Fahrlässige Körperverletzung

  • Quelle: Presseportal NRW


    Zitat

    Im Zuge einer Körperverletzung in der Discothek Memphis wurde der Täter durch das Security-Personal herausgeführt. Im Eingangsbereich kam es dann zu einer Rangelei zwischen dem Täter und dem Security-Personal, so dass der Wachmann Pfefferspray einsetzte. Durch das Pfefferspray wurden auch unbeteiligte Gäste in Mitleidenschaft gezogen. Der genaue Tathergang ist Gegenstand weiterer Ermittlungen.

  • Die Anzeige ist absolut verständlich!
    Kann nicht verstehen, wie jemand in einem geschlossenen Raum mit Unbeteiligten Pfefferspray verwendet!
    :dash:


    Einer der Gründe, warum ich kein Pfefferspray oder ähnliches mitführe....

  • Eingangsbereich kann man jetzt so und so sehen. Kann auch draußen direkt vor der Tür gewesen sein.



    Und bei einer Diskothek hast du überall Menschenansammlungen. Drinnen wie draußen.



    Trotzdem hast du Recht. Eine ungünstige Situation für Pfefferspray. Da sollte man einen Randalierer auch anders ruhig gestellt bekommen...

  • Geschultes Personal kommt auch ohne Pfefferspray aus.
    Wie war das noch mit den angemessenen Mitteln und der zulässägkeit von Pfefferspray..

  • Ein wenig seltsam mutet die Situation schon an, wenn man sie so liest. Eine Zeitungsmeldung eben.
    Daher fällt es natürlich auch schwer, die Situation richtig einzuschätzen.


    Tatsächlich ist es ja wohl so, dass ich, eine entsprechende Ausbildung und ständiges Training vorausgesetzt, in der Lage sein sollte, einen Täter unter Kontrolle zu halten. Und da kann dann auch schon mal die entsprechende Gegenwehr kommen, die durch das Security-Personal gebrochen werden muß.


    Bei uns ist es so, dass bei Vorfällen immer mindestens 2 Mann agieren, schon um sich gegenseitig abzusichern und vor weiteren Angriffen zu schützen. Im Eingangsbereich befinden sich erfahrungsgemäß dann ja auch noch die Einlasskräfte, die notfalls mit eingreifen könnten.


    Der Einsatz von Reizgas oder Pfefferspray verbietet sich schon von alleine, wenn andere Personen dadurch gefährdet oder verletzt werden können, von der rechtlichen Zulässigkeit mal ganz abgesehen. Gegebenenfalls könnte da neben der (gefährlichen – nicht der ausgewiesenen fahrlässigen) Körperverletzung auch noch ein Verstoss gegen das Waffengesetz untersucht werden.