Schwerbehinderte Menschen - Mehrarbeit

  • Schwerbehinderte Besch?¤ftigte sind auf ihr Verlangen hin von Mehrarbeit freizustellen. Mehrarbeit ist jede ??ber 8 Stunden hinaus gehende werkt?¤gliche Arbeitszeit; als solche gilt auch Bereitschaftsdienst.



    F??r die in einem Jugendhilfezentrum als Heilerziehungspflegerin besch?¤ftigte Kl?¤gerin ist ein Grad der Behinderung von 60 festgestellt. Anhand von monatlich erstellten Dienstpl?¤nen wird die Kl?¤gerin sowohl zu normalen Dienstleistungen als auch zu als "Nachtbereitschaft" bezeichneten Bereitschaftsdiensten herangezogen. Nach den auf das Arbeitsverh?¤ltnis kraft vertraglicher Vereinbarung anzuwendenden "Richtlinien f??r Arbeitsvertr?¤ge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes" (AVR) sind die Mitarbeiter verpflichtet, au??erhalb der regelm?¤??igen Arbeitszeit Dienstleistungen in der Form des Bereitschaftsdienstes zu erbringen.


    Die Kl?¤gerin hat von der Beklagten verlangt, werkt?¤glich nicht mehr als 8 Stunden, einschlie??lich der Bereitschaftsdienste, zur Arbeitsleistung herangezogen zu werden. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben ihre Klage abgewiesen. Vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte die Kl?¤gerin mit ihrer Revision Erfolg. Der Senat hat seine Rechtsprechung best?¤tigt, dass seit der Neufassung des Arbeitszeitgesetzes ab 1. Januar 2004 Bereitschaftsdienst Arbeitszeit iSd. Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes darstellt.


    Die schwerbehinderte Kl?¤gerin hat nach § 124 SGB IX Anspruch gegen die Beklagte, von Mehrarbeit freigestellt zu werden. Als Mehrarbeit gilt dabei jede Arbeit, die ??ber die normale gesetzliche Arbeitszeit nach § 3 Satz 1 ArbZG, das hei??t ??ber werkt?¤glich 8 Stunden einschlie??lich der Bereitschaftsdienste, hinausgeht. Regelungen in den AVR, welche die Kl?¤gerin verpflichten, ??ber diese normale gesetzliche Arbeitszeit hinaus Bereitschaftsdienste zu verrichten, sind unwirksam.


    Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. November 2006 - 9 AZR 176/06 -
    Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 18. August 2005 - 6 Sa 289/05 -


    Quelle:
    Bundesarbeitsgericht
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  • [quote author=Kallinrw link=topic=1950.msg12029#msg12029 date=1164285134]
    Der Senat hat seine Rechtsprechung best?¤tigt, dass seit der Neufassung des Arbeitszeitgesetzes ab 1. Januar 2004 Bereitschaftsdienst Arbeitszeit iSd. Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes darstellt.
    [/quote]


    Ein ganz wichtiger Satz im Zusammenhang mit diesem Urteil, den es hervorzugeben gilt. Danke Kallinrw :love:






    [size=8pt]Hervorhebung im Zitat von mir[/size]