Zunächst: Minijobber gelten rechtlich als Teilzeitarbeitskräfte.
Nach dem TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) müssen für Teilzeitarbeitskräfte grundsätzlich die gleichen Bedingungen gelten wie für Vollzeitarbeitskräfte.
Der MTV für Bayern sieht für den Vollzeitarbeitnehmer einen Grundurlaubsanspruch von 32 Kalendertagen vor, der sich je nach Betriebszugehörigkeit auf bis zu 42 Kalendertagen erhöht.
Das bedeutet: Der Vollzeitarbeitnehmer hat etwas mehr als 6 Wochen Urlaub pro Jahr (mit einer rechnerischen 5-Tage-Woche). Anders ausgedrückt: Um 1 Woche Urlaub zu machen, muss er 5 Tage Urlaub nehmen.
Jetzt kommt es für den Teilzeitler drauf an, wie viele Tage er pro Woche arbeitet. Wenn er an zwei Tagen arbeitet, muss er 2 Tage Urlaub nehmen um 1 Woche Urlaub zu haben.
Er hat, wie der Vollzeitarbeitnehmer auch, Anspruch auf (etwas mehr als) 6 Wochen Urlaub. Also stehen ihm bei 2 Arbeitstagen pro Woche 12 Urlaubstage zu. Mit den Dir genannten 13 Tagen bist Du da gut dabei, wenn man das "etwas mehr als" beachtet.
Zur Entgeltberechnung:
Der MTV sieht vor, dass das Gesamtbrutto ohne Einmalzahlungen (Sonderzahlungen, Fahrtkostenzuschüsse etc) der letzten 12 Monate massgeblich ist. Nachtzuschläge wie Sonn- und Feiertagszuschläge zählen dazu.
Das Entgelt, was pro Urlaubstag bezahlt wird, wäre dann 1/364 dieses Gesamtbrutto.
Das gilt für Vollzeitarbeitskräfte. Für Teilzeitarbeitskräfte müsste meimer Meinung nach ein anderer Teiler gelten, der MTV sagt aber nichts darüber aus.
Vielleicht wirklich mal im Lohnbüro nachfragen - oder bei verdi.