Welche Mitarbeiter sind in die Sozialauswahl einzubeziehen

  • Betriebsbedingte K??ndigung: Welche Mitarbeiter sind in die Sozialauswahl einzubeziehen?
    Die im Rahmen einer betriebsbedingten K??ndigung vorzunehmende Sozialauswahl bezieht sich auf alle vergleichbaren Arbeitnehmer des Betriebs. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob einzelne Mitarbeiter die T?¤tigkeiten des von der K??ndigung bedrohten Arbeitnehmers ??bernehmen k??nnen, sondern ob der von der K??ndigung bedrohte Arbeitnehmer die T?¤tigkeiten eines anderen Arbeitnehmers, dessen Arbeitsplatz nicht wegf?¤llt, verrichten kann.


    Der Sachverhalt:
    Der Kl?¤ger war bei dem beklagten Forschungsinstitut als Codierer besch?¤ftigt. Seine T?¤tigkeit bestand ??berwiegend in der Analyse von arabischen Tageszeitungen und Fernsehnachrichten. Die Codierausbildung und die fortw?¤hrenden Leistungs??berpr??fungen erfolgten allerdings in deutscher und franz??sischer Sprache.


    Nachdem die Beklagte ihren Hauptkunden f??r die arabischen Medienanalysen verloren hatte, beschloss sie, nur noch vier anstatt acht arabische Fernsehnachrichten auszuwerten und ein Drittel der Mitarbeiter der arabischen Codierabteilung, darunter den Kl?¤ger, zu entlassen.


    Mit seiner hiergegen gerichteten Klage r??gte der Kl?¤ger die Sozialwidrigkeit der K??ndigung. Die Beklagte habe zu Unrecht nur die Mitarbeiter der arabischen Codierabteilung in die Sozialauswahl einbezogen. Er k??nne auch zur Analyse deutsch- oder franz??sischsprachiger Medien eingesetzt werden. Die Beklagte machte demgegen??ber geltend, dass die Mitarbeiter der deutschen und franz??sischen Abteilungen nicht in der arabischen Abteilung eingesetzt werden k??nnten und es daher an einer Vergleichbarkeit des Kl?¤gers mit diesen Mitarbeitern fehle.


    Die K??ndigungsschutzklage hatte sowohl vor dem ArbG als auch vor dem LAG Erfolg.


    Die Gr??nde:
    Die K??ndigung ist sozial ungerechtfertigt im Sinn von § 1 Abs.1, 3 S.1 KSchG und daher unwirksam. Der Kl?¤ger hat zu Recht eine fehlerhafte Sozialauswahl ger??gt.


    In die im Rahmen einer betriebsbedingten K??ndigung erforderliche Sozialauswahl sind alle vergleichbaren Arbeitnehmer des Betriebs einzubeziehen. Miteinander vergleichbar sind zwar nur die Arbeitnehmer, die gegenseitig austauschbar sind. Insoweit ist aber auf den von der K??ndigung bedrohten Arbeitnehmer abzustellen und zu fragen, ob er die T?¤tigkeiten eines anderen Arbeitnehmers, dessen Arbeitsplatz nicht wegf?¤llt, ordnungsgem?¤?? verrichten kann. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob diese die T?¤tigkeiten des k??ndigungsbedrohten Arbeitnehmer verrichten k??nnen.


    Nach diesen Grunds?¤tzen hat die Beklagte die Sozialauswahl zu Unrecht auf die Mitarbeiter der arabischen Codierabteilung beschr?¤nkt. Sie h?¤tte vielmehr auch die Mitarbeiter der deutschen und franz??sischen Abteilung in die Sozialauswahl einbeziehen m??ssen.


    Ob die K??ndigung des Arbeitsverh?¤ltnisses mit dem Kl?¤ger auch unter Ber??cksichtigung dieser erweiterten Sozialauswahl gerechtfertigt gewesen w?¤re, muss hier nicht entschieden werden. Denn es ist Sache des Arbeitgebers darzulegen, dass die Sozialauswahl auch bei Vermeidung des Fehlers zum selben Ergebnis gef??hrt h?¤tte. Hierzu hat die Beklagte jedoch nichts vorgetragen.



    Quelle :LAG K??ln 28.9.2007, 11 Sa 726/07 :top:

  • War etwa die Beklagte der BND? :frech: :frech: :frech:


    Dann w?¤re es nicht nur unsozial, sondern absolut doof! :grin: :grin: :grin: