Seltsam was hier wieder abgeht!? Das ist doch ein Forum!? Und ihn einem Forum können Meinungen, Anregungen, Fragen untereinander ausgetauscht werden. Können muss aber nicht. Und wenn einer, was anderes Mitteilen will, dann soll man ihn auch lassen. knueppel01 Solange er die Nutzungsbedienungen nicht verletzt ist doch alles ihn Ordnung! Außerdem finde ich manche Sprüche voll ok! victory01
Beiträge von Solution
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Wird woll so ein Lehrgang sein
http://vds.de/de/bildungszentr…ergefaehrlichen-arbeiten/ -
Ein Fernsehteam filmte auf einem Bauernhof ein störrisches Kalb, das sich trotz Schlagen und Zurufen nicht zum Vorwärtsbewegen drängen liess. Hierauf kam eine Bäuerin mit einem Eimer Milch, befeuchtet den Finger mit frischer Milch und streckte dem Kalb den Finger ins Maul. Das Tier lief sofort von sich aus der Bäuerin nach und zwar in der Richtung, die das Tier vorher verweigert hat.
von Marcus Knill
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Badisch NSl: Gute Argumentation mit sehr guten Beispiel!
Xflame: Habe ich gesagt dass er eine echte Urkunde verfälschen soll, oder etwa eine unechte Urkunde herstellen soll? Bestimmt nicht! Deine Argumentation und deine Kommunikationsfähigkeit sind echt mangelhaft! Du als angeblicher industriemeister solltest doch mehr drauf haben!
Verständlicherweise (würde ich sagen) kann man auch Geprüfter Schutz und Sicherheitskraft sagen! Damit vielleicht jüngere Leute dies realisieren und verstehen!? ist ja keine Straftat!! §e§
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Geprüfter Werkschutzfachkraft = Geprüfter Schutz und Sicherheitskraft
Ist einfach die neue Bezeichnung aufgrund geringer Veränderungen in der Ausbildung.
Ist seit 01.01.2006 Nachfolgemodell der geprüften Werkschutzfachkraft!
Kannst dich ruhig Geprüfter Schutz und Sicherheitskraft nennen! Wer will dir den schon was? Ist doch laut IHK und DiN dasselbe. Heutzutage gibt es viele neue Bezeichnungen für Berufe die es schon lange gibt! Heißt das jetzt zb. , das es meine Ausbildung oder das Erlernte nicht mehr gibt!? Nein!! Sie wurde einfach nur den Umständen gerecht geändert. Irgendwann kennt man die geprüfte Werkschutzfachkraft nicht mehr! Wie willst du dich dann nennen??? Loser;) -
Servus Secu24
1. Unterweisung §34a gibt es nicht! Es gibt nur eine Unterrichtung nach §34a GewO!
2. Kosten 500- 600 Euro nicht ganz richtig! Laut IHK Essen (wo du angeblich herkommst) kostet Sie 405 Euro.
3. Keinerlei Chance unter zu kommen schreibst du!? mm kann das nicht recht glauben! Gucke mal oder tel... mal mithttp://www.bfs-essen.de/ oder IHK Essen
4. Sind nur 40 std. die du brauchst! Mach also kein Drama drausWer sich allzu grün macht,
den fressen die Ziegen. -
Rechtsgrundlagen für Ausbildung insgesamt = Berufsbildungsgesetz
Rechtsgrundlage für Ausbildungsverhältnis = Berufsausbildungsvertrag
Beratung und Überwachung = zuständige Stellen ( Kammer)
Soweit das Berufsbildungsgesetz oder die sonstigen Gesetze mit arbeitsrechtlichen Bestimmungen nicht zwingende Vorschriften enthalten, können auch bestimmte Einzelheiten des Berufsbildungsverhältnisses durch tarifvertragliche Vereinbarungen geregelt werden (§1 TVG). In Betracht kommen z.B Dauer des Urlaubs, Arbeitszeit, Vergütung usw. Im Rahmen seines Geltungsbereichs ist der Tarifvertrag für das Berufsausbildungsverhältnis verbindlich. In Einzelvereinbarungen darf zugunsten der Auszubildenden von geltenden Tarifen abgewichen werden (§4 TVG).
Die geltenden Tarifverträge sind in der Niederschrift des Berufsausbildungsvertrages anzugeben. -
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Der Einstiegskurs erfüllt die Forderung vom §15 BGV C7. Du kannst dann mit einem Diensthund für Wahrnehmung u. Meldeaufgaben Eingesetzt werden.
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http://der-hundecoach.de/dh-au…rblich-diensthund-01.html
ist Zertifiziert gem BGV-C7 und befindet sich bei Straelen(NRW) in der nähe von Venlo!
Gruß
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Servus
Blankwaffen oder Hieb- und Stoßwaffen( nicht verbotene Springmesser und feststehende Messer) dürfen in der Öffentlichkeit nur in geschlossenen Behältern, Taschen etc. mitgeführt werden. Man darf keinen unmittelbaren Zugriff darauf haben oder einen anderen denn Zugriff ermöglichen.
Ausnahmen gemäß §12 Abs. 3 WaffG.
Ziffer2 WaffG.: Eine Waffe darf „nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit“ von einem Ort zu einem anderen befördert werden, sofern der Transport der Waffe zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt. (Hinweis: bei “Freien Waffen” entfällt der Passus “zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck”, da für den Besitz dieser Waffenkategorie der Bedürfnisnachweis ja grundsätzlich entfällt, weshalb sie frei ab 18 Jahren Besitz bar sind.)Gruß
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Hi all!
Ich weiß nur das Aussteller, die erlaubnisfreie Schusswaffen u. Gegenstände wie z.b Schwerter, Degen, Säbel, Bajonette,Zier u. Sammlerwaffen anbieten /handeln /Ausstellen eine Ausnahmegenehmigung vom zuständigen Ordnungsamt der Stadt ( wo sich die Messe befindet) benötigen. Kosten für die Genehmigung liegen da so bei ca. 50- 80 Euro!
Das Ordnungsamt prüft, ob der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit u. die persönliche Eignung besitzt. Diesbezüglich wird noch die Notwenigkeit u. die Unverzichtbarkeit überprüft.Des Weiteren müssen die Waffen ( Blankwaffen) gegen Diebstahl u. Missbrauch gesichert werden. Dies geht z.b durch Glasvitrinen, spezielle Fachständern, Sicherung mit Stahlseil oder Kette.
Ich hoffe, ich konnte dir ein bisschen weiter Helfen
Gruß
Solution -
nice catch :beer:
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MEINE MEINUNG!
Wenn ein Tatbestand laut StGB erfüllt ist, heißt das nicht
direkt, dass man auch eine Straftat begangen hat.Mit Tatbestand
bezeichnet man die Gesamtheit der gesetzlichen Voraussetzungen
für das Vorliegen einer strafbaren Handlung. Hat also jemand einen
Straftatbestand erfüllt, spricht eine grundsätzliche Vermutung dafür, dass er sich damit zugleich auch gegen die
Rechtsordnung entschieden hat.Jede Straftat weist bestimmte Verbrechermerkmale auf:
- Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- SchuldErst wenn die drei Voraussetzungen erfüllt sind, hat man
eine Straftat erfüllt und kann für das was man getan hat (oder Unterlassen hat)
bestraft werden.Kind
Der Gesetzgeber hat verbindlich festgelegt, dass Kinder die
das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, immer schuldunfähig sind (§
19StGB). Sie können niemals strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.Kinder können den Tatbestand z.b des Diebstahls § 242 StGB
erfüllen aber keine Straftat, weil sie ja schuldunfähig sind. Aus diesem Grund
können sie nicht bestraft werden.Unbeschadet dessen können jedoch zivilrechtlicheAnsprüche gegen das Kind und eventuell gegen die
Aufsichtspflichtigen (z.B. Haftung für Aufsichtspflichtverletzung) geltend
gemacht werden, da die Deliktsfähigkeit nach
anderen Kriterien zu beurteilen ist als die Strafmündigkeit.Polizeiliche
KriminalstatistikDie Polizeiliche Kriminalstatistik berücksichtigt nicht
Schuldausschließungsgründe. Also sind strafunmündige
Kinder unter 14 Jahre in der Statistik
enthalten.Wie kommen nun die strafunmündigen Kinder unter 14 Jahre in
die Kriminalstatistik hinein?
Antwort:
Durch Strafanzeigen (nicht Strafantrag) bekommt die
Staatsanwaltschaft bzw. Polizei Kenntnis über eine vermutliche Straftat. Die
Strafanzeige kann jeder stellen. Die Anzeige kann mündlich, fernmündlich oder
schriftlich erstattet werden. Die Strafanzeige ist eine Information über eine
vermutliche oder begangene Straftat.Nicht Strafantrag weil: gegen Kinder unter 14 Jahre kann
kein Strafverfahren durchgeführt werden.Vorläufige
Festnahme §127 StPOKinder dürfen nicht festgenommen werden, weil gegen sie kein
Strafverfahren durchgeführt werden kann. In den anderen Fällen ist eine
Festnahme schuldunfähiger oder vermindert schulfähiger Personen (Verdächtige)
aber zulässig. Kinder können aber aufgrund des §229 BGB festgenommen werden.Bei Personen über 14 Jahre müssen freigelassen werden,
sobald der Zweck der Festnahme erreicht ist. Insbesondere endet die Befugnis
Privater, wenn sich die Polizei des Verdächtigen annimmt. Lehnt die Polizei ein
Einschreiten in Kenntnis aller Umstände ab, entfällt jede Zulässigkeit einer
privaten Festnahme.Es soll sich keiner angegriffen füllen! Wollte nur noch mal
mein Standpunkt festhalten.Gruß
Solution
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Die IHK Wiesbaden bietet keine Sachkundeprüfung an. Die Sachkundeprüfung kann
bei den unten aufgeführten IHKs abgelegt werden:IHK für Rheinhessen (Gebühr für die Sachkundeprüfung: 180,00 EUR)
IHK Frankfurt 2010 (Gebühr für die Sachkundeprüfung: 150,00 EUR)gucke hier;)
http://www.ihk-wiesbaden.de/fi…/Bewachungsgewerbe_01.pdfViel Glück
Solution
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Es gibt ja nicht nur den § 127 Abs 1 StPO!!!!
Kannst das Kind z.b nach § 229 BGB festnehmen, da dieser
verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, Polizei aber nicht (rechtzeitig) da
ist und der Anspruch gegen den Täter ( Kind) entweder nicht mehr oder nur sehr
schwer durchgesetzt werden kann, falls dieser unerkannt entkommt.Oder
Selbsthilfe des Besitzdieners nach §860 BGB
Usw…
Pocht doch nicht alle auf den §127 Abs 1 StPO herum! Gibt
noch ein paar andere möglichkeiten.Gruß
Solution -
An badisch _ nsl
Straftat bezeichnet eine Verhaltensweise, die durch ein Strafgesetz
mit Strafe bedroht ist.§1 StGB sagt dazu, eine Tat kann nur bestraft werden,
wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.Die Voraussetzungen der Strafbarkeit
Es müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld
PS. Es müssten eigentlich vier sein! Verfahrensvoraussetzung
gehört nämlich auch dazu. Kann ja gut sein, dass die Tat schon verjährt ist
oder der Täter nicht mehr am Leben
teilnimmt.Die vorläufige Festnahme nach § 127 (1) StPO ist durch
jedermann zulässig.Kinder unter 14 Jahre dürfen nach § 127 Abs (1) StPO nicht
festgenommen werden, weil gegen sie kein Strafverfahren durchgeführt werden
kann.Polizei /Beamte haben spezielle Aufgaben und Befugnisse vom
Staat übertragen bekommen u. somit mehr Rechte. Die Feststellung der Identität einer Person z.b bestimmt sich
nach § 163b Abs1 StPO.[font='"']Ich wünsche Dir für die Zukunft viel Glück und verbleibe[/font]
[font='"']Gruß[/font]
[font='"']Solution[/font] -
Eine Straftat liegt vor, wenn drei Voraussetzungen erfüllt
sind.-
Tatbestand-
Rechtswidrigkeit-
SchuldKinder unter 14 Jahre sind gem. §19 StGB schuldunfähig.
Kinder können nach dem Strafrecht wegen Straftaten nicht
belangt werden. Also ist eine Maßnahme nach § 127 (1) StPO nicht zulässig.Vorläufige Festnahme, § 127 (1) StPO
Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt… usw
Mit jemand ist nicht mit Jedermann gleichzusetzen!
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Glaube schon!? Liegt auf jedenfalls schon mal beim Anwalt!
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Ich glaube du benötigst gar kein Praktikum um zur Prüfung
zugelassen zu werden. Brauchst natürlich eine Bescheinigung vom BFD das die
militärische Zeit /Ausbildung u. Verwendung als Berufspraxis zugelassen werden.
Das dürfte aber kein Problem sein, die Bescheinigung vom BFD zu erhalten.
Einfach mal dort anrufen!!Das mit dem Praktikum ist natürlich nicht schlecht! Bekommst
wenigstens einen Einblick, wie das dort so abläuft. Und, hast vielleicht die Möglichkeit
direkt nach deiner Ausbildung oder BFD Zeit einen Job zu bekommen.
Gruß
Solution