Abmahnungen

  • Abmahnungen unterliegen nicht dem Gleichbehandlungsgebot


    Spricht ein Arbeitgeber gegen??ber einem Mitarbeiter eine Abmahnung aus, kann dieser deren Rechtm?¤??igkeit nat??rlich gerichtlich ??berpr??fen lassen. Die Erfolgsaussichten einer solchen Klage sind jedoch eingeschr?¤nkt, wie eine Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein vom 29.11.2005 zeigt (2 Sa 350/05). Denn bei Abmahnungsklagen gilt nur ein eingeschr?¤nkter Pr??fungsma??stab:


    Zum einen wird nicht gepr??ft, ob sich die Abmahnung eventuell als eine ??berreaktion des Arbeitgebers darstellt. Zum anderen ist nach Ansicht der Richter im Abmahnungsrecht kein Raum f??r den Gleichbehandlungsgrundsatz.


    Insbesondere hinsichtlich des 2. Punktes k??nnen Sie folgende Lehren aus der Entscheidung ziehen:


    1. Wenn Sie einen Mitarbeiter wegen eines Fehlverhaltens abmahnen, m??ssen Sie einem anderen Beteiligten gegen??ber nicht zwingend auch eine Abmahnung aussprechen â?? und:


    2. Ihr Mitarbeiter kann gegen seine Abmahnung nicht mit dem Argument zu Felde ziehen, Sie h?¤tten andere Mitarbeiter in vergleichbarer Situation auch nicht abgemahnt.

  • Sorry, aber dies widerspricht dann doch ein wenig meiner Auffassung der Grundrechte. Oder muss ich dann nicht vor dem Arbeitsgericht klagen sondern das Verfassungsgericht bzw. den Europ?¤ischen Gerichtshof anrufen... ?

  • [quote author=Kallinrw link=topic=1201.msg6584#msg6584 date=1148416066]
    Zum anderen ist nach Ansicht der Richter im Abmahnungsrecht kein Raum f??r den Gleichbehandlungsgrundsatz.
    [/quote]


    Betriebsverfassungsgesetz, alle Arbeitnehmer sind gleich zu behandeln? Kopf kratz!

  • Eigentlich ist es doch dumm, eine Abmahnung gerichtlich ??berpr??fen zu lassen. Im Zweifel wird dem Arbeitgeber dann gesagt, was er falsch gemacht hat und was er bei der n?¤chsten Abmahnung "besser machen k??nnte".
    Cleverer w?¤re doch, erst bei einer K??ndigung (verhaltensbedingt)im Rahmen der K??ndigungsschutzlage die Abmahnung ??berpr??fen zu lassen.
    Ist die Abmahnung nicht gerechtfertigt, wurde nicht abgemahnt, die verhaltensbedingte K??ndigung ist dann nicht berechtigt.
    Strimmt doch, oder?!

  • [quote author=zauberfee link=topic=1201.msg8601#msg8601 date=1153990232]
    Eigentlich ist es doch dumm, eine Abmahnung gerichtlich ??berpr??fen zu lassen....................
    [/quote]
    Ich denke auch, das es so in der Regel l?¤uft Zauberfee, wie du es schreibst, also Abmahnung/K??ndigung(verhaltensbedingt)/Arbeitsgericht. Der Anreiz, eine Abmahnung alleine, ohne K??ndigung, vor Gericht bewerten zu lassen ist ja auch denkbar gering. Erst wenns ans Geld geht (K??ndigung) steigt doch da die Motivation.


    Womit ich wohl Bauchschmerzen hab, ist die lt. Richter im Abmahnungsrecht kein Raum f??r den Gleichbehandlungsgrundsatz. Also wenn Kollege A Mist baut und eine Abmahnung kassiert, ist das rechtens. Kollege B baut den haargenau den gleichen Mist nur da kann es lt. Urteil evtl. zu keiner Abmahnung kommen!


    Nachedit:
    Nach in mir stattgefundenem Nachdenken kann ich es mir eigentlich nur so erkl?¤ren.
    Jede Abmahnung mu?? immer wieder neu bewertet werden, insofern ist/kann/mu?? die Ausgangslage einer Abmahnung immer eine andere sein. Der Gleichbehandlungsgrundsatz kann hier nicht greifen, da immer von einem anderen Hintergrund auszugehen ist. So versteh ich es.

    Einmal editiert, zuletzt von kalle ()

  • Ich w??rde nicht kanns so verfahren Zauberfee



    Widerspruch

    Grunds?¤tzlich ist ein Widerspruch eine ablehnende Stellungnahme, die in bestimmten F?¤llen dem Gegner die Durchsetzung eines Rechts erschwert. Beispielsweise wird bei Einlegung eines Widerspruchs die K??ndigung eines Miet- oder Arbeitsvertrages erschwert. Im Zivilprozess ist ein Widerspruch ein f??rmlicher Rechtsbehelf, z.B. gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid oder eine einstweilige Verf??gung. In der Regel f??hrt dann die Einlegung eines Widerspruchs zu einem gerichtlichen Verfahren und Entscheidung durch ein Urteil. Im Verwaltungsrecht (??ffentliches Recht) ist ein Widerspruch ebenfalls ein f??rmlicher Rechtsbehelf. Hier f??hrt er zur ??berpr??fung eines beh??rdlichen Handelns (z.B. dem Erlass eines Verwaltungsaktes). Durch sein Einlegen wird das meist der Klage vorausgehende Vorverfahren eingeleitet.


    H?¤ufig besteht Unsicherheit dar??ber, ob es sich im konkreten Fall lohnt, Widerspruch einzulegen. Auch wenn es grunds?¤tzlich nicht m??glich ist, exakte Aussagen ??ber Erfolgsaussichten zu machen, so k??nnen wir durch unsere telefonische Rechtsberatung doch in den allermeisten F?¤llen zumindest der Entscheidungsfindung dienen.
    Wir sagen Ihnen auch offen, ob sich ein Gang zum Anwalt lohnt oder gar geboten ist.


    Zu beachten ist, dass ein Widerspruch grunds?¤tzlich nur innerhalb einer bestimmten Frist zul?¤ssig ist! Achten Sie darauf, diese nicht zu vers?¤umen!


    Das ist so der rechtliche Weg. Wenn du aber die Abmahnung nicht Gerichtlich ??berpr??fen lassen willst, musst du aber auf jeden fall Einspruch beim AG machen sonst hast du die Abmahnung Akzeptiert. Und im Falle einer K??ndigung liegt keine Gegendarstellung vor, sodass der Richter davon ausgeht das du den Abmahnungsgrund f??r dich als Berechtigt anerkannt hast.


    Ich hatte so einen fall in meiner Funktion als Ehrenamtlicher Richter beim Arbeitsgericht.
    Der Betroffene wollte so vorgehen wie du es Beschrieben hast. Leider hat dies nicht so gelabt, weil er zu keiner Abmahnung dem Arbeitgeber etwas Mitgeteilt hat.

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