Der Kl?¤ger, ein promovierter Chemieingenieur, war bei seinem Arbeitgeber im Bereich â??Polymere Analytikâ?? als wissenschaftlicher Mitarbeiter t?¤tig. Er war f??r die Forschung im Bereich â??Lackeâ?? zust?¤ndig. Laut Arbeitsvertrag konnte der Arbeitgeber ihm auch andere, seinen F?¤higkeiten und Kenntnissen entsprechende Aufgaben ??bertragen oder ihn an einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz versetzen.
Durch eine Neuorganisation des Technologie- und Forschungsbereichs bekam der Kl?¤ger einen neuen Vorgesetzten. Dieser ??bertrug dem Kl?¤ger eine Aufgabe im Bereich â??Lackfolien und UV-Lacke, Kunststoffteileâ??. Der Kl?¤ger wollte aber keine praktischen Arbeiten im Labor, wie die Lackmaterialherstellung, ??bernehmen. Dies sei Aufgabe von Praktikanten und Hilfskr?¤ften.
Daraufhin bekam er einen Abmahnung. Der Vorgesetzte wies dann den Kl?¤ger an, f??r eine andere Forschungsabteilung einige Liter Klarlack anzumischen und bereitzustellen. Der Kl?¤ger verweigerte auch diese T?¤tigkeit. Als wissenschaftlicher Mitarbeiter sei er hierzu nicht verpflichtet, so seine Meinung. Der Vorgesetzte musste daraufhin die Arbeit selbst ??bernehmen. Der Kl?¤ger erhielt die fristlose K??ndigung.
Das entschied das Gericht:
Das Arbeitsgericht hielt die K??ndigung f??r gerechtfertigt.
Anders sah dies das Landesarbeitsgericht:
Die strittige Arbeitsanweisung sei nicht vom Direktionsrecht(Weisungsrecht) des Arbeitgebers gedeckt gewesen. Zwar ist die Weigerung eines Arbeitnehmers, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, nach entsprechender Abmahnung geeignet, eine verhaltensbedingte K??ndigung zu rechtfertigen. In schwerwiegenden F?¤llen kann auch eine au??erordentliche K??ndigung in Betracht kommen. Voraussetzung hierf??r ist aber, dass der Arbeitnehmer die ihm ??bertragene Arbeit bewusst und nachhaltig nicht leistet.
Im vorliegenden Fall schuldete der Kl?¤ger grunds?¤tzlich eine T?¤tigkeit wissenschaftlicher Art. Praktische Arbeiten sind hierdurch zwar nicht automatisch ausgeschlossen, solange sie einen nachgeordneten Charakter haben und nicht spezialisierten Hilfskr?¤ften zugewiesen sind. Der Kl?¤ger war jedoch nicht verpflichtet, als wissenschaftlicher Mitarbeiter f??r andere Forschungsabteilungen rein praktische T?¤tigkeiten zu ??bernehmen. Praktische Arbeiten au??erhalb der eigenen wissenschaftlichen Arbeit geh??ren nicht zu seinem Berufsbild und stellen auch keine Nebenarbeiten dar.
Quelle:
Landesarbeitsgericht Baden-W??rttemberg, Urteil vom 31.03.2006, 2 Sa- 117/05
Das Urteil ist aber noch nicht rechtskr?¤ftig
Es bleibt abzuwarten wie das BAG diese Endscheidung des LAG wertet
Wie hei??t s immer in Funk und Fernsehen . WIE W??RDEN SIE ENDSCHEIDEN???
[move]Oder auch wie w??rden wir entscheiden. [/move]