Beitrag zum Urteil des BAG

  • Das Ende der freiwilligen Zulage


    Eine Zahlung von freiwilligen Zulagen zus?¤tzlich zum vereinbarten Arbeitsentgelt ist f??r Arbeitgeber zuk??nftig nicht mehr m??glich.


    Nach einer Information des Stuttgarter Fachanwalt f??r Arbeitsrecht Michael Henn von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung f??r die mittelst?¤ndische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Br??hl, (DASV) ist die Konsequenz aus einem jetzt ver??ffentlichten Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (AZ. 5 AZR 627/06).


    Das BAG habe in dieser Entscheidung festgestellt, dass eine vom Arbeitgeber vorformulierte Klausel in einem Arbeitsvertrag, dass eine monatlich zu zahlende Leistungszulage unter Ausschluss eines Rechtsanspruches vorsehe, den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige und deshalb unwirksam sei.


    In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit einem Schreiben mitgeteilt, dass er zus?¤tzlich zu seinem monatlichen Gehalt zuk??nftig eine Leistungszulage als freiwillige Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erhalte.


    Nachdem der Arbeitgeber diese Zahlung dann eingestellt habe, so der Stuttgarter Arbeitsrechtsexperte Henn, habe der Arbeitnehmer auf Zahlung geklagt und das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht auch gewonnen.


    Denn nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes seien Zulagen, die zus?¤tzlich zur vereinbarten Grundverg??tung gezahlt w??rden, laufendes Arbeitsentgelt. Der Umfang der unter einem â??Freiwilligkeitsvorbehaltâ?? zugesagten Leistung sei hierbei unerheblich.


    Ein Freiwilligkeitsvorbehalt bei Zulagen, benachteilige den Arbeitnehmer jedoch unangemessen und sei deshalb nach Ansicht des BAG unwirksam, so Henn.


    Konsequenz dieses Urteiles ist, dass Arbeitnehmer zuk??nftig auch auf "freiwillige" Zulagen einen Rechtsanspruch haben. F??r den Arbeitgeber besteht jetzt nur noch die M??glichkeit, einen Widerrufsvorbehalt hinsichtlich zus?¤tzlicher Leistungen zu vereinbaren. Ein solcher Widerrufsvorbehalt ist jedoch nur wirksam, wenn Voraussetzungen und Umfang der vorbehaltenen ??nderungen vertraglich konkretisiert sind, betont der Stuttgarter Fachanwalt f??r Arbeitsrecht Henn.


    Von der Entscheidung des BAG nicht betroffen sind Sonderverg??tungen wie Weihnachtsgeld oder andere Gratifikationen. Diese k??nnen nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung weiterhin als echte freiwillige Leistung erbracht werden.


    Arbeitgebern wurde mit dieser Entscheidung die M??glichkeit genommen, monatliche Sonderleistungen flexibel nach der Leistung des Arbeitnehmers oder nach dem Erfolg des Unternehmens zu gestalten, Arbeitgeber werden sich hierauf einrichten m??ssen und neue Gestaltungsformen w?¤hlen m??ssen. F??r Arbeitnehmer bedeutet diese Entscheidung, dass sie zuk??nftig einen Anspruch auf die vereinbarten "freiwilligen" Zulagen haben.


    Quelle:
    Michael Henn, Rechtsanw?¤lte Dr. Gaupp & Coll.


    Ich findes da hat das BAG malwider eine gute Endscheidung getroffen :respekt: oder ?????

  • Eine Zahlung von freiwilligen Zulagen zus?¤tzlich zum vereinbarten Arbeitsentgelt ist f??r Arbeitgeber zuk??nftig nicht mehr m??glich.


    F??r die jejenigen, die eine solche Zulage erhalten ?¤ndert sich nach meiner Auffassung ja nichts. Dies schreibt Drago ja auch, interessant allerdings w?¤re es zu wissen, ob solch eine Zulage auch f??r die Verrechung von anderen Zulagen (Nacht, Feiertag usw.) herangezogen werden k??nnte.

  • Bei uns werden Zuschl?¤ge nur auf den Grundlohn gezahlt. Das ist schon seit mehr als 25 Jahren so.
    Interessant ist das Urteil f??r Kollegen, die eine sogen. Objektzulage oder auch pers??nliche Zulage erhalten.

  • Bei einem fr??heren AG in einer anderen Branche war es durchaus ??blich die ??bertariflichen Zulagen mit den Tariflichen Lohnerh??hungen zu verrechnen.

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