Wer ohne diese 5 Module ein gewerblich genutztes Fahrzeug über 3,5 t fährt wird er als "Fahrer ohne Führerschein" behandelt. Gerüchteweise soll der Fahrer mit 5.000 € zur Kasse gebeten werden und auf die Firma mit 25.000 € pro Verstoß. Ich habe das von Berufskraftfahrern, die schon an sonchen Schulungen teilgenommen haben.
Gerüchte... ein Blick in den entsprechenden Buß- und Verwarnungsgeldkatalog gefällig?
Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Zuwiderhandlungen gegen das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
Es soll wohl noch eine "Schonfrist" geben ehe die Strafen greifen. Weiß jemand genaueres? Denn eigentlich gilt das EU-Recht doch schon seit 5 Jahren, nur dass man in Deutschland wieder mal "auf den letzten Drücker" reagiert.
Die EU-Richtlinie wurde bereits 2006 in deutsches Recht umgesetzt, der Gesetzgeber hat bereits damals ein entsprechendes Gesetz erlassen.
Anzuwenden sind die Vorschriften des Gesetzes (inclusive den Bußgeldvorschriften) seit dem 01.09.2008, was den gewerblichen Personenverkehr angeht, und seit dem 10.09.2009 was den Straßengüterverkehr betrifft.
Sooo neu ist das also alles nicht, aber: Die Anwendung auf den Bereich Geld- und Werttransport findet praktisch nicht statt. Gründe?
1) Die Fahrzeuge
Das BKrFQG betrifft erst Kfz, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.
Das bedeutet: Nur Kfz, die mehr als 3,5t zGG (zulässiges Gesamtgewicht) haben, fallen unter die Regelung.
Damit fallen schon mal viele Panzer aus dem Raster, weil sie eben nicht mehr als 3,5t zGG haben. Sie haben vielleicht 3,5t, aber eben nicht "mehr als 3,5t".
Der beliebte T5 hat z.B. 3,2t bis 3,5t (je nach Umrüster), der Sprinter (auch LT und dergleichen) liegt auch nicht über 3,5t.
2) Die Tätigkeit
Es gibt die sogenannte "Handwerkerregelung", worunter auch der GWT fallen könnte.
Die Hauptbeschäftigung des GWT-Beschäftigten ist ja nicht das Fahren bzw. Befördern von Gütern, sondern im Grunde das Bewachen von Geld und Werten.
Also selbst wenn 1) nicht greift, weil das Fahrzeug doch mehr als 3,5t zGG hat (soll ja auch spezielle HG-Transporter geben mit einem zGG von bis zu 10 oder 12t) kann noch immer 2) greifen.
Es wäre auch sonst schwer erklärbar, warum seit mehr als 3 Jahren noch kein GWT-Fahrer eine entsprechende Anzeige nach dem BKrFQG bekommen hat... oder ist euch da irgendetwas zu Ohren gekommen? Also mir nicht, und ich bin eigentlich ganz gut informiert, was solche Dinge angehen.