Mindestlohn für Aushilfen

  • Moins,


    ich hatte heute ein sehr interessantes Gespräch mit einem Kleinunternehmer der Bewachungsbranche. Ist ein Unternehmen berechtigt einer Aushilfe ohne Sozialversicherungspflicht weniger als den Mindestlohn zu zahlen? Begründet wurde diese Meinung dadurch, dass der Mitarbeiter ja keinerlei Abzüge bezüglich Steuer und Sozialversicherung hätte. Würde man diesem Mitarbeiter den Mindestlohn zahlen, bekäme er diesen ja Brfutto = Netto, und dies würde doch den sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter benachteiligen. Ich bin der Meinung Pech für den Chef, Glück für den Arbeitnehmer.


    (Bevor jetzt jemand Lohndumping schreit, bisher hat der Kleinunternehmer keine Mitarbeiter, also besteht keine Gefahr, dass jemand abgezockt wird.)



    Was sagen die Tarifexperten und Betriebsräte dazu?


    LG


    Euer Horus

  • Ist ein Unternehmen berechtigt einer Aushilfe ohne Sozialversicherungspflicht weniger als den Mindestlohn zu zahlen?


    Klares NEIN.


    Die Begründung hört man zwar öfter, macht sie aber nicht richtiger.
    Der TV Mindestlohn, der dem gesetzlichen Mindestlohn nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz zugrunde liegt macht keine Unterschiede bezgl. der Anstellungsart. Egal ob nun sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder Minijob, es gelten die gleichen Löhne.


    Aber hatten wir vor nicht allzu langer Zeit nicht ein ähnliches Thema hier? Wurde meine ich bereits durchdiskutiert... kann mich aber auch täuschen.

  • Ja eben badisch_nsl, es ist ein allgemein verbindlicher Mindestlohn. Ich kenne es auch, dass einige Unternehmen versuchten, den Mindestlohn auf diese Art zu kappen. Ist zum Teil an den Mitarbeiterwiderständen, zum Teil aber auch am Zoll gescheitert.

  • Dann bin ich ja beruhigt, dass ich mit meiner Meinung nicht alleine da stehe. Mir hatte die Suche leider nichts brauchbares ausgespuckt, oder ich war nur zu blind es zu finden :D


    Aber wie heißt es ja immer so schön? Sprechenden Leuten kann geholfen werden. ich danke für den prompten Service ;)


    In diesem Sinne

  • dazu gibt es klare gesetzliche Regelungen:


    Jeder Arbeitnehmer hat unabhängig von seinem Status (Vollzeit, Teilzeit, geringfügig Beschaftigt) die gleichen Ansprüche betreff des Lohnes (inkl. der tariflichen Zuschläge und der tariflichen Eingruppierung), des Urlaubs und der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Rechtlich hat z.B. auch die Aushilfe Anspruch auf den Lohn, der ihm aufgrund der bestehenden Planung zugestanden hätte, wenn er nicht krank geworden wäre und seinen Dienst ausgeübt hätte.


    Daran gibt es nichts zu rütteln und der Zoll würde auch tätig werden ... wenn er es denn erfahren würde. Nur in der Praxis weiß es (fast) jeder und lässt es sich trotzdem gefallen, dass dagegen verstoßen wird.


    Ein Verstoß gegen diese Regelungen schadet nicht nur dem AN direkt sondern kann u.U. auch eine Verkürzung von Abgaben und Steuern durch den AG bedeuten. Und auf diesem Auge ist der Zoll sehr, sehr wach ...