Beiträge von bahn-popeye

    Also als erstes geht es hier um einen Verstoss gegen die Hausordnung. Diese besagt, dass Handel nur mit ausdrücklicher Genehmigung des jeweiligen Bahnhofsmanagement zulässig ist! Des weitern wäre zu klären um welche Fahrkarten es sich konkret handelt, vor allem da mehrere mitgeführt werden. Da sollte man aber besser BPol und einen Prüfer hinzuziehen. Der Prüfer kann dann klären ob diese überhaupt wirklich gültig sind.

    München könnte problematisch sein. Aber wenn Du nur ein Zimmer suchst, so frage einmal nach der Möglichkeiten ein Zimmer im Bahnhof München mieten zu können. Manche Bahnhöfe haben solche Möglichkeiten! Ist zwar nur ein kleines Zimmer mit Nasszelle, aber besser wie gar nichts. Ansonsten BR fragen!

    Na ja für die Sommerzeit fehlt eine Windjacke. Die Multijacke ist dann zu schwer und warm. Auch bei den Diensthemden wünschte ich mir 2 Brusttaschen, grade für unsere Tätigkeit! :hmm:

    Na, na mach die Firma nicht schlecht! ;)
    Urlaubsgeld gibt's! Ab dem 6. Urlaubstag, je Urlaubstag einen Pauschalbetrag.
    Und Weihnachtsgeld wird mit der Novemberabrechnung ausbezahlt. cafe01

    Nimm nicht das Strafrecht! Uns Private interessiert eigentlich mehr der zivilrechtliche Aspekt! Der strafrechtliche Aspekt dient in der Hauptsache mehr für die Rechtfertigungsgründe, dass wir für Straftaten, die wir immer begehen wenn wir einschreiten, (Nötigung - Freiheitsberaubung - Körperverletzung -u.a.) nicht bestraft werden können.


    Im Zivilrecht ist Dein Tatbestand der einer Besitzstörung. Eine Besitzstörung wird als verbotene Eigenmacht bezeichnet. Der verbotenen Eigenmacht darf sich der Besitzer mit Gewalt erwehren. Wir als Besitzdiener üben im Dienst die selben Rechte wie der Besitzer aus. (§ 855 - 860 BGB). Diese Gewalt wird auch als einfache körperliche Gewalt bezeichnet. Diese stellt sich so dar. Die Person wird am Arm genommen und der Druck auf den Arm wird solange erhöht bis:
    1. Die Person dorthin geht wo ich will (Raus aus dem Bahnhof/Zug)
    oder
    2. Sie wehrt sich, dann jedoch greift die Notwehr!


    Im strafrechtlichen Bereich könnte es eng werden mit der Gewalt. Denn ich darf dort ein höheres Rechtsgut (in diesem Fall körperliche Unversehrtheit) nicht durch ein niedrigeres, zu schützendes Rechtsgut (hier Eigentum/Besitz) schädigen!


    In dieser Reihenfolge abwärts die zu schützenden Rechtsgüter: 1 Leib/Leben 2. körperliche Unversehrtheit 3. Freiheit 4. Eigentum 5 sonstige Rechte (u.a. Ehre)

    Ich denke, dass es sich da um ein Missverständnis handelt. Da ich mich in Frankfurt wg. eines Kollegen, aus einem anderen Bereich, bzg. Vorbereitungslehrgang für die Sachkundeprüfung erkundigt habe, meine ich mich erinnern zu können, dass dieser schon im September "intern" stattfinden soll.
    Allgemein werden alle Azubis des ersten Lehrjahres auf diesen Kurs bei der Bahn geschickt. Anschliessend legen sie die Prüfung ab und können dann im 2. Lehrjahr voll eingesetzt werden.

    Auch von mir ein Hallo.


    Zu Deinen Fragen:
    1. DHFs werden meines Wissens (Regionalbereich Mitte/Südwest) nicht eingesetzt.
    2. Voraussetzung für eine externe Einstellung ist ein Facharbeiterbrief in der Sicherheit!
    3. Es sollen 500 neue MAs eingestellt werden, wie hoch der Anteil Ex sein soll weiss ich nicht.
    (Mitte/Südwest 30)


    Wenn der Ausweisinhaber dieser Bitte nachkommt, verstößt das gegen kein geltendes Recht.


    Dieser darf er ohne Ermächtigung des Eigentümers (Bund/Passbehörde), siehe § 1 PaßG, gar nicht nach kommen!


    Falsch, denn es ist keine rechtswidrige Handlung, um Einsicht und ggf. Herausgabe zu bitten.
    Man braucht der Bitte ja nicht nachzukommen...


    Über Einsicht waren wir uns ja einig!

    Genauso wenig braucht der Betreiber jeden in seinen Laden zu lassen. Insbesondere wenn es zum Einlass Regeln in den Geschäftsbedingungen gibt, die im besten Fall auch an der Tür zu lesen sind.
    Kann jeder für sich selbst entscheiden, ob er sich diesen Regeln unterwerfen will oder nicht.


    Erst wenn Zwang dazu kommt, landen wir in rechtlich unsicheren bis illegalen Gewässern. Denn das darf niemand ausser den dafür vorgesehenen staatlichen Stellen.


    Aber die Herausgabe sehe ich schon in den Bereich der Nötigung gehend! Ob der Gesetzgeber hierin einen Zwang mit besonderem Übel sieht kann ich nicht klar definieren, da kein Volljurist. Doch ist mir aus der Gaststättenverordnung noch was im Hinterkopf, dass es sich hier um öffentlich zugängige Räume handelt. Da ist das Hausrecht dann schon mehr eingeschränkt als bei einer Wohnung. Und ob dann die berechtigte Verweigerung der Herausgabe seiner Ausweispapiere ein berechtigter Grund der Zurückweisung ist, möchte ich bezweifeln. Wir können bei der Bahn auch nicht jeden des Bahnhofes verweisen, der keine Fahrkarte (Ausweis) hat. Das Recht den Bahnhof zu betreten dürfen wir, als Hausrechtsinhaber, nur bei klar definierten mehreren Verstössen gegen die Hausordnung oder bei vorliegen einer Straftat einschränken!

    Bei den behördlichen Liegenschaften ging es mir um die durchführende Person.
    Das ist in den Fällen von privaten Dienstleistern eben keine Amtsperson, und die Übertragung hoheitlicher Rechte auf den Pförtner vom Dienstleister ist auch nicht überall üblich...


    Wenn dem privaten Personal das Recht durch Dienstanweisung des behördlichen Auftragsgebers eingeräumt wird, dann dürfen diese als sogenannten Erfüllungsgehilfen dies schon. Eine Beleihung ist dann nicht nötig.
    Jeder Hoheitsträger kann per Anordnung eine Privatperson mündlich oder schriftlich zum Erfüllungsgehilfen ernennen.

    Zum Personalausweis habe ich nichts gefunden, aber das Paßgesetz (PaßG) dürfte auch hier Anwendung finden.


    § 1 (PaßG) Passpflicht
    (1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes aus- oder in ihn einreisen, sind verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen. Der Passpflicht wird durch Vorlage eines Passes der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Absatzes 2 genügt.
    (2) Als Pass im Sinne dieses Gesetzes gelten:


    1.
    Reisepass,
    2.
    Kinderreisepass,
    3.
    vorläufiger Reisepass,
    4.
    amtlicher Pass


    a)
    Dienstpass,
    b)
    Diplomatenpass,
    c)
    vorläufiger Dienstpass,
    d)
    vorläufiger Diplomatenpass.


    (3) Niemand darf mehrere Pässe der Bundesrepublik Deutschland besitzen, sofern nicht ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer Pässe nachgewiesen wird.
    (4) Der Pass darf nur Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgestellt werden; er ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Der amtliche Pass kann auch


    1.
    Diplomaten im Sinne des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 959) und Konsularbeamten im Sinne des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1587) und deren Familienangehörigen sowie
    2.
    sonstigen Personen, die im amtlichen Auftrag der Bundesrepublik Deutschland im Ausland tätig sind und deren Familienangehörigen, ausgestellt werden,


    wenn diese nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind.
    (5) Das Bundesministerium des Innern bestimmt den Passhersteller und macht seinen Namen im Bundesanzeiger bekannt.


    § 18 (PaßG) Verwendung im nichtöffentlichen Bereich
    (1) Der Paß oder ein Paßersatz können auch im nichtöffentlichen Bereich als Ausweis- und Legitimationspapier benutzt werden.
    (2) Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet werden, daß mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist.
    (3) Der Paß darf weder zum automatischen Abruf personenbezogener Daten noch zur automatischen Speicherung personenbezogener Daten verwendet werden.
    (4) Beförderungsunternehmen dürfen personenbezogene Daten aus der maschinenlesbaren Zone des Passes elektronisch nur auslesen und verarbeiten, soweit sie auf Grund internationaler Abkommen oder Einreisebestimmungen zur Mitwirkung an Kontrolltätigkeiten im internationalen Reiseverkehr und zur Übermittlung personenbezogener Daten verpflichtet sind. Biometrische Daten dürfen nicht ausgelesen werden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung dieser Pflichten nicht mehr erforderlich sind.


    Für mich stellt sich der Sachverhalt also so dar:
    1. Der Türsteher ist berechtigt den Ausweis zur Alterskontrolle abzufragen (§ 18 ) - Zutrittskriterium in der Hausordnung (?).
    2. Der Türsteher ist nicht berechtigt den Ausweis abzufordern, dies würde eine Genehmigung der ausstellenden Behörde (§ 1 Abs. 4) voraussetzen!
    3. Eine Zurückweisung steht auf rechtlich sehr wackligen Beinen. Denn der Betreiber fordert zu einer rechtswidrigen Handlung auf!


    Werde ich als Betroffener wegen der Nichtüberlassung meines Ausweises abgewiesen, so würde ich beim zuständigen Amtsgericht eine negative Feststellungsklage beantragen um den Sachverhalt rechtlich klären zu lassen!


    Bei Liegenschaften von Behörden liegt die Sache anders, hier handelt sich um eine, in der Regel, über amtliche Durchführungsverordnungen(hoheitlicher Akt) festgelegte Vorgehensweise.

    Hat man da erneut einen toten Gaul (Klimaanlage) geprügelt!?


    Wenn der Zug im Tunnel zum Stehen kommt, so dürfte wohl die Klima das letzte sein, das einen Kreislaufkollaps verursacht. In Tunnels ist es nämlich kühl! Manchmal, sogar im Sommer, lausig kalt! Aber Kälte ist doch wohl eher für Erkältungen (wie es das Wort ja schon sagt) und nicht Kreislaufkollapse verantwortlich?


    Aber in der letzten Zeit ist eben festzustellen, dass selbst sogenannte seriöse Zeitungen (FAZ,SPON, SZ, u.a.) kaum noch Wert legen auf saubere Recherche. Oder haben die keine Journalisten mehr und schreiben einfach bei der BLÖD ab? :mecker:


    Dass Personen betroffen waren, bezweifle ich nicht! Aber die Ursache ziehe ich sehr in Zweifel! Lag wohl eher an der klaustrophobischen Situation und einer längeren, ungewissen Verweildauer im Zug.


    Komisch, vom Lob der Bahnreisenden (auch in Foren) beim Unfall in Lamprecht (ICE schrammt an umgekipptem Müllwagen entlang) liest man nie etwas! :maul:

    Wenn gesucht wird, werden nur WSFKs IHK, FaSiSchus und Sicherheitsfachkräfte im Verkehrswesen (ist glaub ich nur ne Bahn eigene Qualifikation!) eingestellt.


    Im Südwesten sieht es jetzt ganz gut aus. Sollen auch Externe eingestellt werden können. Also Raum Stuttgart und Rheingraben in Baden Württemberg.