[quote author=WSK-Insider link=topic=3328.msg34166#msg34166 date=1204928747]
leider gilt der Jagdschein nicht als Grundlage f??r die Sachkunde im Bewachungsgewerbe.
Die Verwaltungsvorschrift f??r das Waffengesetz forder hier (leider) ein Waffensachkunde f??r Bewacher.
http://www.waffensachkundepruefung.de
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das ist absoluter unsinn, du mu??t dir mal die neuen verordnungen durchlesen, dann stellst du fest, da?? wieder jemand nur geld verdienen will mit anders lautenden aussagen
hier mal die neuesten texte der awaffv folgend:
News (Stand: 26.10.2007)
2.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 13.10.2006 der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz zugestimmt.
Es gelten daher nach in Kraft treten der Veraltungsvorschrift die neuen Grunds?¤tze f??r die Waffensachkundepr??fung bundeseinheitlich.
Waffensachkundepr??fungen und Waffensachkundelehrg?¤nge, die den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift nicht entsprechen, werden von den Waffenbeh??rden voraussichtlich ab sofort nicht mehr anerkannt.
Achten Sie daher insbesondere auf die vorgeschriebenen Lehrgangsdauer und die vorgeschriebenen Pr??fungsfragen zur Waffensachkunde.
Es gibt noch keine Lehrgangsrichtlinien, eine Arbeitsgruppe des Bundes und der L?¤nder wird diese Richtlinien voraussichtlich in den n?¤chsten Monaten als verbindlich herausgeben. Sie erhalten auch diese Richtlinien hier, sobald sie ver??ffentlich sind.
Hier der Entwurf der Vorschrift, die mit geringf??gigen ??nderungen in diesen Bereichen am 13.10.2006 verabschiedet wurde. Die Vorschrift muss durch den Bundesinnenminister erlassen werden. Es zeichnet sich derzeit ab, dass im n?¤chsten Jahr das Waffengesetz ver?¤ndert werden k??nnte.
Es kann sein, dass daher diese Verwaltungsvorschrift nicht mehr durch den Bundesinnenminister erlassen wird.
In einigen bundesl?¤ndern soll es derzeit aber durch Erlass geregelt sein, dass nach diesem Entwurf der Verwaltungsvorschrift verfahren werden soll.
Hier Ausz??ge aus den Entwurf, wichtige Bestimmungen zur Waffensachkunde und zur Waffensachkundepr??fung sind gekennzeichnet.
Zu § 7: Sachkunde
â?? 7.1 Der Umfang der zu fordernden Sachkunde und das Pr??fungsverfahren sind in den §§ 1 und 2 AWaffV, anderweitige Nachweis der Sachkunde sind in § 3 AWaffV geregelt. Nach altem Recht vor einem staatlichen Pr??fungsausschuss erfolgreich abgelegte Sachkundepr??fungen und anerkannte anderweitige Sachkundenachweise gelten im bisherigen Umfang weiter.
â?? 7.2 Als anderweitige Nachweise der Sachkunde gelten die J?¤gerpr??fung und die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AWaffV der J?¤gerpr??fung gleichgestellten Pr??fungen, z.B. Diplompr??fungen im Rahmen des Studiums der Forstwirtschaft oder die Pr??fung im Fach Jagd und Fischerei an Fachhochschulen f??r Forstwirtschaft. Anderweitige Ausbildungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c AWaffV sind alle beh??rdlich oder staatlich anerkannten Ausbildungen, die mit einer Pr??fung abschlie??en und die ihrer Art nach geeignet sind, die f??r den Umgang mit der beantragten Waffe oder Munition erforderliche Sachkunde zu vermitteln (z.B. im Polizeidienst).
â?? 7.3 Die Sachkundevermittlung und -pr??fung (u. a f??r nichtorganisierte Sportsch??tzen, Bewachungsgewerbe, gef?¤hrdete Personen) kann sich - je nach Antrag - auf verschiedene Kombinationen der Schusswaffen- und Munitionsarten (Kurzwaffe, Langwaffe, Signalwaffe) oder auf eine umfassende Sachkunde beziehen. Der Regelfall d??rfte die Kombination Kurz- und Langwaffen sein, es sei denn, dass sich das Bed??rfnis nur auf eine Waffenart bezieht. Da die im Rahmen der Sachkundepr??fung nachzuweisenden Kenntnisse nur ??ber die beantragten Waffen- und Munitionsarten und nur f??r den mit dem Bed??rfnis geltend gemachten und den damit im Zusammenhang stehenden Zweck nachgewiesen werden m??ssen, reicht es aus, wenn nur Kenntnisse ??ber die Schusswaffen- und Munitionsarten verlangt werden, die der Pr??fling angibt. Die Schusswaffen- und Munitionsarten (z.B. Kurzwaffen, Langwaffen, Signalwaffen mit einem Patronenlager mit mehr als 12 mm Durchmesser) sind vor der Pr??fung vom Pr??fungsausschuss festzulegen. Aus der Sachkundebescheinigung m??ssen Art und Umfang der nachgewiesenen Sachkunde hervorgehen (§ 2 Abs. 4 AWaffV). Hierzu sind insbesondere Aussagen zu folgenden Punkten erforderlich: Bed??rfniszweck des Pr??flings; Umfang der Sachkundepr??fung (gepr??fte Waffenarten), Aussage zu Schie??fertigkeiten. Die Pr??fungsaussch??sse nach § 2 AWaffV legen der Pr??fung den vom Bundesverwaltungsamt herausgegebenen Fragenkatalog und die Pr??fungsgrunds?¤tze zugrunde.