BAG-Urteil zum Weihnachtsgeld

  • Keine gegenläufige betriebliche Übung: BAG-Urteil zum Weihnachtsgeld


    Das BAG hat seine "Ankündigung" aus dem vergangenen Jahr umgesetzt. Die Richter haben in einem aktuellen Urteil das früher vorhandene Instrument der sogenannten gegenläufigen betrieblichen Übung nicht angewandt. Im Ergebnis können Arbeitgeber dadurch eine betriebliche Übung nur schwer wieder rückgängig machen.
    In dem verhandelten Fall gewährte eine Arbeitgeberin ihren Betriebsrentnern über mehr als zehn Jahre jeweils mit den Versorgungsbezügen Weihnachtsgeld. Daraus leiteten die Betriebsrentner nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung Ansprüche für die Folgejahre ab.
    Konnte die betriebliche Übung früher durch eine wiederholte und unwidersprochene gegenläufige Praxis wieder eingeschränkt oder aufgehoben werden, so nahm das BAG von der Anwendung dieser Möglichkeit Abstand.
    • Weder die Mitteilung der Arbeitgeberin, sie werde die freiwillige Leistung nach dem Ablauf von drei Jahren einstellen,
    • noch der in den Versorgungsabrechnungen enthaltene Hinweis, es handele sich um einen "Versorgungsbezug freiwillige Leistung",
    • beseitigte die betriebliche Übung.


    Nach der Entscheidung des BAG war die Arbeitgeberin auch weiterhin zur Zahlung verpflichtet. Sie kann sich nicht darauf berufen, es sei eine gegenläufige betriebliche Übung entstanden.
    Wie das Urteil im Detail auszulegen ist, lässt sich erst bei Vorliegen der ausführlichen Begründung bewerten. Dennoch: Bereits im Urteil vom 18. März 2009 hatte das BAG auf eine Änderung der Rechtsprechung hingewiesen. Jedoch war damals die Frage der gegenläufigen betrieblichen Übung nicht entscheidungserheblich gewesen.


    (BAG, Urteil v. 16.02.2010, 3 AZR 123/08).