K??ndigung als "Strafe" f??r krankheitsbedingtes Fehlen unzul?¤ssig

  • K??ndigung als "Strafe" f??r krankheitsbedingtes Fehlen ist auch au??erhalb des KSchG unzul?¤ssig


    Eine K??ndigung, mit der der Arbeitgeber den Eintritt einer Erkrankung des Arbeitnehmers sanktionieren will, ist unzul?¤ssig. Das gilt selbst dann, wenn auf das Arbeitsverh?¤ltnis das KSchG keine Anwendung findet. Die Unwirksamkeit der K??ndigung ergibt sich in diesem Fall aus § 242 BGB, da sie eine gegen Treu und Glauben versto??ende unzul?¤ssige Rechtsaus??bung darstellt.


    Der Sachverhalt:
    Der Kl?¤ger war seit dem 11.9.2006 bei der Beklagten besch?¤ftigt. Am 16.11.2006 erlitt er auf dem Heimweg von der Arbeit einen schweren Verkehrsunfall und war in der Folge bis zum 23.12.2006 krankgeschrieben. Als die Beklagte hiervon erfuhr, k??ndigte sie das Arbeitsverh?¤ltnis mit dem Kl?¤ger zum 24.11.2006.


    Der Kl?¤ger hielt die K??ndigung f??r unwirksam und begehrte im vorliegenden Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) f??r die Durchf??hrung einer Klage. Die Beklagte habe mit der K??ndigung seine Erkrankung sanktionieren wollen. Dies ergebe sich aus einer ??u??erung des Gesch?¤ftsf??hrers der Beklagten, der sinngem?¤?? gesagt habe:


    â??Er k??nne nur Mitarbeiter brauchen, die am Arbeitsplatz ihre Arbeit tun,....wer krank mache, aus welchem Grund auch immer, k??nne in dieser Firma nur noch mit der K??ndigung rechnen...au??erdem sei der Kl?¤ger ohnehin nur in der Probezeit...".


    Das ArbG wies den PKH-Antrag des Kl?¤gers mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ab. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Kl?¤gers hob das LAG diese Entscheidung auf und gab dem Antrag statt.


    Die Gr??nde:
    Das ArbG hat eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage zu Unrecht verneint. Auch wenn das KSchG - wie hier - mangels Erf??llung der sechsmonatigen Wartezeit gem?¤?? § 1 Abs.1 KSchG keine Anwendung findet, sind Arbeitnehmer nicht schutzlos gestellt. Sie sind vielmehr durch die zivilrechtlichen Generalklauseln vor einer sittenwidrigen oder treuwidrigen Aus??bung des K??ndigungsrechts und damit vor willk??rlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden K??ndigungen gesch??tzt.


    Im Streitfall verst????t die K??ndigung nach dem schl??ssigen und unter Beweis gestellten Vortrag des Kl?¤gers gegen die Grunds?¤tze von Treu und Glauben. Arbeitgeber d??rfen das Krankwerden als solches nicht mit einer K??ndigung ma??regeln. Ein solches Verhalten stellt nicht nur eine willk??rliche Mitarbeiterbehandlung dar, sondern hat dar??ber hinaus eine menschenverachtende Komponente


    Quelle: LAG Th??ringen online :top:

  • Eine K??ndigung ist aus meiner Sicht immer das letzte mittel. man sollte Pr??fen warum man Krank ist, hat dieser MA Private oder andere Probleme, kummer mit der Arbeit oder den Kollegen. hier hat der Arbeitgeber auch eine art f??rsorgepflicht f??r den MA insbesondere bei Suchtproblemen. Hier mu?? erst das Gespr?¤ch mit dem MA gesucht werden bevor gek??ndigt wird. :top:

  • da widerspreche ich dir nicht Doch leider geben aber die wenigsten zu, das sie ein Problem mit der Sucht haben. Die meisten AG interessiert das auch nicht. Sie wollen Kosten Sparren da ist die K??ndigung der schnellste und fast immer der billigste Weg.
    :top:

  • Wo ist denn von Sucht die Rede?


    Ich denke eher, dass Schotter von psychisch bedingten Krankheiten sprechen wollte...


    Wie z.B.: wenn jemand schon Magenschmerzen bekommt, weil er weiss, dass er morgen schon wieder zu den mobbenden Idio... ins B??ro muss...


    Oder wenn sich jemand mit dem Burn/Boreout-syndrom qu?¤lt...


    Wenn es bei einem Menschen schon so weit ist, dass er/sie s??chtig ist, dann ist ein "normales" Gespr?¤ch schon fast zu sp?¤t.
    Dann sollte man, wenn man sich zu 90% sicher ist, Experten ranlassen...

  • [quote author=BayerLA link=topic=3381.msg24573#msg24573 date=1190723761]
    Wo ist denn von Sucht die Rede?


    Ich denke eher, dass Schotter von psychisch bedingten Krankheiten sprechen wollte...


    [/quote]


    Richtig. so meinte ich es auch. passt veileicht nicht ganz zum Thema, ist aber auch einer von vielen Gr??nden warum Krank ist und wenn dann das kind im Brunnen ist, ist es schon zu sp?¤t.

  • Man sollte auch dabei ber??cksichtigen, das es sich hier um keine Krankheit handelte, sondern um einen Wegeunfall, der durch die BG abgedeckt ist. Ich glaube nicht, da?? der Arbeitgeber hier finanziell gro?? einspringen mu??, oder doch?

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