Einem Systemadministrator darf wegen unerlaubter Einsichtnahme in fremde E-Mails auch ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden, da ein solches Verhalten einen schwerwiegenden Pflichtverstoß darstellt.
Auch Systemadministratoren haben in
fremden E-Mails nichts verloren.
In einem Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht München hat jetzt ein ehemaliger Systemadministrator eine Niederlage hinnehmen müssen. Der Mann hatte gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber geklagt, nachdem dieser ihn aufgrund einer unerlaubten Einsichtnahme in fremde E-Mails fristlos und ohne vorhergehende Abmahnung gekündigt hatte. Die Richter am LAG bestätigten ebenso wie die Vorinstanz jedoch die Rechtmäßigkeit dieser Kündigung.
Unbefugt auf Daten zugegriffen
Der Arbeitnehmer hatte als Systemadministrator Zugriff auf die E-Mails eines Geschäftsführers, die er einem anderen Geschäftsführer zukommen ließ, um damit ein vermeintlich vertragswidriges Verhalten nachzuweisen. Darüber hinaus hatte er noch unbefugt auf weitere Daten aus dem Personalbereich zugegriffen. Die Richter am Landesarbeitsgericht werteten diese Taten als schwerwiegende Verstöße gegen die vertraglichen Pflichten, da er unter Missbrauch der ihm übertragenen Befugnisse auf interne Korrespondenz zugegriffen habe.
Fristlose Kündigung war gerechtfertigt
Nach herrschender Auffassung sei eine fristlose Kündigung auch ohne vorhergehende Abmahnung in einem solchen Fall gerechtfertigt. Ein Unternehmen müsse sich darauf verlassen können, dass ein Systemadministrator auch in Ausnahmesituationen die ihm eingeräumten Zugriffsmöglichkeiten nicht missbrauche.
Mit dem Urteil (Az.: 11 Sa 54/09) bestätigten die Münchener Richter ein ähnliches Urteil, das im Jahr 2005 am Arbeitsgericht Aachen (Az.: 7 Ca 5514/04) gefällt worden war.