Skiurlaub

  • Au??erordentliche K??ndigung nach Skiurlaub w?¤hrend einer Arbeitsunf?¤higkeit


    Ein Arbeitnehmer, der als ?¤rztlicher Gutachter f??r Arbeitsunf?¤higkeitsbescheinigungen bei einem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) besch?¤ftigt ist und w?¤hrend seiner eigenen l?¤ngeren Arbeitsunf?¤higkeit wegen einer Meningoenzephalitis trotz erkannter Krankheitssymptome im Hochgebirge Ski l?¤uft, verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten in so erheblicher Weise, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverh?¤ltnis aus wichtigem Grund nach § 626 BGB fristlos beenden kann.


    Der Kl?¤ger war vom 8. September 2003 bis 16. Januar 2004 wegen einer Hirnhautentz??ndung arbeitsunf?¤hig krank. Am 27. Dezember 2003 fuhr er in einen bis zum 3. Januar 2004 geplanten Skiurlaub in die Schweiz. Den Beklagten informierte er hiervon nicht. W?¤hrend eines Skikurses st??rzte der Kl?¤ger und brach sich das Schien- und Wadenbein, was zu einer erheblichen Verl?¤ngerung der Arbeitsunf?¤higkeit f??hrte. Daraufhin k??ndigte der Beklagte das Arbeitsverh?¤ltnis au??erordentlich. Der Kl?¤ger hat sich mit seiner K??ndigungsschutzklage gegen die K??ndigung gewandt und ua. geltend gemacht, er habe nicht gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten w?¤hrend der Arbeitsunf?¤higkeit versto??en. Insbesondere h?¤tten ihm die behandelnden ??rzte das Skifahren nicht verboten.


    Das Arbeitsgericht hat der K??ndigungsschutzklage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen.


    Die Revision des Kl?¤gers hatte keinen Erfolg. Der Kl?¤ger hat seine Pflicht zu einem gesundheitsf??rdernden Verhalten erheblich verletzt. Er durfte w?¤hrend seiner Erkrankung, die nach seinen eigenen Ausf??hrungen ua. mit erheblichen Konzentrationsschw?¤chen verbunden war, keine sportlichen Freizeitaktivit?¤ten aus??ben, die - wie das alpine Skilaufen - an die Konzentration und die allgemeine Fitness nicht unerhebliche Anforderungen stellen. Au??erdem hat er die gesteigerte Pflicht zur F??rderung des Vertragszwecks verletzt. Als Gutachter des MDK geh??rt es vor allem zu seinen Aufgaben, das Fehlverhalten von versicherten Arbeitnehmern im Hinblick auf das bescheinigte Krankheitsbild und damit die Berechtigung der Arbeitsunf?¤higkeitsbescheinigungen zu ??berpr??fen. Dementsprechend hat er alles zu unterlassen, was die Neutralit?¤t und Glaubw??rdigkeit des MDK und seiner Gutachten bei den Auftraggebern in Frage stellen k??nnte. Durch seine Aktivit?¤ten w?¤hrend der attestierten Arbeitsunf?¤higkeit hat der Kl?¤ger aber gerade ein solches, dem Vertragszweck grob widersprechendes Verhalten an den Tag gelegt. Diese Pflichtverletzungen berechtigen den Arbeitgeber auch ohne Abmahnung zu einer fristlosen Beendigung des Arbeitsverh?¤ltnisses aus wichtigem Grund (§ 626 BGB).


    Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. M?¤rz 2006 - 2 AZR 53/05 -


    Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.Oktober 2004 - 4 Sa 491/04 -

  • Das Urteil ist absolut nachzuvollziehen. Das Vertrauen AG/AN ist zer??ttet. Als dummdreist w??rd ich auch das Verhalten des AN bezeichenen ( ??rztlicher Gutachter f??r Arbeitsunf?¤higkeitsbescheinigungen ). Wenns der schon nicht weis, wie man sich bei Arbeitsunf?¤higkeit verh?¤lt, was soll erst der kleine "Normalo" machen?