Beim Arbeitsgericht Krefeld verlangte ein abgelehnter Bewerber Entschädigung in Höhe eines Betrages von
€ 3.000
Der 45jährige Kläger, der verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist, hat eine Ausbildung zum Industriekaufmann absolviert. Er verfügt über mehrjährige Berufserfahrung in allen kaufmännischen Bereichen sowie über PC-Erfahrung. Zurzeit ist er arbeitslos.
Der Kläger bewarb sich auf eine Stellenausschreibung die folgendem Inhalt hatte :
Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir kurzfristig eine Kaufm. Angestellte
Empfang und allgemeine Bürotätigkeit
Nachmittags 4 bis 5 Std. täglich von Montag bis Freitag.
Wir erbitten Ihre schriftliche Bewerbung mit Foto per Post oder E-Mail.
Auf seine Bewerbung teilte die Firma ihm mit, dass eine Anstellung leider nicht in Frage käme.
Die Stelle würde ausschließlich mit einer Frau besetzt .
Der Kläger hat auf der Basis des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes eine Entschädigung eingeklagt. Ziel dieses am 18. 8. 2006 in Kraft getretenen Gesetzes ist es, Benachteiligungen unter anderem wegen des Geschlechts zu verhindern oder zu beseitigen. Bei einem Verstoß gegen dieses Verbot kann der Benachteiligte Schadensersatz oder eine angemessene Entschädigung verlangen. Wird ein Stellenbewerber unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot abgelehnt, kann eine Entschädigung in Höhe von bis zu drei Monatsgehältern durch das Gericht sogar dann zugesprochen werden, wenn der abgelehnte Bewerber nicht der am besten Qualifizierteste war. Zwischen den Parteien war streitig, ob es sich um eine ernst gemeinte Bewerbung gehandelt hat. Der Kläger hatte in den vergangenen Monaten bereits in mehr als zehn vergleichbaren Fällen verschiedene Arbeitgeber auf Entschädigung verklagt, die in ihren Stellenausschreibungen nur nach einer weiblichen Angestellten gesucht hatten.
Die Parteien haben im Termin einen Vergleich geschlossen, in dem sich die Firma zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 200,- Euro brutto verpflichtet hat.
Arbeitsgericht Krefeld, Vergleich vom 30.11.2007 - 3 Ca 2615/07
Anmerkung
Persönlich finde ich ,das der Kläger einen schlechten vergleich abgeschlossen hat. :top: