Und worauf basiert Deine Äusserung? Erfahrung? Gefühl? Wissen? Gesetze? Mondphase? Sonnenwende? Ebbe? Flut? Hitzepusteln?
Dann lass uns doch mal teilhaben.... so sagt es etwa soviel wie eine Null aus.
Ich setze mal folgende These in den Raum
Hier wurde Arbeitsleistung erbracht = Anspruch auf Arbeitsentgelt
Im Falle eines AZK wird dieses Entgeld aber nicht direkt ausgezahlt, sondern in Zeitform auf einem Konto geparkt. Diese gebunkerte Arbeitsleistung stellt eine Verbindlichkeit gegenüber dem Arbeitnehmer da.
In der Bilanz müssen Überstunden die zum Zeitpunkt der Bilanzierung aufgelaufen sind, ebenfalls genauso wie noch fälliger Urlaub über Rückstelllungen berücksichtigt sein. In beiden Fällen besteht ein rechtlicher Anspruch, sowohl auf den Urlaub als auch auf die Überstunden (sofern es keine BV bezüglich Resturlaub gibt etc und selbst dann gibt es noch gesetzliche Regelungen).
Für Arbeitszeitkonten muss im Falle einer Bilanz ebenfalls eine Rückstellung gebildet werden und Holla..... diese Rückstellung soll was sein? Ja, Insolvenzsicher angelegt. Weil: § 7d SGB IV Er ist zum Schutz der Arbeitnehmer zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens verpflichtet.
Immerhin könnte ja auch ein Störfall eintreten.... der Arbeinehmer wechselt die Firma und nun? Nun liegen dort 200 Arbeitsstunden... geleistete Arbeitsstunden rum aber der Gegenwert in Form von Entgelt ist nicht vorhanden? Was passiert nun? Verfallen weil der AG sie nicht auszahlen kann? Schickt der AN dem AG den GV?
Es gibt Ausnahmeregelungen die ich aber nicht wirklich kenne, aber diese betreffen in erste Linie Personengesellschaften... aber die Aussage
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Nein dazu ist keine Firma verpflichtet.
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ist meines erachtens falsch