Kollegen beschimpfen ist ein Kündigungsgrund

  • Stören Streithähne durch Beleidigungen und Drohungen den Betriebsfrieden, darf der Chef sie sofort entlassen. Seine Fürsorgepflicht schreibt ihm vor, Beschäftigte vor solchen Drangsalierungen zu schützen.


    Wer also seine Kollegen beleidigt, riskiert die fristlose Kündigung. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Az.: 3 Sa 224/09), auf das die Fachzeitschrift "Personal" hinweist (Ausgabe 1/2010).


    In dem Fall hatte eine Verkäuferin in einer Backerei einer Auszubildenden unter anderem gedroht: "Wenn Du mich noch einmal beim Chef anscheißt, gehe ich Dir an den Hals!" Als die Verkäuferin auch noch handgreiflich wurde, entließ der Arbeitgeber sie fristlos. Das war zulässig, entschieden die Richter. Denn grobe Beleidigungen und tätliche Auseinandersetzungen im Betrieb rechtfertigten generell eine außerordentliche Kündigung.

  • ...ach, dagegen kann man vorgehen??? :D


    Oh Mann, und ich dachte damals, das gehört zur Ausbildung... 8|


    Zucht und Ordnung, Drohungen und Erpressungen,


    ..ich kenne das gar nicht anders... :rolleyes:


    Außerdem: Manche brauchen das. Nennt man masochistisch veranlagt. Aber wer´s braucht, kann´s kriegen... :P

  • Als die Verkäuferin auch noch handgreiflich wurde, entließ der Arbeitgeber sie fristlos.


    Ich bin erstaunt darüber, das die Entlassene überhaupt mit diesem Hintergrund (Tätlichkeit) vor ein Gericht zog, wie kann man sich da überhaupt Erfolgsaussichten ausrechnen? :dash:
    Hier wird ja auch eine Grenze überschritten, wo sich keine Rechtfertigungsgründe ergeben.

  • Man muss sich aber irgendwas dabei gedacht haben.


    Das Urteil ist zweitinstanzlich. Weiß jetzt gar nicht, ob vor dem Landesarbeitsgericht Anwaltszwang besteht. Würde aber jetzt mal vermuten: ja.


    Entweder sehr schlechte anwaltliche Beratung/Vertretung oder doch Aussicht auf Erfolg

  • Es beginnt ja vor dem Arbeitsgericht, hier kann man sich selbst vertreten oder vom einem RA bzw. Vertreter Arbeitgeberverbandes/Gewerkschaft/sonstiger Bevollmächtigter.
    Dann Landesarbeitsgericht zwingend RA bzw. Vertreter AG Verband/Gewerkschaft.
    Dann Bundesarbeitsgericht zwingend RA (Rechtsanwalt).


    Bei dem obigen Fall war also in jedem Fall ein RA oder Vertreter Gewerkschaft dabei. Nach meinen dafürhalten sollte man sich immer von einem RA vertreten lassen, die Fallstricke sind doch erheblich.
    Hier in diesem Fall hat das LAG die Revision zum BAG auch verworfen, daher sollte das Urteil rechtskräftig sein.

  • Dieses Thema enthält 2 weitere Beiträge, die nur für registrierte Benutzer sichtbar sind, bitte registriere dich oder melde dich an um diese lesen zu können.