Unklare Formulierungen im Arbeitsvertrag gehen zu Lasten des Arbeitgebers

  • Eine mehrdeutige Regelung in einem Arbeitsvertrag wird - da der Arbeitgeber der Vertragsverwender ist - zugunsten des Arbeitnehmers ausgelegt. Dies bestätigte sich wieder vor dem LAG Düsseldorf - und rettete eine Arbeitnehmerin die gekündigt hatte das Weihnachtsgeld.

    Weihnachtsgeld zurückzahlen?

    In dem Fall hatte eine Steuerfachangestellte fristgerecht zum 31. Dezember gekündigt. Anfang Dezember stand die Zahlung der zweiten Hälfte des 13. Monatsgehalts an. Der Arbeitgeber verweigerte sie jedoch und berief sich auf den Arbeitsvertrag, der die Formulierungenthielt:


    "Die Vergütung ist zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis aus vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen innerhalb von drei Monaten nach diesen Zeitpunkten aufgelöst wird."


    Gemeint sind die Termine der jeweiligen Zahlungen des 13. Gehalts.

    Vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründe - erhebliche Auslegungszweifel

    Die Richter entschieden, die Frau habe das 13. Monatsgehalt nicht zurückzuzahlen. Sie wiesen auf die unklare Formulierung im Arbeitsvertrag "aus vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen" hin.




    Dies könne bedeuten, dass der Anspruch verloren gehe, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf eine fristgemäße Kündigung Gebrauch mache.


    Man könne die Regelung aber auch so verstehen, dass der Arbeitnehmer nur dann den Zahlungsanspruch verliere, wenn er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses schuldhaft verursacht habe.




    Überlegungen des Gericht zum Thema "zu vertreten haben":

    „Ausgehend vom Wortlaut ist ein Synonym für „zu vertreten haben“ die Formulierung „zu verantworten haben“. Etwas „zu verantworten“ beinhaltet umgangssprachlich eine subjektive Vorwerfbarkeit im Sinne eines schuldhaften Handelns. Dieses Verständnis wird durchaus auch von der Gesetzessprache gestützt, denn nach § 276 BGB hat der Schuldner „Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten".



    ...

    Demgegenüber kann die Formulierung „aus vom Arbeitnehmer zu vertretenen Gründen“ auch die Bedeutung haben, dass ein Zahlungsanspruch auch dann entfallen soll, wenn das Arbeitsverhältnis –
    verschuldensunabhängig – aus einem lediglich in der Sphäre des Arbeitnehmers liegendem Grund
    sein Ende findet, so zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer von seinem ihm jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zustehendem Kündigungsrecht Gebrauch macht.“

    Schon dieser Zwiespalt reichte dem Gericht, um der scheidenden Arbeitnehmerin ihr 13. Monatsgehalt zu belassen.

    Mehrdeutige Vertragsregelung geht mit Arbeitgeber heim
    - Arbeitnehmerin mit dem Weihnachtsgeld

    Aufgrund der unklaren Formulierung habe die Arbeitnehmerin nicht eindeutig erkennen können, dass ihre fristgerechte Kündigung den Anspruchsverlust nach sich ziehe.



    Ist eine Vertragsregelung mehrdeutig, werde eine Regelung stets zu Lasten desjenigen ausgelegt, der sie verwendet.


    (LAG Düsseldorf, Urteil v. 22. 4. 2009, 7 Sa 1628/08).

  • Ich hatte mal einen Arbeitsvertrag, da war an sämtlichen Stellen immer auf den Tarifvertrag hingewiesen worden. Zuschläge wurden nicht kommentiert.


    Und: Natürlich lag der Tarifvertrag nicht bei, so dass ich da stand wie ein Ochs vorm Berge. Konnte ich nichts mit anfangen. Und sollte unterschreiben...Ich bekam dann die Tarifinfos in die Hände. Hier.


    Auch ein Grund, ein dankbarer Forumsnutzer zu sein! :thumbup: