Arbeitnehmern, die es ablehnen, kurzfristig angesetzte ??berstunden zu machen, darf der Arbeitgeber nicht fristlos k??ndigen
Das ist passiert:
Ein Vorgesetzter hatte ohne besonderen Grund nur wenige Stunden zuvor ??berstunden angeordnet. Eine der Arbeitnehmerinnen weigerte sich daraufhin, diese kurzfristig anberaumten ??berstunden zu verrichten, obwohl in ihrem abgeschlossenen Arbeitsvertrag eine solche Verpflichtung zur Leistung von ??berstunden vorgesehen war. Sie verwies in ihrer Begr??ndung auf ihr kleines Kind, das sie aus der Kindertagesst?¤tte abholen und zu Hause versorgen m??sse. Daf??r k??nne sie so kurzfristig keinen Ersatz finden.
Daraufhin k??ndigte ihr das Unternehmen fristlos mit der Begr??ndung, sie sei arbeitsvertraglich verpflichtet, ??berstunden zu machen.
Das sagt der Richter bzw das Gericht:
Das Hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt hat der K??ndigungsschutzklage der Mutter stattgegeben. Eine Verpflichtung zur Ableistung von ??berstunden sei zwar grunds?¤tzlich zul?¤ssig, erkl?¤rten die Richter. Die Vorgesetzten m??ssten aber - sofern keine dringenden betrieblichen Interessen entgegenstehen - einen angemessenen Zeitraum zur Ank??ndigung einhalten. Muss, wie im vorliegenden Fall, die Arbeitnehmerin als allein erziehende Mutter bzgl. der Abholung und Betreuung ihres Kindes organisatorische Vorkehrungen treffen, so ist eine Ank??ndigungsfrist von einigen Tagen erforderlich. Alles andere sei f??r sie nicht zumutbar.
Quelle : Landesarbeitsgericht Frankfurt, Urteil vom 13.01.2006, Az. 3 Sa 2222/04
Fazit: in der Praxis w??rde das bedeuten, dass kurzfristige angesetzte ??berstunden nicht gemacht werden brauchen bzw.bei einer Ablehnung durch den AN keine fristlose K??ndigung erfolgen darf. Aber was glaub ihr was der AG mit einem besch?¤ftigten anf?¤ngt der aus der Bewachung kommt und erkl?¤rt, dass keine kurz festgelegte Mehrarbeit macht.
Wie hei??t es so sch??n recht bekommen hei??t lange noch nicht recht haben. [move]Ob das alles so richtig ist ?? Was meint ihr dazu !!!![/move]