Beiträge von Specialist

    Nun gut, pauschale Unterstellungen sind nicht das wahre, da gebe ich dir recht


    aber wenn jemand behauptet, die vorgeschriebene Arbeitsbereitschaft bei 12Std-Schichten wäre in fast jedem (Werkschutz-)Objekt seines Unternehmes gewährleistet, stelle ich das mal - ohne nähere Kenntniss der Umstände vor Ort - genauso pauschal in Frage, wie es behauptet wird


    da es jeglicher Realität widerspricht, der ich in meiner über 30 jährigen Tätigkeit im Bewachungsgewerbe begegnet bin


    es mag einzelne Objekte geben, die diesen Vorgaben entsprechen, wobei dann aber wieder andere Probleme auftauchen (Einzelarbeitsplätze vs. gesetzliche Ruhepausen, oder ähnliches) oder Auftraggeber, die diese "Leerlaufzeiten" mit zusätzlichen Aufgaben füllen ("ich bezahl die doch nicht dafür, daß sie nur rumsitzen")


    wenn zudem das "rumsitzen" pauschal als Arbeitsbereitschaft postuliert wird, wächst die Skepsis noch mehr


    aber letztendlich hast du die Problematik dann doch etwas differenzierter dargestellt


    btw- so alt das Thema ist, so aktuell bleibt es


    gerade heutzutage wird verstärkt Personal abgebaut, wo früher noch 3-4 Leute Dienst verrichteten, sind es heute bloß noch 2 oder 1mit allen zugehörigen Problemen der Arbeitsverdichtung, der Unkenntnis auf AN-Seite ihrer Ansprüche nach § 7 ArbZG bzw. der (nicht unberechtigten) Angst, diese auch einzufordern, die Nichtbeachtung durch Auftraggeber sowie des Nichteinschreitens seitens des AG bei "unerfüllbaren" Anforderungen mancher Auftraggeber wird es aber auch, solange es 12-Std-Schichten gibt, aktuell bleiben

    Falsch, auch das Zweite geht als Arbeitsbereitschaft durch. .


    dann wird klar, warum bei euren Objekten alles so läuft, wie es läuft und das auch so in Ordnung sein soll ;(


    es ist eine der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten eines Pförtners, z.b. die Ein-/Ausfahrt eines Werkes zu überwachen/zu beobachten,
    noch dazu, wenn er selbst tätig werden muß, falls jemand rein oder raus fahren will (weil z.b. kein Ausweislesegerät die Öffnungs/Schließtätigkeit automatisch ermöglicht)
    deshalb kann man diese Tätigkeit nicht als Arbeitsbereitschaft sehen, zudem fehlt der "Zustand der Entspannung"


    die Tätigkeit eines Bademeisters, der die Gäste beobachtet, ob nicht vielleicht jemand in Not wäre bzw. Hilfe bräuchte, wird auch niemand als "Arbeitsbereitschaft" bezeichnen können, da es zu seinen Hauptpflichten gehört, "aufzupassen"


    im Gegensatz zur Kartenverkäuferin an der Kasse des Bades, die "nur " darauf wartet, daß jemand kommt und eine Karte kaufen will

    im Gegensatz zu den Be-oder Entladezeiten eines LKW-Fahrers, dessen Hauptaufgabe eben das "Fahren" ist, und der sich dafür auch bereithalten muß, wieder loslegen zu können, wenn be- oder entladen wäre
    ( BAG, 29.10.2002 - 1 AZR 603/01)


    im Gegensatz zu einem Schulhausmeister, der sich in seiner Dienstwohnung "bereit hält", was als ARbeistbereitschaft zählt
    (BAG, 10.07.2003 - 6 AZR 309/02)


    hat er dagegen die Pausenaufsicht, wobei er außer beobachten jetzt nichts großartiges tun müsste, ist schon wieder "Sense" mit Arbeitsbereitschaft

    Es ist auch ein Unterschied gegeben zwischen "Bereitschaft" und "Arbeitsbereitschaft".


    tja, da lässt ja der § 7 ArbZG Raum, geeignete "Mischungen" zu finden, wenn man von Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst spricht


    aber :


    ob man nun in einer Notrufzentrale "rumsitzt" im Zustand "wacher Aufmerksamkeit" und auf akkustische Signale wartet, um zu reagieren


    oder in einer Pforte mit manuell bedienbarer Schranke "rumsitzt", wo gerade niemand kommt, man aber das ganze im Blick haben muß, falls jemand kommen sollte


    sind schon zwei paar Stiefel,


    wobei zweiteres nicht als Arbeitsbereitschaft durchginge, aber gerne so gesehen wird

    vorbildlich - solange das "rumsitzen" nicht mit Überwachung/Beobachtung/Kontrolle/ Aufmerksamkeit etc verbunden ist


    sondern es sich um reines "Bereithalten" handelt



    aber erfahrungsgemäß gehen beim Begriff "Bereitschaft" die Meinungen sehr weit auseinander



    nicht überall, wo der AG gerne "Bereitschaft" draufschreiben würde, ist auch "Bereitschaft" drin,


    , weil 12 Arbeitsstunden so verboten sind.


    ..und schon hat er wieder Recht, wenn man sich die Praxis anschaut


    denn in welcher 12-Std-Schicht ist "regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst " plus der ohnehin vorgeschriebenen Ruhepausen im Sinne dieses Gesetzes so integriert, daß die Schichtdauer nicht zu beanstanden wäre ??




    nicht aus Gründen der Gesundheitsförderung oder Fürsorge wird in einigen Bundesländern auf 8-Std-Schichten zurückgegangen