??nderung der EU-Arbeitszeitrichtlinie ist vorerst gescheitert.
Die Arbeitsminister der EU haben sich in der Sitzung des Besch?¤ftigungsrats am 7.11.2006 nicht auf eine ??nderung der Arbeitszeitrichtlinie einigen k??nnen. Damit ist das Reformvorhaben der Kommission bis auf weiteres gescheitert. Denn die Bundesregierung will das Thema w?¤hrend ihrer EU-Ratspr?¤sidentenschaft ab Januar 2007 nicht aufgreifen.
Wichtigster Streitpunkt war, ob die in der Arbeitszeitrichtlinie vorgesehene H??chstarbeitszeit von 48 Wochenstunden mit Zustimmung des Arbeitnehmers verl?¤ngert werden darf (so genanntes â??Opt outâ??). Nach Ansicht der Kommission versto??en derzeit 23 der 25 Mitgliedstaaten gegen die geltenden Arbeitszeitregeln. Das gelte insbesondere f??r nationale Vorschriften ??ber l?¤ngere Arbeitszeiten in Bereitschaftsdiensten in Krankenh?¤usern. Um Druck auf die Mitgliedstaaten auszu??ben, will die Kommission in K??rze Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH einleiten.
Der Hintergrund:
Der deutsche Gesetzgeber hat das ArbZG zwar bereits an die EuGH-Rechtsprechung zur Bewertung von Bereitschaftsdiensten angepasst. Gleichzeitig hat er allerdings mit § 25 ArbZG eine ??bergangsregelung geschaffen, wonach die am 1.1.2004 bestehenden und nachwirkenden tarifvertraglichen Regelungen, die etwas anderes vorsehen, befristet weiter angewandt werden k??nnen.
Das BAG hat allerdings mit Beschluss vom 24.1.2006 (Az.: 1 ABR 6/05) entschieden, dass die gesetzliche H??chstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche auch f??r Alttarifvertr?¤ge gilt. Zwar w??rden nach § 25 Satz 1 ArbZG Tarifvertr?¤ge, die am 1.1.2004 bereits galten, von der Einhaltung bestimmter gesetzlicher H??chstgrenzen bis zum 31.12.2006 unber??hrt bleiben. Entgegen einem weit verbreiteten Verst?¤ndnis werde von dieser ??bergangsregelung die 48-Stunden-Grenze aber nicht erfasst. Das ergebe die gebotene europarechtskonforme Auslegung der Vorschrift.
Quelle: BMAS PM vom 8.11.2006