Ich bin inzwischen auch wieder etwas schlauer...
Die Trennnung erfolgt hier tatsächlich arbeitsrechtlich und buchhalterisch (bei Kapitalgesellschaften)
Arbeitsrechtlich muss nichts gemacht werden, weil man davon ausgeht das ein regelmässiger Ausgleich der Kurzeitkonten über Freizeit erfolgt. Das sorgt wohl auch regelmässig für Probleme beim Arbeitsgericht....
Bilanztechnisch handelt es sich bei den Plusstunden auf dem Kurzzeitkonto für eine Kapitalgesellschaft (nur die unterliegt der bilanzierungspflicht) um einen vermögensrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber (wie oben schon beschrieben in Sachen Verbindlichkeit etc) ergo hat hier eine Rückstellung zu erfolgen, da die Bilanz das konkrete Geschäftsjahr berücksichtigt und keinen eventuellen späteren Ausgleich.
Ich danke an dieser Stelle der blauen Biene auf deren Fachkompetenz ich zurückgreifen konnte
Zitat
Zweitens ist es keine Vorraussetzung Arbeitszeitkonten auf Null zu fahren um Kurzarbeitergeld beantragen zu können. Die Arbeitszeitkonten müssen hier auf den Durchschnitzwert der letzten 12 Monate gebracht werden.
Seitens des BAfA ist es keine Vorraussetzung, seitens des BR in vielen Fällen aber schon. Kurzarbeit ist in der Regel kein Alleingang des AG, hier arbeiten AG und BR zusammen und da stellt der BR ein paar Spielregeln auf ann die sich der AG halten muss, wenn er dann den BR auf seiner Seite haben will. und die sagen z.B. Arbeitszeitkonten auf Null oder maximalen Betrag.
Damit keine weiteren Überstunden anfallen, wird gerne auf ZAs zurückgegriffen, da hier normale Verbindlichkeiten für erbrachte Dienstleistungen anfallen und der BR in der Regel keinerlei "Rechte" hat. die Mitarbeiter des Unternehmens sind von dieser vorübergehennden Maßnahme nicht negativ beeinflusst. Zudem ist das Ziel klar, Arbeitsplätze durch Beantragung der kurzarbeit zu erhalten.