H??chstgrenze von 48 Wochenstunden gilt auch f??r Alt-Tarifvertr?¤ge
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1a des Arbeitszeitgesetzes vom 24. Dezember 2003 kann in einem Tarifvertrag eine werkt?¤gliche Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden vorgesehen werden, wenn in die Arbeitszeit in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst f?¤llt. Werden solche verl?¤ngerten Arbeitszeiten tariflich zugelassen, muss gem?¤?? § 7 Abs. 8 ArbZG gew?¤hrleistet sein, dass die Arbeitszeit einschlie??lich Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst im Durchschnitt von zw??lf Monaten 48 Wochenstunden nicht ??berschreitet. Eine Ausnahme gilt auch nicht f??r Alt-Tarifvertr?¤ge. Zwar bleiben nach § 25 Satz 1 ArbZG Tarifvertr?¤ge, die am 1. Januar 2004 bereits galten, von der Einhaltung bestimmter gesetzlicher H??chstgrenzen bis zum 31. Dezember 2006 unber??hrt. Entgegen einem weit verbreiteten Verst?¤ndnis wird aber von dieser ??bergangsregelung die 48-Stunden-Grenze nicht erfasst. Das ergibt die gebotene europarechtskonforme Auslegung der Vorschrift.
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat deshalb - anders als das Arbeitsgericht - den Spruch einer betrieblichen Einigungsstelle f??r wirksam erachtet, der Schichtzeiten von durchschnittlich nicht mehr als 48 Wochenstunden vorsieht. Die Einigungsstelle durfte die dar??ber hinausgehenden M??glichkeiten der Arbeitszeitverl?¤ngerung im Tarifvertrag f??r die Besch?¤ftigten des Deutschen Roten Kreuzes in seiner Fassung vom 9. Juni 1999 nicht aussch??pfen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24. Januar 2006 - 1 ABR 6/05 -
Arbeitsgericht Osnabr??ck, Beschluss vom 24. November 2004 - 4 BV 5/04 -