Guten Abend,
vor kurzem hatte ich den Thread IHK Sachkundeprüfung nach § 34a GewO offen, den ich bzgl. einiger dummen Beleidigungen geschlossen habe. Da aber einige Fragen offen geblieben sind bzgl. Freiheitsberaubung nach § 239 StGB möchte ich diese gerne auf kollegialem Wege klären, da ich diese Antworten für sehr wichtig halte.
Ich lasse diese Frage gerade auch unter juraforum.de von Juristen klären. Ihr findet den Eintrag dort unter meinem Namen: Gregor Paulus - Thema: Kind als Ladendieb
Es wäre nett wenn wir eine gesetzlich vertretbare Lösung finden. Ja, ich bin Dozent aber ich habe im Bereich Warenhausdetektiv nie gearbeitet; hauptsächlich Bereich Werkschutz und Sicherheitstechnik.
Mein Lehrer war ein Rechtsanwalt - Aus rechtlicher Sicht sehen die Juristen auf juraforum diese Sache mit der Freiheitsberaubung übrigens genauso wie ich. (Von wegen Halbwissen)
Das Problem: Kind 13 Jahre, Ausweis - Nachweis der Identität liegt vor...Ware wurde zurückgegeben....Kind will nach Hause. Polizei ist verständigt sagte aber dauert eine Stunde.
§ 127 StPO findet keine Anwendung.....Thema ist durch.(Bitte bei IHK, BFS o.a. nachfragen wer's immer noch nicht glaubt) Kann aber auch gerne eine pdf Datei reinkopieren aus meinen Ausbilderunterlagen der SecuMedia GmbH.
§ 229 BGB Selbsthilfe: Festnahme auf Grund gesetzlich einklagbarer Ansprüche und Anschriftenangabe zwecks Weitergabe an Polizei und Jugendamt weches dann eine Akte anlegt.
Aber wenn das Kind jetzt das Büro verlässt.....jetzt war die Frage offen......müsste ich Gewalt anwenden (Zwang). Eben dieser Zwang ist verboten.....demnach wäre der Tatbestand der Freiheitsberaubung nach § 239 StGB erfüllt.
Was rechtfertigt die weitere Festnahme ? Daten sind bekannt und können Polizei übergeben werden. Anspruch besteht nicht mehr, kann aber auch später (evtl. Kosten der Festnahme) eingeklagt werden.
Nun wurde als mögliches weiteres Festnahmerecht der § 13 StGB angegeben .....Kind könnte sich etwas antun.....klingt logisch aber unwahrscheinlich...und als Rechtfertigungsgrund für eine Freiheitsberaubung nach § 239 StGB ?....na ob das reicht.
Hinzu kommt: Diebstahl geringwertiger Sachen § 248a StGB ist ein Antragsdelikt..wird also nur auf Antrag verfolgt.
Wenn aber, wie viele Warenhäuser hier auf dem Land, kein Strafantrag gestellt wird weil dieses bei einem schuldunfähigen Kind eh nichts bringt, was dann.....warum dann Polizei ?
Hoffe auf eine interessante Diskussionsrunde .....
Sorry an Kalle, wollte eigentlich den Thread nicht schließen aber einige Äußerungen gingen mir echt zu weit. Ich respektiere hier jeden Kollegen und erwarte dieses auch von anderen.