Leistungshöhe
Das Arbeitslosengeld beträgt für Arbeitslose mit einem Kind im Sinne des Steuerrechts 67 %, für die übrigen Berechtigten 60 % des pauschalierten Nettoentgelts (§ 129 SGB III; s. u.).
Bemessungszeitraum und Bemessungsentgelt
Ausgangspunkt der Leistungsberechnung ist die Ermittlung des sog. Bemessungsentgelts (§§ 129 ff. SGB III). Dies ist grundsätzlich das durchschnittlich auf den Kalendertag entfallende beitragspflichtige (Brutto-) Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose in den abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträumen der Beschäftigung(en) im letzten Jahr vor der Entstehung des Anspruchs mindestens an 150 Tagen, dem sog. Bemessungszeitraum, erzielt hat. Hierzu gehören auch Arbeitsentgelte, die auf Mehrarbeitsstunden beruhen, und beitragspflichtige Einmalzahlungen.
Bei der Festsetzung des Bemessungszeitraums gilt ein besonderes Teilzeitprivileg. Danach werden Beschäftigungszeiten nicht berücksichtigt, in denen der Arbeitslose aufgrund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf weniger als 80 % der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens aber um fünf Stunden wöchentlich gemindert hat. Dies gilt jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer während der letzten 42 Monate vor der Entstehung des Anspruchs zusammenhängend mindestens sechs Monate mit einer längeren Wochenarbeitszeit beschäftigt gewesen ist. Danach können Arbeitnehmer auch nach bis zu dreijähriger Teilzeitbeschäftigung ein Arbeitslosengeld auf Vollzeitbasis erhalten, wenn sie sich wieder für eine Vollzeitarbeit zur Verfügung stellen.
Weitere Sonderregelungen sollen Manipulationen oder unbillige Ergebnisse ausschließen. So bleiben bei der Leistungsbemessung z. B. Arbeitsentgelte außer Betracht, die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart wurden. Für Beschäftigungszeiten, in denen Kurzarbeit geleistet wurde, ist nicht das tatsächlich erzielte Kurzentgelt, sondern das Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen, das ohne den Arbeitsausfall regelmäßig erzielt worden wäre.Arbeitslosenversicherung:Bestandsschutz bei Leistungen
Eine Bestandsschutzregelung vermeidet Nachteile für Arbeitnehmer, die zuletzt weniger verdient haben als in ihrer früheren Beschäftigung. Sofern sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs bereits Arbeitslosengeld haben, ist für die Leistungsberechnung mindestens das Entgelt zu Grunde zu legen, das für den vorherigen Leistungsanspruch maßgeblich war.
Ist ein Arbeitsloser nicht mehr bereit oder nicht mehr in der Lage, die im Bemessungszeitraum erreichte Arbeitszeit zu leisten (z. B. bei Teilzeitwunsch oder gesundheitlichen Einschränkungen), so vermindert sich das Bemessungsentgelt grundsätzlich für die Zeit der Einschränkung entsprechend der Verminderung der Arbeitszeit.
Fiktive Leistungsbemessung
Arbeitslosengeld :fiktive Leistungsbemessung Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. In den Sonderfällen der verkürzten Anwartschaftszeit (vgl. Abschnitt 6.3) kommt eine fiktive Bemessung nur dann in Betracht, wenn im Bemessungszeitraum nur weniger als 90 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festgestellt werden können. Die fiktive Leistungsbemessung erfolgt auf der Grundlage pauschalierter Arbeitsentgelte, die sich nach der Bezugsgröße der Sozialversicherung bemessen und in vier Qualifikationsstufen zugeordnet sind.
Leistungsentgelt
Zur Berechnung des Leistungsbetrags des Arbeitslosengelds wird demArbeitslosengeld:Leistungsentgelt maßgeblichen (Brutto-) Bemessungsentgelt ein pauschaliertes Nettoentgelt, das sog. Leistungsentgelt, zugeordnet. Dieses ergibt sich, indem das kalendertägliche, ungerundete Bemessungsentgelt um pauschalierte Entgeltabzüge vermindert wird. Dies sind nach gesetzlicher Vorgabe:
•eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 % des Bemessungsentgelts,
•die Lohnsteuer nach Maßgabe der jeweiligen Lohnsteuerklasse und der Lohnsteuertabelle, die sich nach dem vom Bundesministerium für Finanzen bekannt gegebenen Programmablaufplan in dem Jahr ergibt, in dem der Anspruch entstanden ist, und
•der Solidaritätszuschlag ohne Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen.
Beispiel zur Leistungsberechnung
Arbeitnehmer, verh., 1 Kind, Stkl. III, mtl. Bruttoentgelt 3.500,00 EUR
Tägliches Bruttoentgelt (Monatswert × 12: 365) 115,07 EUR
./. Sozialversicherungsbeiträge (21 %-Pauschale) 24,16 EUR
./. Lohnsteuer 13,17 EUR
./. Solidaritätszuschlag 0,72 EUR
= Tägliches pauschaliertes Nettoentgelt / Leistungsentgelt 77,02 EUR
× Leistungssatz 67 % 51,60 EUR
Arbeitslosengeld für volle Monate (Tagessatz × 30) 1.548,00 EUR
Ruhen und Erlöschen des Anspruchs
Ein Ruhen des Arbeitslosengeldes sieht das Gesetz vor
•für den Zeitraum, für den der Arbeitslose aufgrund eines fortbestehenden oder früheren Arbeitsverhältnisses noch Arbeitsentgelt oder eine Urlaubsabgeltung erhält oder beanspruchen kann (§ 143 SGB III);
•sofern der Arbeitslose wegen einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist) eine Entlassungsentschädigung (Abfindung) beanspruchen kann oder erhalten hat (§ 143a SGB III);
•bei Zuerkennung einer Sozialleistung, insbesondere Krankengeld oder Rente (§ 142 SGB III);
•für die Dauer einer Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen bei versicherungswidrigem Verhalten (§ 144 SGB III);
•im Falle eines Arbeitskampfs (s. Rubrik Arbeitsrecht).
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung mehr als vier Jahre vergangen sind (Verfallsfrist). Darüber hinaus erlischt der Anspruch, wenn der Arbeitslose
•erneut die Anwartschaftszeit für einen Leistungsanspruch erfüllt hat oder
•nach Entstehung des Anspruchs Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten in einem Gesamtumfang von mindestens 21 Wochen gegeben hat (§ 147 SGB III).
smiley1099