daffi
Hier die zwei ganzen Absätze. Kurz zusammengefasst: Wenn ein Tarif mehr Arbeitszeit zulässt und Du mehr arbeitest, ist dies zwar gegen europ. Recht, Du kannst aber nicht ab der 48. Stunde Überstundenzuschlag deswegen fordern......
14 2. Die unmittelbare Wirkung des Art. 6 Nr. 2 der im Anspruchszeitraum gültigen Arbeitszeit-Richtlinie 93/ 104/ EG begründet keinen Anspruch auf Einhaltung einer Arbeitszeit von 38 ½ Stunden (vgl. Senat 14. Oktober 2004 - 6 AZR 535/ 03 - ZTR 2005, 144, zu I 1 der Gründe; - 6 AZR 536/ 03 -, zu I 1 der Gründe; - 6 AZR 563/ 03 -, zu I 1 der Gründe und - 6 AZR 564/ 03 - DB 2005, 834, zu I 2 der Gründe). Danach darf die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentagezeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreiten. Da der Beklagte als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts ein staatlicher Arbeitgeber ist, demgegenüber sich der Kläger auf Art. 6 Nr. 2 Arbeitszeit-Richtlinie 93/ 104/ EG berufen konnte, hat diese Bestimmung zwar Vorrang gegenüber § 15 Abs. 2 Buchst. b BAT. Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor dem nationalem Recht besteht nicht nur gegenüber staatlich gesetztem Recht, sondern auch gegenüber Tarifnormen (EuGH 7. Februar 1991 - C-184/ 89 - [Nimz] EuGHE I 1991, 297, 320 f., zu Nr. 17, 19 der Gründe). Ist eine Norm des nationalen Rechts mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar, führt das jedoch nicht zu ihrer Nichtigkeit, sondern zu ihrer Unanwendbarkeit (BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/ 02 - BAGE 105, 32, zu B IV 4 b der Gründe mwN). Nur soweit die nach § 15 Abs. 2 Buchst. b BAT auf 54 Wochenstunden verlängerte Arbeitszeit die in Art. 6 Nr. 2 Arbeitszeit-Richtlinie 93/ 104/ EG festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überschritten hat, war die Tarifbestimmung somit unanwendbar. Der Kläger durfte danach im Anspruchszeitraum zwar nicht über 48 Stunden im Durchschnitt wöchentlich eingesetzt werden. Ein zeitlich weitergehendes Einsatzhindernis bestand jedoch nicht.
15 II. Der Kläger hat auch für die über 48 Stunden hinaus erbrachte Arbeitsleistung keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung.