eines der unglücklichsten Streitthemen überhaupt
warum ? weil die Rechtsprechung letztendlich dem Arbeitnehmer zumutet, seinen Urlaubsanspruch zum von ihm gewünschten Zeitpunkt gerichtlich durchsetzen zu müssen, wenn ihn der AG (oder der damit beauftragte Vertreter) nicht gewährt
grundästzlich ist es so :
dir steht Urlaub zu , das ist unbestritten
den beantragst du zu dem von dir gewünschten Zeitpunkt - so weit so gut
laut BUrlG hat der AG nur zwei "Leistungsverweigerungsgründe", den Urlaub nicht wie gewünscht genehmigen zu müssen,
die stehen im § 7 BUrlG:
"daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder
Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten
den Vorrang verdienen, entgegenstehen "
und jetzt beginnen die Probleme:
selbst wenn keine dieser Gründe vorliegen, kannst du nicht einfach in den Urlaub fahren (Selbstbeurlaubung, Grund zur fristlosen Kündigung), fall der AG nicht genehmigt, sondern müsstest gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen -
und wer tut das schon......................
es ist natürlich Unsinn, daß im Gewerbe im Dezember "Urlaubssperre" herrsche,
Urlaubssperre bedeutet nichts anderes, als daß ein AG ankündigt, für einem bestimmten Zeitraum keine Urlaubsanträge genehmigen zu wollen, er führt dazu meistens "dringende betriebiche Belange an", die aber oftmals keiner gerichtlichen Überprüfung standhalten,
aber er weiß ja, es geht kaum jemand vor Gericht...............
auch "der Neue" zu sein, wäre kein wirksamer Leistungsverweigerungsgrund
zusätzlich käme noch ins Spiel, daß man bereits im Januar einen Antrag eingereicht hat ( vielleicht sogar auf Wunsch des AG, damit der planen kann...) und Anspruch darauf hätte, daß darüber zügig entschieden wird,
Mitte August ist aber alles andere als "zügig"
was bleibt dir im Endeffekt übrig ?
- es hinnehmen, wie der AG meint
- nochmals verhandeln, vielleicht geht noch was
- Anrufung Arbeitsgericht, um Urlaub zum gewünschten Zeitpunkt zu erzwingen
gibt es einen Betriebsrat ?
der hätte auch noch mitzuschwafeln und könnte helfen
§ 87 BetrVG Abs. 1 Punkt 5
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die
Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer,
wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein
Einverständnis erzielt wird;
PS: Hinweis an Admin - könnte man dies nicht als "neues Thema" abtrennen ?