1. Tarifarbeit der ver.di
Die Regelung und Verbesserung der Einkommens- und Arbeitsbedingungen der gewerkschaftlich organisierten Arbeiter/-innen, Angestellten, Auszubildenden und freien Mitarbeiter/innen durch den Abschluss von Tarifverträgen, Abkommen und sonstigen Vereinbarungen gehört zu den besonderen Aufgaben der ver.di.
2. Verantwortlichkeiten
2.1 Grundsätze
2.1.1
Die Tarifarbeit der ver.di wird von den, durch die Fachbereiche gebildeten, Tarifkommissionen wahrgenommen. Die Gesamtorganisation entwickelt zu zentralen fachbereichsübergreifenden Fragen tarifpolitische Grundsätze. Diese Grundsätze sind für die Tarifkommissionen verbindlich. Die tarifpolitischen Grundsätze werden von einem fachbereichsübergreifenden Tarifausschuss erarbeitet, mit den Tarifkommissionen beraten und dem Gewerkschaftsrat zur Entscheidung vorgelegt.
2.1.2
Die fachbereichsbezogenen Kompetenzen in der Tarifarbeit werden in den Fachbereichsstatuten festgelegt.
2.2 Bundesebene
2.2.1
Die Tarifkommissionen in den Fachbereichen sind für die Kündigung von Tarifverträgen, die Aufstellung von Forderungen, die Annahme oder Ablehnung von Verhandlungsergebnissen und das Erklären des Scheiterns von Verhandlungen und den Abschluss zuständig.
2.2.2
Bei fachbereichsübergreifenden Tarifbereichen sind fachbereichsübergreifende Tarifkommissionen zuständig und verantwortlich. Der Bundesvorstand entscheidet auf Vorschlag der betroffenen Fachbereiche im Rahmen seiner Geschäftsverteilung über die Federführung.
2.2.3
Für die Tarifbereiche des unmittelbaren und mittelbaren öffentlichen Dienstes und die Tarifbereiche, deren Tarifrecht an das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes angelehnt oder aus ihm entwickelt sind - mit Ausnahme der Bundespostnachfolgeunternehmen sowie deren Tochterunternehmen, der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten und der Ersatzkassen - wird ein fachbereichsübergreifendes Tarifsekretariat gebildet. Für diese Tarifarbeit ist ein nach der Geschäftsverteilung des Bundesvorstandes zuständiges Mitglied des Bundesvorstandes federführend.
2.3 Landesbezirke
2.3.1
Ziffer 2.2 gilt für die Landesbezirke sinngemäß.
2.4 Bezirke
2.4.1
Die Fachbereiche im Bezirk beziehungsweise bei fachbereichsübergreifenden Tarifbereichen sind die Bezirke für örtliche Tarifverträge in ihrem organisatorischen Bereich zuständig, soweit ihnen bei
fachbereichsbezogenen Tarifbereichen durch die Leitung des Fachbereichs des Landesbezirks oder
bei fachbereichsübergreifenden Tarifbereichen durch die Landesbezirksleitung schriftlich eine widerrufliche Vollmacht erteilt wird.
2.5 Unterschriftenvollmacht
Vollmacht für den Abschluss und für die rechtsverbindliche Unterzeichnung von Tarifverträgen im Auftrag und in Vollmacht des Bundesvorstandes haben
bei Bundes-Tarifverträgen der/die Bundesfachbereichsleiter/in sowie als zweite Unterschrift der/die Verhandlungsführer/in,
bei regionalen Tarifverträgen ein Mitglied der Landesbezirksleitung im Auftrag des/der Bundesfachbereichsleiters/in sowie als zweite Unterschrift der/die Verhandlungsführer/in.
Diese Tarifverträge müssen zusätzlich von dem/der zuständigen Landesfachbereichsleiter/in unterschrieben werden, sofern nicht Personenidentität besteht.
3. Bundestarifausschuss
3.1 Zusammensetzung des Bundestarifausschusses
Der Bundestarifausschuss setzt sich zusammen aus
3.1.1
dem für tarifpolitische Grundsatzfragen zuständigen Mitglied des Bundesvorstandes (Vorsitz),
3.1.2
ehrenamtlichen Mitgliedern von Tarifkommissionen der Tarifbereiche; sie werden von den Fachbereichsvorständen benannt; jeder Fachbereich erhält für je begonnene 200.000 Mitglieder ein Mandat im Bundestarifausschuss,
3.1.3
je einem/einer hauptamtlichen Vertreter/in aus jedem Fachbereich sowie den hauptamtlichen Verhandlungsführer/innen aus fachbereichsübergreifenden Tarifbereichen,
3.1.4
dem/der Leiter/in der Tarifpolitischen Grundsatzabteilung mit beratender Stimme (Geschäftsführung),
3.1.5
je einem/einer Vertreter/in der Jugend und der Frauen. Sie werden vom Bundesjugendvorstand beziehungsweise vom Bundesfrauenrat benannt.
3.2 Aufgaben
Zur Unterstützung, Zuarbeit und Vorbereitung von Entscheidungen des Bundesvorstandes und des Gewerkschaftsrates berät der Bundestarifausschuss nach Beteiligung der Tarifkommissionen unter anderem
tarifpolitische Grundsätze der ver.di,
fachbereichsübergreifende tarifpolitische Konzeptionen und Zielsetzungen,
fachbereichsübergreifende Maßnahmen und Strategien gegen Tarif- und Verbandsflucht,
tarifpolitische Strategien zur Erschließung neuer Tarifbereiche.
Die Fachbereiche entwickeln ein Verfahren zur Einbeziehung ihrer Tarifkommissionen.
4. Tarifpolitische Grundsatzabteilung/Clearingstelle
4.1 Die Tarifpolitische Grundsatzabteilung hat unter anderem folgende Aufgaben:
4.1.1
Vorbereitung von tarifpolitischen Grundsätzen und einer tarifpolitischen Programmatik in Zusammenarbeit mit Tarifkommissionen, Fachbereichen, dem Bundestarifausschuss und den Landesbezirken,
4.1.2
Koordinierung der Tarifpolitik von ver.di, auch in der tarifpolitischen Zusammenarbeit auf europäischer und internationaler Ebene,
4.1.3
Vertretung von ver.di in tarifpolitischen Fragen gegenüber dem DGB, den DGB-Gewerkschaften und anderen Institutionen,
4.1.4
Geschäftsführung für den Bundestarifausschuss,
4.1.5
Beobachtung von Arbeitgeberverbänden, Auswertung und Dokumentation tarifpolitischer Positionen,
4.1.6
Geschäftsführung der Clearingstelle beim Bundesvorstand,
4.1.7
Beratung von Tarifkommissionen, Fachbereichen, Verhandlungsführungen und Landesbezirken in grundsätzlichen tarifpolitischen Fragen, zum Beispiel durch die Entwicklung von tariflichen Niveauvergleichen zur Unterstützung von Tarifverhandlungen,
4.1.8
Vorbereitung von Entscheidungen des Bundesvorstandes nach § 69 Ziffer 2 ver.di-Satzung (Vetorecht),
4.1.9
Tarifdokumentation und Tarifarchiv.
4.2 Zusammensetzung der Clearingstelle
Je Fachbereich ein/e Vertreter/in (benannt durch die Fachbereichsleitung),
die/der Leiter/in der Tarifpolitischen Grundsatzabteilung,
ein/e Gewerkschaftssekretär/in der Tarifpolitischen Grundsatzabteilung.
4.3 Aufgaben der Clearingstelle
4.3.1
Die Clearingstelle hat die Aufgabe, die Einhaltung der tarifpolitischen Grundsätze und Zielsetzungen der ver.di zu überwachen. Dies gilt entsprechend für die Einhaltung von tariflichen Mindeststandards und Eckpunkten (Ziffer 4.3.2).
Die Clearingstelle ist über laufende Tarifverhandlungen und -ergebnisse zu unterrichten, wenn diese im Zusammenhang mit grundsätzlichen Problemen von Verbands- und Tarifflucht sowie Gesamt-Arbeitgeberstrategien zur Absenkung von Tarifniveaus stehen.
4.3.2
Zur Vermeidung einer Tarifkonkurrenz zwischen Branchen und Sparten im Organisationsbereich der ver.di kann die Clearingstelle Koordinierungsgruppen einrichten, deren Aufgabe die Vorbereitung von Eckpunkten und Mindeststandards für Tarifverträge in diesen Branchen und Sparten ist.
4.3.3
Die Clearingstelle gibt sich eine Geschäftsordnung.
5. Koordination der Tarifarbeit
5.1 Zuständigkeiten in der Tarifkoordination
5.1.1
Für die Koordination und Abstimmung der Tarifarbeit auf Bundes-, Landesbezirks- und Bezirksebene innerhalb eines Fachbereichs ist der Bundesfachbereichsvorstand bzw. im Rahmen seiner Beschlüsse der/die Bundesfachbereichsleiter/in zuständig und verantwortlich. Der Bundesfachbereich kann auf die Fachbereiche in den Landesbezirken delegieren.
5.1.2
In zentralen fachbereichsübergreifenden tarifpolitischen Grundsatzfragen im Rahmen von Beschlüssen des Bundeskongresses und des Gewerkschaftsrates obliegt die Koordination und Abstimmung der Tarifpolitik dem Bundesvorstand, in den Landesbezirken den Landesbezirksleitungen.
5.1.3
In den Landesbezirken stimmen sich Fachbereiche und Ebenen über bevorstehende und laufende Tarifbewegungen und Arbeitskämpfe ab. Die Koordination obliegt der Landesbezirksleitung; sie unterrichtet den Landesbezirksvorstand.
5.1.4
Bei Bedarf wird im Landesbezirk ein fachbereichsübergreifender Landesbezirkstarifausschuss gebildet. Über die Zahl der Mitglieder und die Zusammensetzung entscheidet der Landesbezirksvorstand. Die Benennung der Mitglieder erfolgt durch Fachbereichsvorstände im Landesbezirk. Ein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied der Landesbezirksleitung führt die Geschäfte des Landesbezirkstarifausschusses.
5.1.5
Bei Bedarf wird im Landesbezirk eine Clearingstelle eingerichtet. Über die Zusammensetzung entscheidet der Landesbezirksvorstand. Ziffer 4.2 ist sinngemäß anzuwenden. Die Clearingstelle ist dem Mitglied der Landesbezirksleitung zugeordnet, das die Geschäfte des Landesbezirkstarifausschusses führt.
5.2 Verfahren
5.2.1
Vor Einleitung von bundesweiten Tarifbewegungen erarbeiten Tarifkommissionen bzw. bei regionalen Tarifverträgen der Fachbereich auf Bundesebene und der/die jeweilige Verhandlungsführer/in eine Strategie, die die Forderungsschwerpunkte, mögliche Auswirkungen auf andere Tarifbereiche, gegebenenfalls Hinweise zu fachbereichsübergreifendem Abstimmungsbedarf, Planungen zur Mobilisierung der betroffenen Mitglieder und andere begleitende Maßnahmen umfasst.
Die Planung und Strategie der Tarifrunden erhält der Bundesvorstand über die Tarifpolitische Grundsatzabteilung/Clearingstelle zur Kenntnisnahme.
5.2.2
Sind Tarifziele allein auf dem Verhandlungswege nicht durchsetzbar, können nach Beschlussfassung durch die zuständige Tarifkommission, durch die Verhandlungsführung/die Fachbereichsleitung auf Bundes- und Landesbezirksebene Anträge auf Einleitung von Warnstreiks, Urabstimmungen und Streiks beim Bundesvorstand gestellt werden. Näheres regelt die Richtlinie über Urabstimmung und Arbeitskampf.
5.2.3
Der Bundesvorstand entscheidet über die beantragten Maßnahmen. Der Bundesvorstand kann beantragte Maßnahmen ablehnen, wenn damit offensichtlich wesentliche politische und/oder finanzielle Risiken verbunden sind. Er kann in einem Rahmenbeschluss den Gesamtumfang der Maßnahmen festlegen und die Entscheidung über kurzzeitige, befristete Arbeitsniederlegungen und Warnstreiks delegieren. Näheres regelt die Richtlinie über Urabstimmung und Arbeitskampf.
5.3 Vetorecht
5.3.1
Verstoßen Tarifforderungen oder Verhandlungsergebnisse gegen beschlossene tarifpolitische Grundsätze und Zielsetzungen, kann der Bundesvorstand sein Veto einlegen.
Der Bundesvorstand kann das Vetorecht in einem von ihm festzulegenden Umfang auf Bundesfachbereichsleitungen und Landesbezirksleitungen delegieren.
5.3.2
Die Entscheidung des Bundesvorstandes wird von der Tarifpolitischen Grundsatzabteilung/Clearingstelle vorbereitet.
5.3.3
Die Entscheidungsvorbereitung durch die Tarifpolitische Grundsatzabteilung/Clearingstelle führt dazu, dass beanstandete Forderungen nicht erhoben beziehungsweise Verhandlungsergebnisse nicht in Kraft gesetzt werden dürfen, bevor der Bundesvorstand gemäß Ziffer 5.3.1 entschieden hat.
5.3.4
Ist das Vetorecht nach Ziffer 5.3.1 Satz 2 delegiert, beantragen Bundesfachbereichsleitung beziehungsweise Landesbezirksleitung die Vorbereitung der Entscheidung gemäß Ziffer 5.3.2, und Ziffer 5.3.3 gilt entsprechend ab Antragstellung.
5.4 Konfliktlösung
5.4.1
Gegen das Veto nach Ziffer 5.3.1 kann die zuständige Tarifkommission Beschwerde beim Gewerkschaftsrat erheben. Der Gewerkschaftsrat entscheidet nach Anhörung des Bundesvorstandes und der Tarifkommission endgültig. Ist das Veto von einer Bundesfachbereichsleitung oder Landesbezirksleitung beantragt worden (Ziffer 5.3.4), sind auch sie anzuhören.
6. Tarifdokumentation
6.1 Tarifregister
6.1.1
Die Tarifdokumentation der ver.di wird in der Tarifpolitischen Grundsatzabteilung des Bundesvorstandes geführt.
6.2 Kündigung und Abschluss von Tarifverträgen
6.2.1
Alle Tarifänderungen und Mitteilungen über die Kündigung von Tarifverträgen sind der Tarifdokumentation zu melden. Dies gilt auch für die Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen.
6.2.2
Bei der Tarifdokumentation ist von jedem auf Bundes-, Landesbezirks- und Bezirksebene abgeschlossenen Tarifvertrag die erforderliche Zahl von Exemplaren zu hinterlegen.
6.2.3
Die Ziffern 6.2.1 und 6.2.2 gelten auch für Vereinbarungen, die in gleicher oder ähnlicher Weise wie Tarifverträge wirken.
6.2.4
Die Tarifdokumentation gibt jährlich eine Gesamtübersicht und -auswertung aller überregionalen Tarifverträge und Vereinbarungen heraus.
6.2.5
Rechtzeitig vor Wirksamwerden von erstmaligen Kündigungsfristen stellt die Tarifdokumentation bei überregionalen Tarifverträgen und Vereinbarungen den zuständigen Stellen entsprechende Übersichten zur Verfügung.
6.3 Vollmachten zum Führen von Tarifverhandlungen
6.3.1
Die Erteilung von Vollmachten zu Tarifverhandlungen an Bezirke, deren Umfang und deren Widerruf sind der Tarifdokumentation schriftlich mitzuteilen.
7. Bildung von Tarifkommissionen
7.1 Grundsätze
Für jeden Tarifbereich werden entsprechend den räumlichen und fachlichen Geltungsbereichen Tarifkommissionen gewählt. Sie bestehen aus Mitgliedern, die zum jeweiligen Tarifbereich gehören. Sie werden für die Dauer der Wahlperiode der Organe gewählt.
7.2 Zusammensetzung von Tarifkommissionen
7.2.1
Die Fachbereichsvorstände auf Bundes- und Landesbezirksebene entscheiden über Größe und Struktur der Tarifkommissionen. Sie können regionale beziehungsweise sektorale Untergliederungen bilden.
7.2.2
Bei fachbereichsübergreifenden Tarifbereichen werden Größe und Struktur der Tarifkommissionen durch den Bundesvorstand bzw. Landesbezirksvorstand festgelegt. Die betroffenen Fachbereiche haben hierbei ein Vorschlagsrecht. Die Leiter/innen der Fachbereiche sind stimmberechtigte Mitglieder der Tarifkommission. Sie können sich vertreten lassen.
7.2.3
Bei der Verteilung der Mandate in Tarifkommissionen sind nach der Mitgliederzahl regionale Untergliederungen, Teilbranchen und ggf. Betriebe, Berufs- und Beschäftigtengruppen angemessen zu berücksichtigen. Sofern regionale Untergliederungen aufgrund der Mitgliederzahl nicht in Tarifkommissionen berücksichtigt würden, sind Grundmandate vorzusehen.
7.2.4
Frauen müssen mindestens entsprechend ihrem Mitgliederanteil im Tarifbereich vertreten sein.
7.2.4.1
Zusätzlich nehmen zwei Kolleginnen der frauentarifpolitischen Foren gemäß Richtlinie zur Frauen- und Gleichstellungspolitik mit beratender Stimme teil.
Finden keine frauentarifpolitischen Foren statt, werden zwei Kolleginnen, die aus der gewerkschaftlichen Frauen- und Gleichstellungspolitik kommen, beratend in die Tarifkommissionen entsandt.
7.2.5
Vertreter/innen der Jugend sind entsprechend ihrem Mitgliederanteil, mindestens jedoch mit zwei Vertreter/innen zu berücksichtigen.
7.2.6
Fachbereichsübergreifende Tarifkommissionen auf Bundesebene bestehen höchstens aus 200 stimmberechtigten Mitgliedern.
7.3 Wahlverfahren
7.3.1
Das Wahlverfahren legen die Fachbereichsvorstände auf Bundes- beziehungsweise Landesbezirksebene fest, bei fachbereichsübergreifenden Tarifbereichen der Bundesvorstand beziehungsweise die Landesbezirksvorstände.
7.3.2
Die Wahl der Mitglieder von Tarifkommissionen soll möglichst dezentral durch die Mitglieder oder deren gewählte Vertreter/innen des Tarifbereichs erfolgen.
7.3.3
Für die Mitglieder von Tarifkommissionen können Stellvertreter/ innen gewählt werden. Sie haben bei Verhinderung oder Ausscheiden des ordentlichen Mitgliedes Stimmrecht.
7.4 Verhandlungsführung
7.4.1
Der/die mit Tarifverhandlungen beauftragte Verhandlungsführer/in leitet die Sitzungen der Tarifkommission und die Tarifverhandlungen. Er/sie gehört der Tarifkommission mit Stimmrecht an.
7.5 Verhandlungskommissionen
7.5.1
Jede Tarifkommission kann Verhandlungskommissionen wählen. Sie sollen grundsätzlich aus Mitgliedern der jeweiligen Tarifkommission bestehen. Die Ziffern 7.2.4 und 7.2.5 sind sinngemäß anzuwenden. Die Verhandlungskommission führt im Rahmen der Beschlussfassung der Tarifkommission die Verhandlungen und gibt Empfehlungen an die Tarifkommission.
7.6 Beschlussfähigkeit
7.6.1
Tarif- und Verhandlungskommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
7.7 Teilnahme weiterer Vertreter/innen und von Sachverständigen
7.7.1
Fachsekretäre/innen können mit beratender Stimme zu Sitzungen von Tarif- und Verhandlungskommissionen hinzugezogen werden. Das Nähere regelt der/die Verhandlungsführer/in im Einvernehmen mit der Tarifkommission. Dies gilt gleichermaßen auch für Sachverständige; bei Fragen der betrieblichen Altersversorgung werden betroffene Vertreter/innen der Senioren/innen beratend hinzugezogen.
8. Schlussbestimmungen
8.1 In-Kraft-Treten