. Hierauf kam eine Bäuerin mit einem Eimer Milch, befeuchtet den Finger mit frischer Milch und streckte dem Kalb den Finger ins Maul. Das Tier lief sofort von sich aus der Bäuerin nach und zwar in der Richtung, die das Tier vorher verweigert hat.





    von Marcus Knill


    http://www.rhetorik.ch/Beeinflussen/Beeinflussen.html

    Badisch NSl: Gute Argumentation mit sehr guten Beispiel! :thumbup:


    Xflame: Habe ich gesagt dass er eine echte Urkunde verfälschen soll, oder etwa eine unechte Urkunde herstellen soll? Bestimmt nicht! Deine Argumentation und deine Kommunikationsfähigkeit sind echt mangelhaft! Du als angeblicher industriemeister solltest doch mehr drauf haben! :thumbdown:


    Verständlicherweise (würde ich sagen) kann man auch Geprüfter Schutz und Sicherheitskraft sagen! Damit vielleicht jüngere Leute dies realisieren und verstehen!? ist ja keine Straftat!! §e§

    Geprüfter Werkschutzfachkraft = Geprüfter Schutz und Sicherheitskraft
    Ist einfach die neue Bezeichnung aufgrund geringer Veränderungen in der Ausbildung.
    Ist seit 01.01.2006 Nachfolgemodell der geprüften Werkschutzfachkraft!
    Kannst dich ruhig Geprüfter Schutz und Sicherheitskraft nennen! Wer will dir den schon was? Ist doch laut IHK und DiN dasselbe. Heutzutage gibt es viele neue Bezeichnungen für Berufe die es schon lange gibt! Heißt das jetzt zb. , das es meine Ausbildung oder das Erlernte nicht mehr gibt!? Nein!! Sie wurde einfach nur den Umständen gerecht geändert. Irgendwann kennt man die geprüfte Werkschutzfachkraft nicht mehr! Wie willst du dich dann nennen??? Loser;)

    Servus Secu24


    1. Unterweisung §34a gibt es nicht! Es gibt nur eine Unterrichtung nach §34a GewO!
    2. Kosten 500- 600 Euro nicht ganz richtig! Laut IHK Essen (wo du angeblich herkommst) kostet Sie 405 Euro.
    3. Keinerlei Chance unter zu kommen schreibst du!? mm kann das nicht recht glauben! Gucke mal oder tel... mal mithttp://www.bfs-essen.de/ oder IHK Essen
    4. Sind nur 40 std. die du brauchst! Mach also kein Drama draus ;)


    Wer sich allzu grün macht,
    den fressen die Ziegen. :D

    Rechtsgrundlagen für Ausbildung insgesamt = Berufsbildungsgesetz
    Rechtsgrundlage für Ausbildungsverhältnis = Berufsausbildungsvertrag
    Beratung und Überwachung = zuständige Stellen ( Kammer)


    Soweit das Berufsbildungsgesetz oder die sonstigen Gesetze mit arbeitsrechtlichen Bestimmungen nicht zwingende Vorschriften enthalten, können auch bestimmte Einzelheiten des Berufsbildungsverhältnisses durch tarifvertragliche Vereinbarungen geregelt werden (§1 TVG). In Betracht kommen z.B Dauer des Urlaubs, Arbeitszeit, Vergütung usw. Im Rahmen seines Geltungsbereichs ist der Tarifvertrag für das Berufsausbildungsverhältnis verbindlich. In Einzelvereinbarungen darf zugunsten der Auszubildenden von geltenden Tarifen abgewichen werden (§4 TVG).
    Die geltenden Tarifverträge sind in der Niederschrift des Berufsausbildungsvertrages anzugeben.

    Servus


    Blankwaffen oder Hieb- und Stoßwaffen( nicht verbotene Springmesser und feststehende Messer) dürfen in der Öffentlichkeit nur in geschlossenen Behältern, Taschen etc. mitgeführt werden. Man darf keinen unmittelbaren Zugriff darauf haben oder einen anderen denn Zugriff ermöglichen.


    Ausnahmen gemäß §12 Abs. 3 WaffG.
    Ziffer2 WaffG.: Eine Waffe darf „nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit“ von einem Ort zu einem anderen befördert werden, sofern der Transport der Waffe zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt. (Hinweis: bei “Freien Waffen” entfällt der Passus “zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck”, da für den Besitz dieser Waffenkategorie der Bedürfnisnachweis ja grundsätzlich entfällt, weshalb sie frei ab 18 Jahren Besitz bar sind.)


    Gruß

    Hi all!


    Ich weiß nur das Aussteller, die erlaubnisfreie Schusswaffen u. Gegenstände wie z.b Schwerter, Degen, Säbel, Bajonette,Zier u. Sammlerwaffen anbieten /handeln /Ausstellen eine Ausnahmegenehmigung vom zuständigen Ordnungsamt der Stadt ( wo sich die Messe befindet) benötigen. Kosten für die Genehmigung liegen da so bei ca. 50- 80 Euro!
    Das Ordnungsamt prüft, ob der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit u. die persönliche Eignung besitzt. Diesbezüglich wird noch die Notwenigkeit u. die Unverzichtbarkeit überprüft.


    Des Weiteren müssen die Waffen ( Blankwaffen) gegen Diebstahl u. Missbrauch gesichert werden. Dies geht z.b durch Glasvitrinen, spezielle Fachständern, Sicherung mit Stahlseil oder Kette.


    Ich hoffe, ich konnte dir ein bisschen weiter Helfen


    Gruß
    Solution

    MEINE MEINUNG!


    Wenn ein Tatbestand laut StGB erfüllt ist, heißt das nicht
    direkt, dass man auch eine Straftat begangen hat.


    Mit Tatbestand
    bezeichnet man die Gesamtheit der gesetzlichen Voraussetzungen
    für das Vorliegen einer strafbaren Handlung. Hat also jemand einen
    Straftatbestand erfüllt, spricht eine grundsätzliche Vermutung dafür, dass er sich damit zugleich auch gegen die
    Rechtsordnung entschieden hat.


    Jede Straftat weist bestimmte Verbrechermerkmale auf:
    - Tatbestand
    - Rechtswidrigkeit
    - Schuld


    Erst wenn die drei Voraussetzungen erfüllt sind, hat man
    eine Straftat erfüllt und kann für das was man getan hat (oder Unterlassen hat)
    bestraft werden.


    Kind


    Der Gesetzgeber hat verbindlich festgelegt, dass Kinder die
    das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, immer schuldunfähig sind (§
    19StGB). Sie können niemals strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.


    Kinder können den Tatbestand z.b des Diebstahls § 242 StGB
    erfüllen aber keine Straftat, weil sie ja schuldunfähig sind. Aus diesem Grund
    können sie nicht bestraft werden.


    Unbeschadet dessen können jedoch zivilrechtlicheAnsprüche gegen das Kind und eventuell gegen die
    Aufsichtspflichtigen (z.B. Haftung für Aufsichtspflichtverletzung) geltend
    gemacht werden, da die Deliktsfähigkeit nach
    anderen Kriterien zu beurteilen ist als die Strafmündigkeit.


    Polizeiliche
    Kriminalstatistik


    Die Polizeiliche Kriminalstatistik berücksichtigt nicht
    Schuldausschließungsgründe. Also sind strafunmündige
    Kinder unter 14 Jahre in der Statistik
    enthalten.


    Wie kommen nun die strafunmündigen Kinder unter 14 Jahre in
    die Kriminalstatistik hinein?
    Antwort:
    Durch Strafanzeigen (nicht Strafantrag) bekommt die
    Staatsanwaltschaft bzw. Polizei Kenntnis über eine vermutliche Straftat. Die
    Strafanzeige kann jeder stellen. Die Anzeige kann mündlich, fernmündlich oder
    schriftlich erstattet werden. Die Strafanzeige ist eine Information über eine
    vermutliche oder begangene Straftat.


    Nicht Strafantrag weil: gegen Kinder unter 14 Jahre kann
    kein Strafverfahren durchgeführt werden.


    Vorläufige
    Festnahme §127 StPO


    Kinder dürfen nicht festgenommen werden, weil gegen sie kein
    Strafverfahren durchgeführt werden kann. In den anderen Fällen ist eine
    Festnahme schuldunfähiger oder vermindert schulfähiger Personen (Verdächtige)
    aber zulässig. Kinder können aber aufgrund des §229 BGB festgenommen werden.


    Bei Personen über 14 Jahre müssen freigelassen werden,
    sobald der Zweck der Festnahme erreicht ist. Insbesondere endet die Befugnis
    Privater, wenn sich die Polizei des Verdächtigen annimmt. Lehnt die Polizei ein
    Einschreiten in Kenntnis aller Umstände ab, entfällt jede Zulässigkeit einer
    privaten Festnahme.



    Es soll sich keiner angegriffen füllen! Wollte nur noch mal
    mein Standpunkt festhalten.


    Gruß


    Solution

    Es gibt ja nicht nur den § 127 Abs 1 StPO!!!!


    Kannst das Kind z.b nach § 229 BGB festnehmen, da dieser
    verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, Polizei aber nicht (rechtzeitig) da
    ist und der Anspruch gegen den Täter ( Kind) entweder nicht mehr oder nur sehr
    schwer durchgesetzt werden kann, falls dieser unerkannt entkommt.


    Oder


    Selbsthilfe des Besitzdieners nach §860 BGB


    Usw…


    Pocht doch nicht alle auf den §127 Abs 1 StPO herum! Gibt
    noch ein paar andere möglichkeiten.


    Gruß
    Solution

    An badisch _ nsl


    Straftat bezeichnet eine Verhaltensweise, die durch ein Strafgesetz
    mit Strafe bedroht ist.§1 StGB sagt dazu, eine Tat kann nur bestraft werden,
    wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.


    Die Voraussetzungen der Strafbarkeit
    Es müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:


    Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld


    PS. Es müssten eigentlich vier sein! Verfahrensvoraussetzung
    gehört nämlich auch dazu. Kann ja gut sein, dass die Tat schon verjährt ist
    oder der Täter nicht mehr am Leben
    teilnimmt.



    Die vorläufige Festnahme nach § 127 (1) StPO ist durch
    jedermann zulässig.


    Kinder unter 14 Jahre dürfen nach § 127 Abs (1) StPO nicht
    festgenommen werden, weil gegen sie kein Strafverfahren durchgeführt werden
    kann.


    Polizei /Beamte haben spezielle Aufgaben und Befugnisse vom
    Staat übertragen bekommen u. somit mehr Rechte. Die Feststellung der Identität einer Person z.b bestimmt sich
    nach § 163b Abs1 StPO.


    [font='&quot']Ich wünsche Dir für die Zukunft viel Glück und verbleibe[/font]
    [font='&quot']Gruß[/font]
    [font='&quot']Solution[/font]

    Eine Straftat liegt vor, wenn drei Voraussetzungen erfüllt
    sind.



    -
    Tatbestand



    -
    Rechtswidrigkeit



    -
    Schuld



    Kinder unter 14 Jahre sind gem. §19 StGB schuldunfähig.



    Kinder können nach dem Strafrecht wegen Straftaten nicht
    belangt werden. Also ist eine Maßnahme nach § 127 (1) StPO nicht zulässig.



    Vorläufige Festnahme, § 127 (1) StPO



    Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt… usw



    Mit jemand ist nicht mit Jedermann gleichzusetzen!

    Ich glaube du benötigst gar kein Praktikum um zur Prüfung
    zugelassen zu werden. Brauchst natürlich eine Bescheinigung vom BFD das die
    militärische Zeit /Ausbildung u. Verwendung als Berufspraxis zugelassen werden.
    Das dürfte aber kein Problem sein, die Bescheinigung vom BFD zu erhalten.
    Einfach mal dort anrufen!!



    Das mit dem Praktikum ist natürlich nicht schlecht! Bekommst
    wenigstens einen Einblick, wie das dort so abläuft. Und, hast vielleicht die Möglichkeit
    direkt nach deiner Ausbildung oder BFD Zeit einen Job zu bekommen.
    Gruß
    Solution