BAG zur Höhe der Arbeitszeiten

  • H??chstgrenze von 48 Wochenstunden gilt auch f??r Alt-Tarifvertr?¤ge


    Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1a des Arbeitszeitgesetzes vom 24. Dezember 2003 kann in einem Tarifvertrag eine werkt?¤gliche Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden vorgesehen werden, wenn in die Arbeitszeit in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst f?¤llt. Werden solche verl?¤ngerten Arbeitszeiten tariflich zugelassen, muss gem?¤?? § 7 Abs. 8 ArbZG gew?¤hrleistet sein, dass die Arbeitszeit einschlie??lich Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst im Durchschnitt von zw??lf Monaten 48 Wochenstunden nicht ??berschreitet. Eine Ausnahme gilt auch nicht f??r Alt-Tarifvertr?¤ge. Zwar bleiben nach § 25 Satz 1 ArbZG Tarifvertr?¤ge, die am 1. Januar 2004 bereits galten, von der Einhaltung bestimmter gesetzlicher H??chstgrenzen bis zum 31. Dezember 2006 unber??hrt. Entgegen einem weit verbreiteten Verst?¤ndnis wird aber von dieser ??bergangsregelung die 48-Stunden-Grenze nicht erfasst. Das ergibt die gebotene europarechtskonforme Auslegung der Vorschrift.


    Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat deshalb - anders als das Arbeitsgericht - den Spruch einer betrieblichen Einigungsstelle f??r wirksam erachtet, der Schichtzeiten von durchschnittlich nicht mehr als 48 Wochenstunden vorsieht. Die Einigungsstelle durfte die dar??ber hinausgehenden M??glichkeiten der Arbeitszeitverl?¤ngerung im Tarifvertrag f??r die Besch?¤ftigten des Deutschen Roten Kreuzes in seiner Fassung vom 9. Juni 1999 nicht aussch??pfen.


    Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24. Januar 2006 - 1 ABR 6/05 -


    Arbeitsgericht Osnabr??ck, Beschluss vom 24. November 2004 - 4 BV 5/04 -

  • [quote author=kalle link=topic=591.msg2600#msg2600 date=1139860202]


    H??chstgrenze von 48 Wochenstunden gilt auch f??r Alt-Tarifvertr?¤ge...


    [/quote]



    Wo hast Du denn diese neue Info her? :rolleyes: :grin: :grin:

  • [quote author=daffi link=topic=591.msg2607#msg2607 date=1139865157]


    Wo hast Du denn diese neue Info her? [/quote]


    Rundschreiben von der verdi?

  • [quote author=osssi link=topic=591.msg2919#msg2919 date=1140525027]
    Rundschreiben von der verdi?


    [/quote]


    Tatatataaaaaaaa.....


    War ironisch gemein, kalle hatte die info vorab von mir bekommen. siehe:


    [quote author=daffi link=topic=553.msg2376#msg2376 date=1139500806]
    denn das Bundesarbeitsgericht hat am 24.01.2006 folgende Pressemitteilung herausgegeben:



    [size=16pt]"[/size]Pressemitteilung Nr. 4/06
    H??chstgrenze von 48 Wochenstunden gilt auch f??r Alt-Tarifvertr?¤ge


    Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1a des Arbeitszeitgesetzes vom 24. Dezember 2003 kann in einem Tarifvertrag eine werkt?¤gliche Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden vorgesehen werden, wenn in die Arbeitszeit in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst f?¤llt. Werden solche verl?¤ngerten Arbeitszeiten tariflich zugelassen, muss gem?¤?? § 7 Abs. 8 ArbZG gew?¤hrleistet sein, dass die Arbeitszeit einschlie??lich Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst im Durchschnitt von zw??lf Monaten 48 Wochenstunden nicht ??berschreitet. Eine Ausnahme gilt auch nicht f??r Alt-Tarifvertr?¤ge. Zwar bleiben nach § 25 Satz 1 ArbZG Tarifvertr?¤ge, die am 1. Januar 2004 bereits galten, von der Einhaltung bestimmter gesetzlicher H??chstgrenzen bis zum 31. Dezember 2006 unber??hrt. Entgegen einem weit verbreiteten Verst?¤ndnis wird aber von dieser ??bergangsregelung die 48-Stunden-Grenze nicht erfasst. Das ergibt die gebotene europarechtskonforme Auslegung der Vorschrift.


    Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat deshalb - anders als das Arbeitsgericht - den Spruch einer betrieblichen Einigungsstelle f??r wirksam erachtet, der Schichtzeiten von durchschnittlich nicht mehr als 48 Wochenstunden vorsieht. Die Einigungsstelle durfte die dar??ber hinausgehenden M??glichkeiten der Arbeitszeitverl?¤ngerung im Tarifvertrag f??r die Besch?¤ftigten des Deutschen Roten Kreuzes in seiner Fassung vom 9. Juni 1999 nicht aussch??pfen.


    Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24. Januar 2006 - 1 ABR 6/05 -


    Arbeitsgericht Osnabr??ck, Beschluss vom 24. November 2004 - 4 BV 5/04 -[size=16pt]"[/size]


    >> siehe: http://www.bundesarbeitsgericht.de/ ---> Pressemitteilungen <<



    Was bedeutet dies:


    - Die Regelung im Tarifvertrag hinsichtlich 260 Stunden ist nichtig.


    - 48 Stunden mal 52 Wochen ergeben eine maximale Jahresstundenzahl von 2496 Stunden. Bereits eine Stunde mehr im Jahr ist nicht
    gesetzeskonform.


    - Verteilt man diese Stundenzahl auf 12 Monate kommt man auf 208 Stunden.


    - Nimmt man nun mal einen Stundenlohn von (wie schreibt ver.di so stolz) 7,03 Euro im Tarif 2.0.11 (NRW) ergibt sich ein monatlicher
          Bruttolohn von 1462,24 Euro.


    - Was bleibt denn da netto? Zieht man nun noch die Kosten vom Nettolohn, die direkt durch die T?¤tigkeit entstehen (Benzinkosten, Reinigung,
    Gewerkschaftsbeitrag :grin:, etc.) ab, kommt der Mitarbeiter mit Arbeitslosengeld besser weg.



    Was meint Ihr, kennt ver.di diese Pressemitteilung?


    Und dies gilt nicht nur in NRW. Dies gilt bundesweit, da Bundesrecht.



    Und nun?
    [/quote]



    Ja, sch??n w?¤re es. Lese doch mal bitte bei "Gewerkschaftsnews". Ver.di kennt die Pressemitteilung vom BAG und duckt sich, denn die Erg?¤nzung zum BMRTV verst????t klar dagegen.

  • Hallo,


    leider wird bei uns immer noch mit:

    Zitat


    § 7
    Abweichende Regelungen
    (2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werkt?¤gliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich ??ber acht Stunden zu verl?¤ngern, wenn in die Arbeitszeit regelm?¤??ig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst f?¤llt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gef?¤hrdet wird.


    argumentiert.
    Zwar hat in der Regel kein Bewachungsunternehmen von seinen MA die Einwilligung nach Absatz 7 von § 7 ArbZG....
    aber praktisch ist das auch bedeutungslos.......DENN
    F??r den Arbeitgeber ist es "Jacke wie Hose" ob er 2 Leute oder 3 Leute bezahlt.......
    Mal eine einfache "Milchm?¤dchen"-Rechnung......
    1 Objekt mit 1 Pf??rtner a 24 Stunden = 24 mal 7 â?? = 168 â?? Zahlbetrag f??r den AG
    F??r die Mitarbeiter dort:
    2 Wachm?¤nner a 12 Stunden ( 12 mal 7 â?? = 84 â?? f??r jeden Wachmann)
    3 Wachm?¤nner a 8 Stunden ( 8 mal 7 â?? = 56 â?? f??r jeden Wachmann)


    Das macht eine Einkommenseinbu??e von 28 â?? aus...............



    Das Problem ist,das sich das Wachgewerbe grundlegend gewandelt hat,aber die Auftraggeber nicht bereit sind,vern??nftige Entgelte f??r die Leistungen der Wachleute zu zahlen.
    Vor 30 Jahren gab es ja ncoh wirklich Wachstellen,wo du die halbe Zeit "Pennen" konntest..........
    Aber heutzutage sind so viele T?¤tigkeiten auf den "Wachd??del" abgew?¤lzt worden......angefangen bei der Postverteilung....
    ??ber die Warenannahme/ausgabe bis hin zum Kassieren......


    Einen Vorwurf muss man hier aber auch den Wachfirmen machen.....
    Wenn schon "Zusatzdienste" wie zum B. die Postbearbeitung und Verteilung in einem Objekt ??nbernommen werden,
    so sollte diese auch entsprechend verg??tet werden.....schlie??lich sparen die Auftraggeber ja zum B. bei einem "Wachd??del"
    der sie "nur" 15 â?? Brutto die Stunde kostet,gegen??ber einem eigenem MA f??r die Post ( 38 bis 45 â?? Brutto je nach Branche)
    richtig Geld..............


    mfg


    Frank

  • [quote author=Frank_Werkschutz link=topic=591.msg2996#msg2996 date=1140604328]
    Vor 30 Jahren gab es ja ncoh wirklich Wachstellen,wo du die halbe Zeit "Pennen" konntest..........[/quote]


    Das gibt es aber auch heute noch - man mu?? nur geschickt suchen :grin:.


    Aber du hast recht. Ich hatte auch schon mal das Pech, da?? ich f??r Tariflohn richtig arbeiten mu??te. Momentan kann ich aber nicht klagen. Pro Nacht 3 DVD und gut :laugh:.