Beiträge von badisch_nsl

    Junge junge... da bescheisst ein Unternehmen nach Strich und Faden und keiner schert sich drum.
    Wir reden doch von Bayern, oder? Da gibts einen allgemeinverbindlichen Lohntarifvertrag, d.h. ALLE Sicherheitsunternehmen im Land sind an diesen TV gebunden.


    Wer sich als Arbeitgeber nicht daran hält, kann ähnlich wie beim Mindestlohn zur Verantwortung gezogen werden.


    Warum macht Ihr das mit?

    Dass dieser Lohn Beschiss ist, wurde Dir ja bereits an anderer Stelle deutlich gemacht...
    Was willst Du noch weiter hören?


    Auch wenn Deine persönliche Lage wohl auch eher bescheiden ist und Du auf die Arbeitsstelle angewiesen bist: Solche Dinge können nur dann funktionieren wenn diese xx#!%)-Arbeitgeber jemanden finden der das auch mitmacht.


    Such Dir schleunigst was anderes!

    Das ist eine ganze Menge. Aber es ist auch das Risiko des Chefs in diesen Fällen.


    Natürlich. Aber jeder Aufschaltungskunde wird (unter anderem von mir) eingehend über seine Möglichkeiten informiert und beraten. Die Entscheidung, was er will und was nicht, trifft nach dieser Beratung ganz alleine der Kunde.


    Viele Chefs (von Wachdiensten) sind unter fadenscheinigen Begründungen gegen die Bewaffnung von Alarmfahrern. Diese Begründungen werden vorgeschoben, um die KOsten gering zu halten, sprich den Gewinn zu optimieren. Schließlich ist eine Interventionskraft leicht zu ersetzen, wenn ihr etwas passiert. Waffen aber verursachen Kosten, Anschaffung, Munition, 4x/jährl. Schießen inkl. Arbeitszeit dafür, jährl. Prüfung, Kosten für die Erteilung von den entspr. Erlaubnissen (WBK, WaffSch.)..usw.


    Das mag es durchaus geben, als repräsentativ würde ich das jedoch aufgrund meiner langjährigen Erfahrung nicht sehen. So kenne ich mehrere Unternehmen, die über Waffen und die dafür notwendigen Erlaubnisse verfügen, die Alarmfahrer dennoch zumindest teilweise unbewaffnet fahren lassen - obwohl die gleichen Beschäftigten auch in anderen Bereichen des Unternehmens tätig sind und dort die Waffen führen.

    Wenn, dann bitte richtig: Gälfiasler. :thumbup:


    Das Problem mit den EMAs ist, dass der Sachversicherer im Schadenfall oft nicht bezahlt, wenn die Anlage nicht VdS-zugelassen ist. Ich dachte, die meisten seien auf dem neusten Stand.

    Ja, die meisten EMA sind nach VdS, aber es gibt eben auch noch welche, die das nicht kümmert. Daher sollte man die Zwangsläufigkeit nicht unbedingt als feststehenden Standard sehen.


    Könntest Du mir bitte sagen, wie vielen Kunden (in %) die unerlaubte Unscharfschaltung egal ist?

    Bei uns etwa 15%.
    Dabei handelt es sich dann in den meisten Fällen um inhabergeführte Firmen, deren Chef gerne jederzeit ins Büro können will ohne sich jedes Mal bei der NSL anmelden zu müssen.




    Vor einigen Jahren wurde es von der BG empfohlen und für NSL_Personal vorgeschrieben.

    Eine solche Vorschrift ist mir nach wie vor nicht bekannt.


    Nicht falsch verstehen: Ich sehe durchaus den Sinn der Bewaffnung von Interventionskräften, aber eine Vorschrift wäre mir eben recht neu. Auch nicht seitens der BG, und auch was jene angeht bin ich eigentlich durch verschiedene Seminare auf dem aktuellen Stand.

    Eine EMA kann nur scharf geschaltet werden, wenn alle angehängten Türen, Rolltore, Fenster......... geschlossen sind (Zwangsläufigkeit).


    So lange wir von einer VdS anerkannten EMA reden... gibt durchaus auch Anlagen, die keine Zwangsläufigkeit haben.
    Und dann gibt es auch noch schlampig geplante oder gebaute Anlagen. Alles schon erlebt.



    Logischerweise kann sich dann keiner um 3.00 Uhr im Objekt aufhaltE, es sei denn, er hat die Anlage unscharf geschaltet, was dann wiederum von der NSL an Dich weitergegeben wird (unerlaubte Unscharfschaltung).


    Wird aber auch nur dann von der NSL registriert, wenn ein entsprechender Auftrag dazu vorhanden ist. Die Scharfzeitüberwachung und damit die unerlaubte Unscharfschaltung ausserhalb des erlaubten Zeitfensters will nicht jeder Kunde.
    Ich habe doch einige Kunden, die keine solche Überwachung wünschen. Das bedeutet, S/US-Linien sind zwar aufgeschalten, aber ohne Zeitfenster. Die S/US-Linien dienen dort dann oftmals lediglich zur Information. Ist die EMA unscharf, muss z.B. bei bestimmten Meldungen der EMA anders gehandelt werden als bei scharfer EMA.



    Grundsätzlich müssen Alarmfahrer zwingend bewaffnet sein


    Und das steht noch mal genau wo?
    Ich mach den Job jetzt schon ein paar Jahre, hab auch entsprechende Aus- und Fortbildungen genossen. Aber mir wäre keine solche Vorschrift bekannt.

    Könnte daran liegen, dass bestimmte Sachverhalte in Tarifverträgen geregelt sind, und jene auf das Beschäftigungsverhältnis Anwendung finden sollen (wenn nicht schon ohnehin Tarifbindung besteht).
    Die Lohnzahlung zum 15. des Monats wäre z.B. im MRTV geregelt. Daher wird über solche Dinge seitens des Arbeitgebers selten gesprochen, eben weil es bereits geregelt ist.


    Einige Arbeitgeber bieten jedoch eine Abschlagszahlung zu Monatsende/-beginn, um damit am Monatsersten fällige Zahlungen decken zu können.

    Die untereste Lohngruppe hinkt noch etwas hinterher, aber wir haben es immerhin geschafft eine höhere Bezahlung als den Mindestlohn zu bekommen.


    Stand jetzt aber erst mal nicht. Aktuell werden 8,50 bezahlt. Also genau Mindestlohn. Nicht mehr.
    Zum nächsten Januar steigt der Lohn dann auf 9,00 EUR, dann erst ist es mehr.


    Wenn man aber bedenkt, dass die nächste planmässige Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns wohl auch Mitte 2016 ansteht, dürfte man da nicht sehr lange über dem Mindestlohn liegen.



    Nichts desto trotz ein akzeptabler Abschluss - nur sollte man ihn nicht schöner reden als er tatsächlich ist.

    Falls Dein Arbeitgeber nicht Mitglied es BDSW ist, bleibt noch die vertragliche Tarifbindung. Ein Blick in den eigenen Arbeitsvertrag gibt da Aufschluss. Wenn da entsprechende Klauseln drin sind, die den Bezug zum MRTV herstellen sieht das gut aus.

    Siehe §6 Ziffer 3 MRTV.


    Vollzeitbeschäftigte haben einen Anspruch auf mindestens 173 Stunden im Durchschnitt eines Quartals.


    Allerdings gilt dieser Anspruch nur dann, wenn Tarifbindung an diesen MRTV besteht. Allgemeinverbindlichkeit besteht für diesen Tarifvertrag nicht.

    aber es muss der durchschnittliche Arbeitsverdienst weitergezahlt werden der in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erzielt wurde


    Das wäre die gesetzliche Regelung.
    Die Entgeltberechnung kann aber durch Tarifverträge anders erfolgen. Im zur Anwendung kommenden TV gibt es eine anders lautende Berechnung, die Öffnungsklausel des BUrlG wurde also genutzt.


    Der TV sieht die Berechnung des Durchschnitts des Gesamtbruttos der letzten 12 Monate vor, 1 Urlaubstag wird dann mit 1/364 bezahlt. Das ist die Berechnung für den Vollzeitarbeitnehmer. Nach dem TzBfG muss der Teilzeitler gleich behandelt werden. Man könnte also auch durchaus auf die Idee kommen, dass dieser Teiler auch für den Teilzeitarbeitnehmer Anwendung findet. Meiner Meinung nach passt das aber nicht ganz, denn dann müsste auch der Teilzeitler die gleiche Anzahl an Urlaubstagen erhalten (hier über 30). Aber dort findet eine anteilige Berechnung statt, die auch rechtmässig im Sinne des Benachteiligungs- bzw. Diskriminierungsverbots des TzBfG ist.
    Demnach müsste auch in der Berechnung des Urlaubsentgelts eine anteilige Berechnung stattfinden.


    Ich bin mit meinem Latein hier am Ende. Frag das Lohnbüro wie sie das Urlaubsentgelt berechnen. Wenn dir das spanisch vor kommt, frag einen Arbeitsrechtler. Der kann Dir verbindlich Antwort geben. ver.di bietet auch hier kompetente Ansprechpartner.

    Was ist denn der gesetzliche Urlaubsanspruch?


    24 Tage. In einer 6-Tage-Woche (siehe BUrlG, Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind).
    Also entsprechen diese 24 Tage aus dem BUrlG 4 Wochen.


    4 Wochen sind daher der gesetzliche Mindestanspruch. Hat ein Arbeitnehmer nur eine 5-Tage-Woche, hat er keine 24 Urlaubstage mehr, denn 4 Wochen Urlaub entspricht für ihn 20 Arbeitstagen.


    Wer 2 Tage pro Woche arbeitet, braucht demnach für 4 Wochen 8 Urlaubstage.


    Klar soweit?

    Zunächst: Minijobber gelten rechtlich als Teilzeitarbeitskräfte.
    Nach dem TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) müssen für Teilzeitarbeitskräfte grundsätzlich die gleichen Bedingungen gelten wie für Vollzeitarbeitskräfte.


    Der MTV für Bayern sieht für den Vollzeitarbeitnehmer einen Grundurlaubsanspruch von 32 Kalendertagen vor, der sich je nach Betriebszugehörigkeit auf bis zu 42 Kalendertagen erhöht.


    Das bedeutet: Der Vollzeitarbeitnehmer hat etwas mehr als 6 Wochen Urlaub pro Jahr (mit einer rechnerischen 5-Tage-Woche). Anders ausgedrückt: Um 1 Woche Urlaub zu machen, muss er 5 Tage Urlaub nehmen.
    Jetzt kommt es für den Teilzeitler drauf an, wie viele Tage er pro Woche arbeitet. Wenn er an zwei Tagen arbeitet, muss er 2 Tage Urlaub nehmen um 1 Woche Urlaub zu haben.
    Er hat, wie der Vollzeitarbeitnehmer auch, Anspruch auf (etwas mehr als) 6 Wochen Urlaub. Also stehen ihm bei 2 Arbeitstagen pro Woche 12 Urlaubstage zu. Mit den Dir genannten 13 Tagen bist Du da gut dabei, wenn man das "etwas mehr als" beachtet.


    Zur Entgeltberechnung:
    Der MTV sieht vor, dass das Gesamtbrutto ohne Einmalzahlungen (Sonderzahlungen, Fahrtkostenzuschüsse etc) der letzten 12 Monate massgeblich ist. Nachtzuschläge wie Sonn- und Feiertagszuschläge zählen dazu.
    Das Entgelt, was pro Urlaubstag bezahlt wird, wäre dann 1/364 dieses Gesamtbrutto.
    Das gilt für Vollzeitarbeitskräfte. Für Teilzeitarbeitskräfte müsste meimer Meinung nach ein anderer Teiler gelten, der MTV sagt aber nichts darüber aus.
    Vielleicht wirklich mal im Lohnbüro nachfragen - oder bei verdi.


    Diese Entscheidung ist gesundheitspolitisch ein völlig verkehrtes Signal.
    Wer krank ist, hat den Schutz der Gesellschaft verdient - wer sich krank macht, gesellschaftliche Ächtung, denn er lebt irgendwann auf unser aller Kosten !


    Hm... nahezu jeder Suchtkranke hat sich selbst "krank gemacht".


    Ich wüsste nicht, dass man z.B. zum Alkoholiker geboren wurde oder es von heute auf morgen ist.

    Doch, steht tatsächlich so im MTV.


    Aber nicht so:



    In Hessen sagt der Manteltarifvertrag aus das wenn
    man mehr als 5 Tage Urlaub nimmt und vor oder hinter diesem Block freie
    Tage liegen, man 2 zusätzliche Tage abgezogen bekommt.


    Sondern etwas anders, was auch ein etwas anderes Ergebnis ergibt.


    Der genaue Wortlaut der betreffenden Passage:


    MTV Hessen, Ziff. II, 3.


    b) Liegen vor und nach einem zusammenhängenden Urlaubszeitraum von
    mehr als 5 Tagen dienstfreie Tage, wird nur 1 dienstfreier Zeitraum auf
    den Urlaubsanspruch angerechnet.


    c) Bei einzelnen Kurzurlauben von 1 – 5 Tagen, werden bei Erreichen von
    jeweils 5 Urlaubstagen zusätzlich 2 Urlaubstage auf den bestehenden
    Urlaubsanspruch angerechnet und vergütet, bis der
    Gesamturlaubsanspruch des laufenden Urlaubsjahres verbraucht ist.



    Und zur Frage: Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch auf einen Jahres-Rahmenplan.

    Sooo schwer ist das durchfinden eigentlich nicht - und eigentlich nutzen alle Tarifverträge des Bewachungsgewerbes die Öffnungsklausel des ArbZG, nach welcher durch Tarifvertrag geregelte Arbeitszeiten über 10h täglich möglich und erlaubt sind, wenn in der Arbeitszeit ein erheblicher Teil Arbeitsbereitschaft enthalten ist.


    Insofern wüsste ich dann doch gerne, in welchem MTV genau diese Regelung nun nicht mehr enthalten sein soll...

    Da ist er wieder, der Teufelskreis... die Gewerkschaft soll erst mal, bevor...
    Problem: Die Gewerkschaft kann nicht, bevor...



    Aber egal: Einsicht in die Tarifverträge nehmen? Einfachste Sache der Welt. Sofern für Dein Beschäftigungsverhältnis der entsprechende Lohntarifvertrag, der entsprechende Manteltarifvertrag und/oder der Mantelrahmentarifvertrag zur Anwendung kommt, muss Dein Arbeitgeber diese Tarifverträge zur Einsichtnahme durch die Beschäftigten zur Verfügung stellen. Gesetzliche Verpflichtung.


    Man bekommt die Tarifverträge aber auch gegen Bezahlung der entstehenden Kosten bei der Gewerkschaft oder dem Arbeitgeberverband. Wenn es sich um einen TV mit AVE handelt, und man durch diese AVE nun auch tarifgebunden ist, sind die Tarifparteien auch gesetzlich zur Herausgabe (eben gegen Zahlung der entstehenden Kosten) verpflichtet.