Anweisen von Diensten im eigentlichen Dienstfrei

  • Ich hoffe diese Frage wurde nicht bereits gestellt, aber ich habe in diesem Forum nix vergleichbares gefunden!
    Kann mir mein Vorgesetzter zusätzliche Dienste anweisen, wenn ich eigentlich laut Dienstplan frei habe und diesen Frei bereits verplant habe?
    Ich lebe getrennt und nutze meine freien Tage um meine Kinder zu mir zu nehmen und da funktioniert es natürlich nicht dass ich mal eben so zwischen durch Dienste übernehmen kann!
    Auch verlangt mein Arbeitgeber von mir ständig erreichbar zu sein. Im Manteltarifvertrag, in der Dienstanweisung und im Arbeitsvertrag habe ich keinerlei Festlegung diesbezüglich gefunden.
    Ich bin der Meinung, dass mein Arbeitgeber Bereitschaftsdienste bezahlen müsste um von mir zu verlangen an diesen Tagen eventuelle Dienste zu übernehmen, oder um an diesen Tagen erreichbar zu sein! Gibt es irgendwelche Urteile zu diesem Thema?

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  • Hallo der_neue_Horst.


    Erst einmal ein willkommen hier im Forum.


    Habe den anderen Beitrag gelöscht, da der Text gleichlautend war. Einmal reicht und hier unter Arbeitsrecht ist der richtig platziert. ;)

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  • Hallo Horst , willkommen hier auf Wachleute.de. Zu deinen Fragen,
    jede Firma hat es natürlich "gerne", solche Mitarbeiter zu besitzen. Immer erreichbar, immer da, immer bereit, Lücken im Dienstplan zu füllen. Als Kompott ist der Arbeitnehmer auch noch duldsam, und Widerworte sind im fremd!
    Wären wir doch wohl alle so, denkt sich mancher Arbeitgeber!


    Im Ernst, natürlich hat das Folgen, wenn man ausserplanmässig zum Dienst erscheinen soll. Mein Rat ist, auch mal NEIN sagen, solche Sachen wie; mein AG verlangt ständige Erreichbarkeit( ist nichts anderes als Bereitschaftsdienst!); sind in der Regel null und nichtig und falls sie schriftlich vereinbart worden sind, so würde ich einen Anwalt hinzuziehen bzw. den Betriebsrat kontakten.


    Bei uns gibt es eine sogenannte "Freischichtregelung", wo dem normal freihabendem Kollegen ein 50% Zulage (brutto) zum normallohn gewährt werden muss. Sinn solcher Regelungen ist, das die Leute auch wirklich frei haben sollten und der AG solch eine Lösung nur selten vorsieht, das es sonst zu teuer wird.

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  • Ja, 50 % Freischichtzuschlag bei Dienstplanänderung innerhalb von 72 Stunden. Das heißt, dass der AN den Zuschlag bekommt, wenn er in den drei Tagen vor der Änderung informiert wird.


    Ist aber insgesamt eine recht komplizierte Sache. Weisungsrecht etc. spielen hier mit rein.

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  • [quote author=kalle link=topic=1696.msg10147#msg10147 date=1160489751]


    Bei uns gibt es eine sogenannte "Freischichtregelung", wo dem normal freihabendem Kollegen ein 50% Zulage (brutto) zum normallohn gewährt werden muss. Sinn solcher Regelungen ist, das die Leute auch wirklich frei haben sollten und der AG solch eine Lösung nur selten vorsieht, das es sonst zu teuer wird.
    [/quote]


    Hört hört............................................................... Ich glaub ich muss bei UNS da mal was klären..... :grin:

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