Wie würden wir Endscheiden?????

  • Der Kl?¤ger, ein promovierter Chemieingenieur, war bei seinem Arbeitgeber im Bereich â??Polymere Analytikâ?? als wissenschaftlicher Mitarbeiter t?¤tig. Er war f??r die Forschung im Bereich â??Lackeâ?? zust?¤ndig. Laut Arbeitsvertrag konnte der Arbeitgeber ihm auch andere, seinen F?¤higkeiten und Kenntnissen entsprechende Aufgaben ??bertragen oder ihn an einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz versetzen.


    Durch eine Neuorganisation des Technologie- und Forschungsbereichs bekam der Kl?¤ger einen neuen Vorgesetzten. Dieser ??bertrug dem Kl?¤ger eine Aufgabe im Bereich â??Lackfolien und UV-Lacke, Kunststoffteileâ??. Der Kl?¤ger wollte aber keine praktischen Arbeiten im Labor, wie die Lackmaterialherstellung, ??bernehmen. Dies sei Aufgabe von Praktikanten und Hilfskr?¤ften.
    Daraufhin bekam er einen Abmahnung. Der Vorgesetzte wies dann den Kl?¤ger an, f??r eine andere Forschungsabteilung einige Liter Klarlack anzumischen und bereitzustellen. Der Kl?¤ger verweigerte auch diese T?¤tigkeit. Als wissenschaftlicher Mitarbeiter sei er hierzu nicht verpflichtet, so seine Meinung. Der Vorgesetzte musste daraufhin die Arbeit selbst ??bernehmen. Der Kl?¤ger erhielt die fristlose K??ndigung.


    Das entschied das Gericht:


    Das Arbeitsgericht hielt die K??ndigung f??r gerechtfertigt.


    Anders sah dies das Landesarbeitsgericht:


    Die strittige Arbeitsanweisung sei nicht vom Direktionsrecht(Weisungsrecht) des Arbeitgebers gedeckt gewesen. Zwar ist die Weigerung eines Arbeitnehmers, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, nach entsprechender Abmahnung geeignet, eine verhaltensbedingte K??ndigung zu rechtfertigen. In schwerwiegenden F?¤llen kann auch eine au??erordentliche K??ndigung in Betracht kommen. Voraussetzung hierf??r ist aber, dass der Arbeitnehmer die ihm ??bertragene Arbeit bewusst und nachhaltig nicht leistet.


    Im vorliegenden Fall schuldete der Kl?¤ger grunds?¤tzlich eine T?¤tigkeit wissenschaftlicher Art. Praktische Arbeiten sind hierdurch zwar nicht automatisch ausgeschlossen, solange sie einen nachgeordneten Charakter haben und nicht spezialisierten Hilfskr?¤ften zugewiesen sind. Der Kl?¤ger war jedoch nicht verpflichtet, als wissenschaftlicher Mitarbeiter f??r andere Forschungsabteilungen rein praktische T?¤tigkeiten zu ??bernehmen. Praktische Arbeiten au??erhalb der eigenen wissenschaftlichen Arbeit geh??ren nicht zu seinem Berufsbild und stellen auch keine Nebenarbeiten dar.


    Quelle:
    Landesarbeitsgericht Baden-W??rttemberg, Urteil vom 31.03.2006, 2 Sa- 117/05


    Das Urteil ist aber noch nicht rechtskr?¤ftig


    Es bleibt abzuwarten wie das BAG diese Endscheidung des LAG wertet


    Wie hei??t s immer in Funk und Fernsehen . WIE W??RDEN SIE ENDSCHEIDEN???


    [move]Oder auch wie w??rden wir entscheiden. [/move]

  • [quote author=Kallinrw link=topic=1407.msg8231#msg8231 date=1151999835]
    ja ja aber das ist doch zu einfach!!!!! Wie siehst du das den aus rechtlicher sicht???
    [/quote]


    So wie das Gericht, ein promovierter Ingeneur mu?? keine Hilfst?¤tigkeiten verrichten.
    W?¤re auch aus besch?¤ftigungspolitischer Sicht ein Fehlsignal, dann werden alle Assistenten und Fachkr?¤fte gewerblich arbeitslos.
    Also ich sehe es genauso wie das Landesarbeitsgericht BW.

  • Ich schlie??e mich auch der Argumentation des LAG an
    [quote author=Kallinrw link=topic=1407.msg8227#msg8227 date=1151955625]
    Die strittige Arbeitsanweisung sei nicht vom Direktionsrecht(Weisungsrecht) des Arbeitgebers gedeckt gewesen. Zwar ist die Weigerung eines Arbeitnehmers, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, nach entsprechender Abmahnung geeignet, eine verhaltensbedingte K??ndigung zu rechtfertigen. In schwerwiegenden F?¤llen kann auch eine au??erordentliche K??ndigung in Betracht kommen. Voraussetzung hierf??r ist aber, dass der Arbeitnehmer die ihm ??bertragene Arbeit bewusst und nachhaltig nicht leistet.
    Im vorliegenden Fall schuldete der Kl?¤ger grunds?¤tzlich eine T?¤tigkeit wissenschaftlicher Art. Praktische Arbeiten sind hierdurch zwar nicht automatisch ausgeschlossen, solange sie einen nachgeordneten Charakter haben und nicht spezialisierten Hilfskr?¤ften zugewiesen sind. Der Kl?¤ger war jedoch nicht verpflichtet, als wissenschaftlicher Mitarbeiter f??r andere Forschungsabteilungen rein praktische T?¤tigkeiten zu ??bernehmen. Praktische Arbeiten au??erhalb der eigenen wissenschaftlichen Arbeit geh??ren nicht zu seinem Berufsbild und stellen auch keine Nebenarbeiten dar.
    [/quote]

  • [quote author=admin link=topic=1407.msg8232#msg8232 date=1152003390]
    So wie das Gericht, ein promovierter Ingeneur mu?? keine Hilfst?¤tigkeiten verrichten.
    W?¤re auch aus besch?¤ftigungspolitischer Sicht ein Fehlsignal, dann werden alle Assistenten und Fachkr?¤fte gewerblich arbeitslos.
    Also ich sehe es genauso wie das Landesarbeitsgericht BW.
    [/quote]


    Denkt doch mal anders herum. Wenn die Praktikanten auch dieses Jobs machen, dann k??nnten die ja auch den Lohn des Ingenieurs verlangen. W?¤re doch geil! :grin: :grin: :grin:


    Da h?¤tte sich der AG, wegen der Gleichbehandlung, selbst ins Knie geschossen.
    Der Gedanke ist so spassig, dass ich mich kringle vor lachen. ;D ;D ;D