Sperrzeit trotz Eigenkündigung des Arbeitnehmers vermeiden?
Will ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsverhältnis beenden, ohne bereits eine neue Anstellung in Aussicht zu haben, ist dies im Hinblick auf das Arbeitslosengeld problematisch: Wird das Beschäftigungsverhältnis durch Eigenkündigung beendet, löst dies grundsätzlich den Sperrzeittatbestand aus. Welche Fallkonstellationen und Begründungen können - bei ausgeprägtem Kündigungswunsch - die Verhängung der Sperrzeit verhindern?
Wann droht Sperrzeitverhängung?
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach § 144 Abs.1 S.2 Nr.1 SGB III für die Dauer der Sperrzeit, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.
Dieser Tatbestand ist bei der Arbeitsaufgabe der Fall, wenn
der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder
durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und
dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.
Wenn der Arbeitgeber sowieso gekündigt hätte...
Eine Eigenkündigung erfüllt meist den Tatbestand des sich Lösens aus dem Beschäftigungsverhältnis. Früher galt dies selbst dann, wenn sie einer erwarteten arbeitgeberseitigen Kündigung zuvorkam (BSG, Urteil v. 25.4.2002, B 11 AL 100/01 R ).
Dies hat sich nach der BSG-Entscheidung vom 12.07.2006 (B 11a AL 47/05 R) geändert. Danach wird durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit Abfindungsvereinbarung wird keine Sperrzeit herbeigeführt, wenn sich der Arbeitnehmer wegen der ansonsten ausgesprochenen rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung auf einen wichtigen Grund berufen kann.
Die Bundesagentur für Arbeit hat dieser Änderung der Rechtsprechung in einer den Vorgaben des Urteil folgenden Dienstanweisung (DA 9.1.2) Rechnung getragen.
Welche weiteren Ausnahmen kommen in Betracht, um die Sperrzeit erfolgreich abzuwenden?
In Ausnahmefällen kann dem Arbeitnehmer jedoch ein die Sperrzeit verhindernder wichtiger Grund zur Seite stehen. Dies wird angenommen, wenn
Befindlichkeitsstörungen und gesundheitliche Probleme auf Spannungen mit dem Vorgesetzten zurückzuführen sind (BSG, Urteil v. 21.10.2003, B 7 AL 92/02 R).
Motiv der Kündigung der Wohnortwechsel zum Lebenspartner ist und die bisherige Arbeitsstelle von der gemeinsamen Wohnung aus nicht zumutbar erreicht werden kann (BSG, Urteil v. 17.10.2002, B 7 AL 72/00 R),
der Arbeitgeber von einem Berufskraftfahrer wiederholt die Verletzung der Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten verlangt (BSG, Urteil v. 6. 2. 2003, B 7 AL 72/01 R).
Ein wichtiger Grund muss auch dann bejaht werden, wenn der Arbeitgeber die Kündigungsursache, etwa durch
Vergütungsrückstände,
sexuelle Belästigung
oder Diskriminierungstatbestände setzt.
Praxishinweis:
Wegen der anwachsenden AGG-Rechtsprechung dürfte der Faktor Diskriminierung hier oft den breitesten Ansatzpunkt liefern.
Besser jedoch Mann Kündigt nicht bzw ist so mit seiner Arbeit zufrieden das man nicht Kündigen braucht smiley1099