[quote author=sgt, pepper link=topic=6144.msg55402#msg55402 date=1230418487]
Woraus? Selbst bei Einsatz der Sondersignale hat der Fahrer des Fahrzeges die STVO einzuhalten und eventuelle Gefährdungen auszuschließen.
Wird zwar bei der Fahrschule teilweise anders gelehrt. Spätestens bei der Ausbildung "Einsatzfahrten/Sondersignal" wirst Du aber drauf hingewiesen.
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Das ist so gesagt schlichtweg falsch.
Ein Blick ins Gesetz hilft hier weiter:
§35 Abs. 5a StVO besagt, dass Fahrzeuge des Rettungsdienstes Sonderrechte beanspruchen können, sofern höchste Eile geboten ist um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
Was bedeuten Sonderrechte im Sinne der StVO? Sämtliche Vorschriften der StVO gelten nicht für diese Fahrzeuge. Es darf schneller gefahren werden, es darf bei Rot gefahren werden usw.
All das ist möglich, weil es im §35 der StVO so geschrieben steht.
Das ist selbstverständlich kein Freibrief, ohne Rücksicht auf Verluste über die Kreuzung bei Rot zu preschen. Der Absatz 8 des gleichen Paragraphen gebietet hier bei Inanspruchnahme des Sonderrechts die gebührende Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das heisst, dass der Fahrer auch mit Sonderrecht notfalls an der Ampel anhalten muss, um einen anderen Verkehrsteilnehmer fahren zu lassen.
Über eine rote Ampel darf ohnehin nur mit äusserster Vorsicht gefahren werden, man tastet sich langsam vor.
Aber er darf auf jeden Fall bei Rot fahren, er muss nicht die StVO einhalten. Dafür hat er Sonderrecht.
Witzigerweise haben nicht alle Fahrzeuge, die mit Blaulicht und Signalhorn ausgestattet sind, auch Sonderrechte. Fahrzeuge der Bahn oder anderer Verkehrsbetriebe, die z.B. die Fahrzeuge der Notfallmanager mit Signalanlagen ausstatten, haben keine Sonderrechte. Die können zwar das Wegerecht nach §38 StVO beanspruchen, müssten aber eigentlich an der roten Ampel stehenbleiben.
Für derartige Fahrzeuge, und zwar nur für derartige gilt das, was sgt.pepper geschrieben hat ohne wenn und aber: Selbst bei Einsatz der Sondersignale hat der Fahrer des Fahrzeuges die STVO einzuhalten.
Warum? Weil diese nicht im §35 StVO benannt sind und daher keine Sonderrechte haben. Ganz einfach.