ZitatDer Gesetzgeber hat verbindlich festgelegt, dass Kinder die
das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, immer schuldunfähig sind (§
19StGB). Sie können niemals strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
RIchtig, sie können nicht zur Verantwortung gezogen werden. Aber das tu ich nicht. Ist auch gar nicht mein/unser Job sie zur Verantwortung zu ziehen.
Zitat
Kinder können den Tatbestand z.b des Diebstahls § 242 StGB
erfüllen aber keine Straftat, weil sie ja schuldunfähig sind. Aus diesem Grund
können sie nicht bestraft werden.
RIchtig, aber wie gesagt, keiner der hier Anwesenden will/kann sie bestrafen.
ZitatUnbeschadet dessen können jedoch zivilrechtlicheAnsprüche gegen das Kind und eventuell gegen die
Aufsichtspflichtigen (z.B. Haftung für Aufsichtspflichtverletzung) geltend
gemacht werden, da die Deliktsfähigkeit nach anderen Kriterien zu beurteilen ist als die Strafmündigkeit.
Richtig, die beginnt ab 7, im Straßen. & Schienenverkehr ab 10. Das ist aber zivil, Bürger gegen Bürger, Ersetzen eines entstandenen Schadens etc.
Zitat
Die Polizeiliche Kriminalstatistik berücksichtigt nicht Schuldausschließungsgründe. Also sind strafunmündige Kinder unter 14 Jahre in der Statistik enthalten.
Klar sonst wüßten die Sheriffs ja auch nicht das eventuell ein Serienstraftäter vor ihnen steht wenn sie solche Blachen überprüfen. Kann ja wohl nicht sein das solche nicht mit einfliessen sollten, es gibt auch schon ein Leben vor dem 14. Lebensjahr.
ZitatKinder dürfen nicht festgenommen werden, weil gegen sie kein Strafverfahren durchgeführt werden kann.
Aber wer entscheidet das kein Strafverfahren durchgeführt wird? Auch das ist wieder nicht mein Job....Die Feststellung der Schuldunfähigkeit ist nicht meine Aufgabe. Wir haben schon festgestellt das 13 oder jüngere kein amtliches Ausweisdokument mit sich führen werden. Also halt ich die fest, die Schuldfähigkeit ist für mich nciht erkennbar und auf die Aussage solcher Blagen brauch ich nichts geben...da könnt ja sonst jeder daherkommen.