Ich wurde hier wohl etwas falsch verstanden... "mein" IT-Mensch hat mit der NSL an sich wenig zu tun. Er diente lediglich als Beispiel für den Mitarbeiter eines Bewachungsunternehmens, der keine Bewachungstätigkeit ausübt und folglich auch nicht dem §34a GewO unterliegt. Ich hätte hier auch den Buchhalter oder den Wagenpfleger nehmen können...
Nur weil jemand bei einem Bewachungsunternehmen sein Geld verdient, muss er noch lange nicht automatiisch dem Gewerbeamt gemeldet werden oder die Unterweisung nach §34a GewO machen.
Es kommt einzig und alleine darauf an, ob der Mitarbeiter Bewachungstätigkeiten ausübt oder nicht.
So... kommen wir zur NSL. Was ist eine NSL?
Ein gesicherter, ständig besetzter Bereich eines Wach- und Sicherheitsunternehmens, in dem Alarmempfangseinrichtungen für Gefahrenmeldungen betrieben werden und von dem aus Interventionen eingeleitet, überwacht und dokumentiert werden.
So lautet die Definition des VdS.
Was sind die Hauptaufgaben der NSL?
Richtig, das Entgegennehmen und Weiterleiten von Alarm- und Störmeldungen aufgeschaltener Gefahrenmeldeanlagen. Diese Aufgabe ist laut Meinung der dafür zuständigen Körperschaft des Öffentlichen Rechts (IHK) keine Bewachungstätigkeit.
Das Einleiten, überwachen und dokumentieren von Interventionen stellt ebenfalls keine Bewachungstätigkeit dar, da es hier schlichtweg am bewachen des fremden Eigentums oder Leben mangelt. Das macht in der Tat ein anderer, nämlich die Interventionskraft.
Die NSL-Kraft führt die IK lediglich - prinzipiell ähnlich dem EL des Unternehmens, der seine untergebenen Wachmänner auf den Objekten leitet, was auch keine Bewachungstätigkeit darstellt.
Kommen wir zu den weiteren Aufgaben der NSL:
In vielen Fällen eben die Überwachung der eigenen Haussicherheit. Das stellt in der Tat eine Bewachungstätigkeit dar, da hier aber kein fremdes Eigentum/Leben bewacht wird, sondern das der eigenen Firma, stellt dies auch keine erlaubnispflichtige Bewachungstätigkeit dar.
Callcenter? Nö. Keine Bewachungstätigkeit i.S. GewO.
Ansprechpartner für Mitarbeiter Objektschutz, Überwachung von Dienstantrittsmeldungen der Kollegen im Objektschutz, Überwachung durch Routineanrufe von Kollegen im Objektschutz mit Einzelarbeitsplatz:
Keine Bewachungstätigkeit i.S. GewO.
Überwachung von Revierdiensten, Kurier- und/oder Geldtransport über GPS und ähnliche Vorrichtungen:
Keine Bewachungstätigkeit i.S. GewO.
So... nun kommen wir zur NSL-FK.
Warum wurde diese eingeführt, wenn schon genügend andere Qualifikationen vorhanden waren? Die Werkschutzfachkraft gabs schon länger, den Werkschutzmeister ebenfalls.
Nun, bis zur Einführung der NSL-FK musste in der Tat der Mitarbeiter der NSL keinerlei Ausbildung oder Qualifikationen nachweisen. Eben nicht mal die Unterweisung nach 34a GewO, da hier eben keine Bewachungstätigkeit ausgeübt wird (Achtung: Gilt nur für den Arbeitnehmer, der tatsächlich nur Dienst in der NSL ausübt, und sonst nichts anderes macht!).
Daher wurde die NSL-FK eingeführt, um in diesem speziellen Bereich, der sonst durch das Raster fiel, eine Qualifikation hineinzubringen.
Wer mir nicht glaubt, kann gerne bei seinem eigenen Gewerbeamt, der für ihn zuständigen IHK und dem VdS anrufen.
Für mich ist hier Ende.