Hallo Kollegen,
ich hatte vor kurzem eine Diskussion mit einer Kollegin, in der es um Durchsetzung des Hausrechtes mithilfe körperlicher Gewalt ging.
Und zwar meinte sie, wir dürften das Hausrecht nicht mit körperlicher Gewalt nach einem nicht nachgekommenen Verweis bzw. Hausverbot durchsetzen. Sondern müssten wenn sich jene Person weigert, die Bundespolizei zu Hilfe holen.
Meine Überlegungen dazu waren:
1. Der Fall ist ein rechtswidriger Angriff (Hausfriedensbruch, Eindringen durch Unterlassen), somit darf ich Notwehr ausüben um diesen rechtswidrigen Angriff zu unterbinden (dabei natürlich das mildeste Mittel wählen) Und die Person mit Nachdruck aus dem Gebäude befördern.
2. Durch das Verweilen der Person auf dem Gelände besteht eine Besitzstörung und ich darf auch Notwehr anwenden. (wieder mildestes Mittel)
Das gilt doch auch für den Bhf, oder? Weil die Bundespolizei, ist ja nicht dazu da das Hausrecht durchzusetzen - Ist ja immerhin unser Job.
Liebe Grüsse