Hausrecht im öffentlichen Raum (Bhf)

  • Hallo Kollegen,


    ich hatte vor kurzem eine Diskussion mit einer Kollegin, in der es um Durchsetzung des Hausrechtes mithilfe körperlicher Gewalt ging.


    Und zwar meinte sie, wir dürften das Hausrecht nicht mit körperlicher Gewalt nach einem nicht nachgekommenen Verweis bzw. Hausverbot durchsetzen. Sondern müssten wenn sich jene Person weigert, die Bundespolizei zu Hilfe holen.


    Meine Überlegungen dazu waren:


    1. Der Fall ist ein rechtswidriger Angriff (Hausfriedensbruch, Eindringen durch Unterlassen), somit darf ich Notwehr ausüben um diesen rechtswidrigen Angriff zu unterbinden (dabei natürlich das mildeste Mittel wählen) Und die Person mit Nachdruck aus dem Gebäude befördern.


    2. Durch das Verweilen der Person auf dem Gelände besteht eine Besitzstörung und ich darf auch Notwehr anwenden. (wieder mildestes Mittel)


    Das gilt doch auch für den Bhf, oder? Weil die Bundespolizei, ist ja nicht dazu da das Hausrecht durchzusetzen - Ist ja immerhin unser Job.


    Liebe Grüsse

  • tja, kommt immer darauf an wie es dann Abläuft


    mal unterstellt Du magst den Typen nicht
    und Du versucht "dein" minderes Mittel "rausschupsen/drängen" aus dem Bhf zu beginnen
    untermalt mit ich bin der Boss gehabe, dann wird Er sich wehren....
    Du wirst dann sehr schnell härtere Maßnahmen ergreifen! Oder! :grin:


    kurz um Deine Kollegin kennt Dich

  • Nein, es ging ja eher um die Theorie. Weil ich glaube das sie da nicht richtig über die Gesetze bescheid weiss, sie meint immer wir können eh nur ein Dudu mit erhobenen Zeigefinger machen.


    Ich schmeiss keine Leute wegen Lapalien raus, und dann auch ohne Mackergehabe. Sondern mit bestimmten aber höflichen Ausdrucksformen.
    Klar wenn derjenige sich wehrt, dann gehts auch härter. Muss aber nicht sein.

  • Nimm nicht das Strafrecht! Uns Private interessiert eigentlich mehr der zivilrechtliche Aspekt! Der strafrechtliche Aspekt dient in der Hauptsache mehr für die Rechtfertigungsgründe, dass wir für Straftaten, die wir immer begehen wenn wir einschreiten, (Nötigung - Freiheitsberaubung - Körperverletzung -u.a.) nicht bestraft werden können.


    Im Zivilrecht ist Dein Tatbestand der einer Besitzstörung. Eine Besitzstörung wird als verbotene Eigenmacht bezeichnet. Der verbotenen Eigenmacht darf sich der Besitzer mit Gewalt erwehren. Wir als Besitzdiener üben im Dienst die selben Rechte wie der Besitzer aus. (§ 855 - 860 BGB). Diese Gewalt wird auch als einfache körperliche Gewalt bezeichnet. Diese stellt sich so dar. Die Person wird am Arm genommen und der Druck auf den Arm wird solange erhöht bis:
    1. Die Person dorthin geht wo ich will (Raus aus dem Bahnhof/Zug)
    oder
    2. Sie wehrt sich, dann jedoch greift die Notwehr!


    Im strafrechtlichen Bereich könnte es eng werden mit der Gewalt. Denn ich darf dort ein höheres Rechtsgut (in diesem Fall körperliche Unversehrtheit) nicht durch ein niedrigeres, zu schützendes Rechtsgut (hier Eigentum/Besitz) schädigen!


    In dieser Reihenfolge abwärts die zu schützenden Rechtsgüter: 1 Leib/Leben 2. körperliche Unversehrtheit 3. Freiheit 4. Eigentum 5 sonstige Rechte (u.a. Ehre)

  • Danke, wusst ich doch das ich ansich Recht hatte.


    Finds ein wenig bedenklich das manche Kollegen keinen Plan haben und nicht um ihre Rechte bzw. Pflichten wissen. Wir brauchen ja nicht die BuPol holen, weil die Durchsetzung des Hausrechts ja unser Job ist. Und wir ja schliesslich dafür bezahlt werden...

  • Im strafrechtlichen Bereich könnte es eng werden mit der Gewalt. Denn ich darf dort ein höheres Rechtsgut (in diesem Fall körperliche Unversehrtheit) nicht durch ein niedrigeres, zu schützendes Rechtsgut (hier Eigentum/Besitz) schädigen!


    Und das steht wo nochmal genau?


    In der Notwehr (§32 StGB) gibt es grundsätzlich gar keine Rechtsgüterabwägung.


    Die Notwehr bitte nicht verwechseln und auch nicht vermengen mit dem rechtfertigenden Notstand (§34 StGB), in dem es genau diese Rechtsgüterabwägung gibt.

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