Abmahnungen unterliegen nicht dem Gleichbehandlungsgebot
Spricht ein Arbeitgeber gegen??ber einem Mitarbeiter eine Abmahnung aus, kann dieser deren Rechtm?¤??igkeit nat??rlich gerichtlich ??berpr??fen lassen. Die Erfolgsaussichten einer solchen Klage sind jedoch eingeschr?¤nkt, wie eine Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein vom 29.11.2005 zeigt (2 Sa 350/05). Denn bei Abmahnungsklagen gilt nur ein eingeschr?¤nkter Pr??fungsma??stab:
Zum einen wird nicht gepr??ft, ob sich die Abmahnung eventuell als eine ??berreaktion des Arbeitgebers darstellt. Zum anderen ist nach Ansicht der Richter im Abmahnungsrecht kein Raum f??r den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Insbesondere hinsichtlich des 2. Punktes k??nnen Sie folgende Lehren aus der Entscheidung ziehen:
1. Wenn Sie einen Mitarbeiter wegen eines Fehlverhaltens abmahnen, m??ssen Sie einem anderen Beteiligten gegen??ber nicht zwingend auch eine Abmahnung aussprechen â?? und:
2. Ihr Mitarbeiter kann gegen seine Abmahnung nicht mit dem Argument zu Felde ziehen, Sie h?¤tten andere Mitarbeiter in vergleichbarer Situation auch nicht abgemahnt.