Verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zum Teilzeitwunsch eines Arbeitnehmers ist gerichtlich ??berpr??fbar
Verweigert der Betriebsrat im Rahmen seines Mitbestimmungsrechts ??ber die Lage der Arbeitszeit gem?¤?? § 87 Abs.1 Nr.2 BetrVG seine Zustimmung zum Teilzeitwunsch eines Arbeitnehmers, so muss der Arbeitgeber dies zwar beachten und darf dem Teilzeitwunsch zun?¤chst nicht entsprechen. Erhebt der Arbeitnehmer jedoch hiergegen Klage, kann das Arbeitsgericht die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats im Lichte des § 8 TzBfG ??berpr??fen.
Der Sachverhalt:
Die Kl?¤ger ist seit 2001 bei der Beklagten besch?¤ftigt, die mehrere Baum?¤rkte betreibt. Nach ihrer R??ckkehr aus der Elternzeit im Fr??hjahr 2007, begehrte die Kl?¤gerin die Verringerung ihrer Arbeitszeit von 37,5 auf 30 Stunden pro Woche und ?¤u??erte den Wunsch, montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 14:30 Uhr sowie nach Absprache ein- bis zweimal pro Monat am Samstag zu arbeiten. Zur Begr??ndung machte sie geltend, dass sie alleinerziehende Mutter eines dreij?¤hrigen Kindes sei und dieses nur in der Zeit von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr im Kindergarten betreut werden k??nne.
Die Beklagte war zwar mit der Reduzierung, nicht aber mit der gew??nschten Verteilung der Arbeitszeit einverstanden. Aufgrund der ??ffnungszeiten der Baum?¤rkte von 08:00 bis 20:00 Uhr w??rden alle Arbeitnehmer flexibel eingesetzt und zwar so, dass jeder ungef?¤hr gleich oft f??r die weniger begehrten Nachmittagsâ?? und Samstagsschichten eingeteilt w??rde. Mit diesem Organisationskonzept seien die von der Kl?¤gerin gew??nschten â??starrenâ?? Arbeitszeiten nicht vereinbar.
Auch der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung zur gew??nschten Lage der Arbeitszeit, da eine Ausnahme von der flexiblen Arbeitszeit f??r einzelne Arbeitnehmer den Betriebsfrieden erheblich st??ren w??rde.
Die gegen die Ablehnung des Verteilungswunsches gerichtete Klage wies das ArbG ab. Auf die Berufung der Kl?¤gerin hob das LAG diese Entscheidung auf und gab der Klage statt. Die Beklagte hat hiergegen mittlerweile beim BAG unter dem Aktenzeichen 9 AZR 893/07 Revision eingelegt.
Die Gr??nde:
Die Kl?¤gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zustimmung zur gew??nschten Verteilung der reduzierten Arbeitszeit. Betriebliche Gr??nde im Sinn von § 8 Abs.4 S.1,2 TzBfG stehen dem Verteilungswunsch nicht entgegen.
Bei der Pr??fung entgegenstehender betrieblicher Gr??nde ist zun?¤chst zu fragen, ob ein betriebliches Organisationskonzept der vom Arbeitgeber f??r erforderlich gehaltenen Arbeitszeitregelung zugrunde liegt. In einem zweiten Schritt ist zu pr??fen, ob und inwieweit diese Arbeitszeitregelung dem Arbeitsverlangen des Arbeitnehmers entgegensteht. In einem dritten Schritt ist zu fragen, ob die vom Arbeitnehmer gew??nschte Abweichung besondere betriebliche Belange oder das Organisationskonzept wesentlich beeintr?¤chtigen. Dabei m??ssen auch die Besonderheiten des konkreten Einzelfalls, wie etwa die Familiensituation des Arbeitnehmers, ber??cksichtigt werden.
Der von der Beklagten f??r erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung liegt das Organisationskonzept zugrunde, den Baumarkt von 08:00 bis 20:00 Uhr zu ??ffnen und die Arbeitnehmer in diesem Arbeitszeitrahmen flexibel einzusetzen. Der Verteilungswunsch der Kl?¤gerin steht diesem Organisationskonzept zwar entgegen, weil sie nicht mehr flexibel, sondern zu bestimmten Arbeitszeiten eingesetzt werden m??chte. Die dem Verteilungswunsch entgegenstehenden Gr??nde haben jedoch kein so gro??es Gewicht, dass hierdurch betriebliche Belange wesentlich beeintr?¤chtigt w??rden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats. Der Betriebsrat muss ebenso wie der Arbeitgeber abw?¤gen, ob der Verteilungswunsch des Arbeitnehmers die besonderen betrieblichen Belange oder das betriebliche Organisationskonzept wesentlich beeintr?¤chtigt. Verweigert also der Betriebsrat â?? wie hier - die Zustimmung zum Verteilungswunsch, muss der Arbeitgeber dies zwar zun?¤chst beachten und darf dem Teilzeitbegehren des Arbeitnehmers nicht entsprechen. Im Rahmen einer hiergegen gerichteten Klage ist die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats jedoch im Lichte des § 8 TzBfG zu ??berpr??fen.
Diese ??berpr??fung f?¤llt im Streitfall zugunsten der Kl?¤gerin aus. Weder die Beklagte noch der Betriebsrat haben die besondere famili?¤re Situation der Kl?¤gerin ber??cksichtigt und eine Einzelfallw??rdigung vorgenommen, sondern sich starr auf das im Unternehmen bestehende Prinzip der flexiblen Arbeitszeit berufen
Quelle: LAG Schleswig-Holstein 4.10.2007, 4 Sa 242/07 vor 2CA 322a/07 ArbG Kiel :top: