kenn ich nicht, Worthülse
meiner Meinung nach zwei unterschiedliche Probleme :
erstes Problem :
es gibt drei Arten , egal wie man sie nennt, die man unterscheiden kann :
- Arbeitszeit (man verrichtet die vertragsmässig geschuldete Arbeit)
- Arbeitsbereitschaft (man hält sich an einem vom AG bestimmten Ort "bereit", ohne Arbeitsleistung zu erbringen und nimmt bei Bedarf die Arbeit wieder auf)
- Rufbereitschaft (man hat Ruhezeit, kann tun und lassen, was man will wo man will, und wird im Bedarfsfall gerufen, tätig zu werden)
bei den ersten beiden ist der vereinbarte normale Arbeitslohn zu zahlen, also mindestens Mindestlohn
bei letzterer besteht auch Vergütungspflicht, allerdings kann diese auch nach unten abweichen
eine "Aktivbereitschaft" würde ich der Schilderung nach in die Kategorie Zwei einordnen, also volle Bezahlung
zweites Problem :
Arbeitsverdichtung
der AN muß das leisten, was er kann, ohne sich bewusst zurückzuhalten
ist das geforderte Pensum nicht zu erreichen, kann auch nicht wirksam abgemahnt bzw. verhaltensbedingt gekündigt werden
es bleibt aber das Problem, dieses Pensum im Ernstfall gerichtlich überprüfen lassen zu müssen,
wobei man nicht weiß, was ein Richter schließlich entscheidet
die Argumentation des AG beisst sich aber :
wenn der Arbeitsanfall in 12 Std so hoch wäre, daß keine ausreichende Bereitsschaft möglich wäre, wie will er denn verlangen können, den bisherigen Arbeitsanfall in kürzerer Zeit (ca.30% von 12 Std müssten Arbeitsbereitschaft sein) zu schaffen ?
ich schätze mal, der Riegel, den man dieser Idee vorschieben könnte, ist schon geschmiedet,
es müsste halt nur jemand vor Gericht ziehen