Dem Daffi wünsche ich mal alles gute zum Geburtstag.
Ich gönne dir einen schönen ruhigen Tag und Feier schön.
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Neues Benutzerkonto erstellenDem Daffi wünsche ich mal alles gute zum Geburtstag.
Ich gönne dir einen schönen ruhigen Tag und Feier schön.
Ich hab gestern einen Prozess als Zuschauer verfolgt.
Ein Armenier hatte dagegen geklagt weil ihm das Amt die Bezüge gekürzt hat weil er sämtliche Vorstellungstermine einfach Ignorierte. Die Kürzung wurde in der Urteilsbegründung bestätigt.
Aber der Kläger hat nichts besseres zu tun als zu Pöbeln, zu schimpfen und zu beleidigen.
Zitat
Zitat BayerLA
Die Urteile die gesprochen werden sind teilweise nicht im Sinne der Kläger
Ist sicherlich kein Einzelfall. Soll der Richter nun so urteilen dass der Kläger zufrieden ist nur um keine "ANGST" zu haben?
Naja ist deine Meinung und nicht weiter.
Rosinen herauspicken funktioniert nicht. Entweder Du beziehst dich komplett auf dem Manteltarifvertrag oder lässt es sein. Nur wie Du sagst de Rosinen herauspicken ist somit Quark.
:hmm: :hmm:
achja
ZitatAlles anzeigenMANTELRAHMENTARIFVERTRAG
FÜR DAS WACH- UND SICHERHEITSGEWERBE FÜR DIE
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
§ 2 Arbeitsverhältnis / Kündigungsfristen
....
4. Es kann eine Probezeit bis zu 6 Monaten vereinbart werden. Während der
Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Tagen gekündigt
werden.
:beer:
Zitat(3)
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden."
Da sagt der Tarif doch was anderes aus.
Gut so. Dann bin ich mal gespannt ob die das noch geregelt bekommen
Gibt es dazu auch eine Quelle?
Oder Fantasie-zahlen
Alles anzeigenSecurlog-Chef verteidigt Zertifizierung nach DIN
http://www.derhandel.de/news/u…ierung-nach-DIN_5827.html
Bin mal auf die Reaktion vom BDGW gespannt :hmm:
warum soll denn der BDGW reagieren. Die sind kein Mitglied mehr....
Ich denke die ersparen sich jeglichen Kommentar.
durch insider???
ZitatZitat 'DozentNRW
Zur Frage von Kalle: Natürlich kann ich mit gutem Gewissen ein Kind mit 12 oder 14 auch ohne Polizei gehen lassen, wenn es sich hier bei Ersttätern im Bereich des § 248a StGB Diebstahl geringwertiger Sachen handelt und mein Chef auf einen Strafantrag verzichtet weil dieser eh null bringt.....außer Kosten.
Warenhausdetektive in kleineren Städten setzen immer mehr auf Prävention durch intensive Gespräche mit den Kids. Rechtsfolgen klarmachen und vor allem versuchen den Grund für den Diebstahl heraus zu bekommen.....oft steckt mehr dahinter.....
Hier ist der psychologische Umgang im Gespräch mit dem Kind gefragt. Warum stiehlt das Kind....wurde es evtl. von älteren dazu angestiftet ?
Ich hoffe für dich, dass deine Beiträge kein Prüfer liest bei denen Du die Meisterprüfung ablegst.
Mit deinen Aussagen hoffe ich auch, dass Du diese Thesen nicht als Dozent verbreiten kannst. Das ist einfach Haarsträubend. Nicht wir verstehen die rechtliche Seite nicht, vielmehr bist Du einfach zu verbohrt und lässt keine Meinung außer deiner zu. Aus deinem tollen Juraforum zitierst Du nur die Beiträge die deiner am nächsten sind....lächerlich.
Und wenn dir das Gespräch mit den armen Kindern so wichtig ist, arbeite nie als Kaufhausdetektiv.
Und die Aufgabe eines Kaufhausdetektivs ist in erster Linie Diebstahl aufzudecken. Und hier spielt es keine Rolle ob kleiner Laden oder großer, ob kleinbe Stadt oder kleine. Erwischt = Anzeige..BASTA
@ Dozent
zum hundertdrölften mal.
Das ist echt langsam.....naja ich lass es wohl auch besser.
Der Kaufhausdetektiv hat jeden Diebstahl zur Anzeige zu bringen. Zumindest hab ich noch nie einen anders lautenden Auftrag gehabt.
Du solltest auch mit deinen unsinnigen Konstrukten aufhören.
Hat in den ganzen Beiträgen irgendjemand behauptet dass man die Polizei rufen muss??? Nein hat niemand. Der Detektiv hat aber dafür zu sorgen dass ein Kind an einen Erziehungsberechtigten oder an die Polizei übergeben wird.
Und lass dir gesagt sein. Ich lasse grundsätzlich jedes Kind von der Polizei abholen. Denn dies hat wol den größten erzieherischen Erfolg. Wenn überhaupt.
Gibt es etwas wie eine TÜV Kontrolle für Dozenten?
Naja vielleicht eine Marktlücke...
Uns wurde auch nicht nur recht und unrecht beigebracht. Wir haben auch noch gelernt was Respekt ist.
Klar der Detektiv ist ja auch schuld dass Kinder klauen.
Und weil der Detektiv schuld ist, soll er auch gefälligst zur Verantwortung gezogen werden.
mal eben bei Juraforum gefunden....
ZitatAlles anzeigenAW: Kind als Ladendieb
Zitat:Zitat von GregorPaulus
Habe mich schon in anderen Foren mit Warenhausdetektiven gestritten und brauche jetzt mal rechtliche Unterstützung:
Fall (fiktiv)
Kind 13 Jahre alt wird bei Ladendiebstahl erwischt. Strafunmündig; Kann also auf Grund des § 19 StGB keine Straftat begehen.
Tatbestand Diebstahl und Rechtswidrigkeit erfüllt.
Straftat: Tatbestand - Rechtswidrigkeit - Schuld (Schuldunfähig, da unter 14 Jahre alt)
Demnach fällt das Strafrecht weg.
§ 127 (1) StPO Vorläufige Festnahme darf bei Kindern unter 14 auch nicht angewendet werden.
Bleibt als Festnahmerecht das BGB: Selbsthilfe des Besitzers - Besitzwehr / Besitzkehr oder die allgemeine Selbsthilfe nach § 229 BGB.
§ 229 BGB Selbsthile - Zur Sicherung von gesetzlich einklagbaren Ansprüchen und auch der Personalien.
O.k. jetzt legt der 13 Jährige den Artikel + Ausweis (Schulausweis Realschule o.a.) vor und will gehen.
Polizei wurde gerufen, sagte aber dauert eine Stunde. Kind macht Ärger und will gehen.
Nach § 229 BGB ist die Ware gesichert (besteht kein einklagbarer Anspruch mehr) und die Personalien liegen vor. (Zwecks Weitergabe an Polizei und Jugendamt)
Das Kind mit Gewalt festhalten (unter Zwang) darf ich nicht. Wecher Rechtfertigungsgrund rechtfertigt einen weiteren Eingriff in die Freiheitsrechte des Kindes ?
Ist bei weiterem Festhalten nicht der Tatbestand der Freiheitsberaubung nach § 239 StGB erfüllt ?
Darf ich das Kind bis zum Eintreffen der Polizei unter Zwang festhalten ? Evtl. über den § 13 StGB
Hinzu kommt Diebstahl geringwertiger Sachen - Antragsdelikt - Strafantrag bringt eh nichts da Schuldunfähig.
Das ist eine Antwort von einem Fachmann
ZitatHatte viel geschrieben, als ich fertig war, ist mir der PC abgestürzt. Deshalb nur kurz: Du darfst auch Kinder vorläufig festnehmen.
127 erlaubt die Festnahme durch Jedermann. Es ist nach hM eine Tat (nicht bloß ein Verdacht) erforderlich, die muss aber nur rechtswidrig, nicht schuldhaft sein. Grund: es ist dem Jedermann zu viel zugemutet, wenn er noch etwaige Schuldausschließungsgründe prüfen müsste (soll er vorher Alkohol messen? den Arzt kontaktieren?). Könnte ja schuldunfähig sein wegen Blödsauferei (> 3%.) oder wegen verdeckter Psychose, eigentlich aus mannigfältigsten Gründen.
Problematisch ist es, wenn die Identität festgestellt ist. Kinder haben aber für gewöhnlich keinen Personalausweis; der Schülerausweis - den hab ich schon mit 11 gefälscht - reicht zur Identitätsfeststellung nicht aus. Also sollte 127 immer greifen. Jedenfalls wird dich niemals die StA belangen, weil du ein Diebkind festhältst. Das ist Usus. Kann aus Erfahrung sprechen, es wird immer die Polizei gerufen, nur in seltensten Fällen geben sich Detektive zufrieden, wenn die Eltern das Kind abholen. Ein einfaches Ziehenlassen ist ausgeschlossen. Was du schreibst ("könnte sich was antun"), trifft zu (die Eltern sind erziehungsberechtigt und -verpflichtet, sie sind deshalb zu informieren. würde dem Kind hinterher was zustoßen, sei es auch nur ein Unfall beim Straßekreuzen, würde sofort auf den Detektiv zurückgegriffen und gefragt, wieso er verabsäumt hat, die Eltern zu avisieren.). Nur fehlt mir bislang die gesetzliche Grundlage dafür. Begründe es zur Not mit dem GG, Artikel 6 II Satz 2 iVm Satz 1: Über ihre Betätigung [Pflege und Erziehung der Kinder] wacht die staatliche Gemeinschaft. Hier haben die Eltern das versäumt, deshalb übergibst du es den Eltern (oder erst der Polizei).
Bisschen konstruiert, geb ich zu ...
stimmt.
Aber will ja nichts ausposaunen....
Wal Mart weilt ja nicht mehr unter uns....
Wal Mart hatte zB in seiner Anweisung für Detektive ganz klar festgelegt, dass Personen unter 14 Jahre, immer von der Polizei oder einem Erziehungsberechtigten abzuholen sind.
@ Dozent
Du suchst vergeblich danach deine These als richtig hinzustellen. So langsam musst auch Du einsehen dass Du dich in einer Sackgasse befindest. Da nutzt dir auch kein Forum voller "Rechtsanwälte" weiter.
ZitatAlles anzeigenZitat von »DozentNRW«
Nehmen wir an:
Kind 13 Jahre nach Ladendiebstahl. Sie nehmen dieses Kind nach § 229 BGB fest. Das Kind legt die Ware und ein amtliches Dokument auf den Tisch (wir gehen davon aus dieses Dokument ist echt).
Es ist ersichtlich dass das Kind keine weitere Waren mehr hat. Polizei wurde gerufen und teilte Ihnen mit dass es 1 Stunde dauert.
Das Kind macht Ärger geht zur Türe und besteht auf sein Freiheitsrecht.
Name und Anschrift bekannt, ein einklagbarer Anspruch kann geltend gemacht werden, wollen Sie nun ernsthaft ein 13 jähriges Kind mit Gewalt -unter Zwang- weiter festhalten ? Womöglich in Ihr Büro einsperren für 1 Stunde ?
Mit welchem Rechtfertigungsgrund ?
Das ist einfach nicht korrekt.
Das Kind ist entweder der Polizei oder an die Eltern zu übergeben.
Erst dann ist der Detektiv aus der Verantwortung
@ Kalle
dann spinnen wir doch mal die Extreme.
Der Kaufhausdetektiv lässt das 13 jährige Kind laufen. Dieses ist voller Angst und rennt auf dem Nach Hause weg vor einen Bus?
In Der Haut des Detektiven wollte ich nicht stecken.
Aber das hat Gexco ja auch schon beschrieben.