Chef nicht gegrüßt

  • Chef nicht gegr????t- kein Grund zur K??ndigung!



    Gr????t ein Arbeitnehmer seinen Chef nicht, stellt dies keinen Grund f??r eine verhaltensbedingte K??ndigung dar. So lautet ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts K??ln.
    Ein Unternehmen hatte einem Au??endienstmitarbeiter nach mehr als zehnj?¤hriger Besch?¤ftigungszeit gek??ndigt und begr??ndete das in erster Linie mit einer betrieblichen Umorganisation. Zudem warf es dem Arbeitnehmer aber vor, kurz vor der K??ndigung bei zwei Begegnungen au??erhalb des Betriebes den Gesch?¤ftsf??hrer in Anwesenheit weiterer Personen nicht gegr????t zu haben. Der Arbeitnehmer verteidigte sich damit, es k??nne ihm nicht vorgeworfen werden, bei privaten Treffen in einem Wald nicht gegr????t zu haben. Dieses sei entschuldbar. Der Gesch?¤ftsf??hrer habe ihm zuvor zu verstehen gegeben, dass er ihn wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten entlassen wolle.
    Das Landesarbeitsgericht hat die Verweigerung des Gru??es nicht als K??ndigungsgrund
    anerkannt und auch den Antrag des Arbeitgebers abgewiesen, das Arbeitsverh?¤ltnis aus diesem Grunde gegen Zahlung einer Abfindung aufzul??sen. Dieses ist nach dem K??ndigungsschutzgesetz (§ 9) m??glich, â??wenn Gr??nde vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeitâ?? nicht erwarten lassen.
    In der Urteilsbegr??ndung hei??t es: â??Die mehrfache Verweigerung des Gru??es gegen??ber dem Gesch?¤ftsf??hrer nach dessen vorherigem Gru?? stellt keine - grobe - Beleidigung dar, die zum Ausspruch einer K??ndigung berechtigen k??nnte. Durch das Verweigern des Gru??es nach einem Personalgespr?¤ch k??nnen Arbeitnehmer ihre Ver?¤rgerung oder Verstimmung anzeigen, ohne damit eine Ehrverletzung zu bezwecken.


    Der Arbeitgeber, den dies st??rt und der nicht abwarten will, ob der Arbeitnehmer
    bald wieder zu dem im Betrieb und au??erhalb des Betriebes ??blichen Gr????en zur??ckkehrt, kann Anlass haben, den Arbeitnehmer zu einem weiteren Personalgespr?¤ch zu bitten und ihn daran zu erinnern, dass bei allem Verst?¤ndnis f??r die aktuellen Gef??hle des Arbeitnehmers doch die ??blichen Umgangsformen gewahrt werden sollten.
    Ob die dauerhafte Verweigerung des Gru??es auch nach einer Abmahnung einen K??ndigungsgrund darstellen kann, hat das Landesarbeitsgericht nicht zu entscheiden gehabt.

    Quelle :
    LAG K??ln Az.: 9 (7) Sa 657/05



    Ich glaube dann h?¤tte ich in meinem Arbeitsleben den ein oder anderen Chef auch K??ndigen m??ssen bzw. k??nnen. Ich kann mir gut vorstellen das es mehr Chefs gibt die nicht gr????en als Mitarbeiter.
    Also liebe Leute immer sch??n Gr????en es k??nnte ja der Chef sein !!!!

  • Wieso, wo ist das Problem?


    Wenn ich ihn nicht sehen will, dann seh ich ihn nicht! Und was ich nicht sehe, kann ich auch beim besten willen nicht gr??ssen. ;D ;D ;D


    Oder wird in diesem Land einem schon vorgeschrieben wo man hinzu schauen hat - oder wohin nicht? ???


    Ausserdem hab ich einen Knallschaden (nicht lachen, heisst wirklich so und kommt aus meiner Zeit beim Milit?¤r) und h??re dadurch schlecht. Dann hab ich eben grad meinen Schaden und h??re ihn zu allem Verdruss auch nicht. ;D ;D ;D


    Man, haben die keine anderen Sorgen?

  • Ach Du gro??er Gott, hab ich doch glatt heut vergessen Tsch????le zu sagen als ich gegangen bin... na nich das ich da auch noch Nachteile bekomme... ::)


    Als ob wir wirklich keine anderen Sorgen h?¤tte...

  • Also, wenn mein BL mich wahrnimmt, sagt der immer, " wat willst do? ". F??r die Kollegen, die der k??lschen Mundart nicht m?¤chtig sind, "was willst du?".
    Dies ist wolhl kein Gru?? an mich ist, sonder eher ein gelangweiltes, "der schon wieder". Nun denke ich ??ber eine Abmahnung nach! ;D ;D