Landessozialgericht akzeptiert ungewöhnlichen Kündigungsgrund eines Arbeitnehmers

  • Arbeitnehmer kündigt seinen Arbeitsplatz mit dem Ziel, länger Arbeitslosengeld zu bekommen


    Der Kläger arbeitete seit 1968 im gleichen Unternehmen. Aus betrieblichen Gründen kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 31.06.2006. Exakt zu diesem Termin wurde die gesetzliche Regelung wirksam, wonach Arbeitslosengeld höchstens für 12 Monate gewährt wird. Bei einer Kündigung zum 30.01.2006 hätte der Arbeitnehmer noch für die Dauer von 26 Monaten Anspruch auf Arbeitslosengel gehabt.


    Freche Gegenkündigung wurde belohnt


    Der Arbeitnehmer wollte diesen erheblichen Nachteil nicht hinnehmen und kündigte seinerseits zum 30.01.2006. Wegen dieser Eigenkündigung belegte die Bundesagentur für Arbeit den Kläger mit einer dreiwöchigen Sperrfrist. Das Sozialgericht sah die Sperrfrist denn auch als gerechtfertigt an. Anders das Landessozialgericht. Dieses erkannte in der Gesetzesänderung mit erheblichen Folgen für die wirtschaftliche Sicherheit es Klägers einen wichtigen Grund für eine vorzeitige außerordentliche Kündigung.


    Gesamtabwägung der Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen der Versichertengemeinschaft erforderlich


    Unter Berücksichtigung aller Umstände sei dem Arbeitnehmer eine Hinnahme der Kündigung zum 31.01. nicht zumutbar. Hierbei spielte es eine entscheidende Rolle, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung keine realistische Aussicht auf eine Anschlussbeschäftigung hatte.


    Die Eigenkündigung zum 30.01.06 war nach Ansicht des Landessozialgerichts auch nicht rechtsmissbräuchlich. Das Interesse des Klägers an einer wirtschaftlichen Absicherung über einen bestimmten Zeitraum sei nachvollziehbar und berechtigt. Allein für einen Tag, nämlich den 31.01.06 billigte das Gericht dem Kläger kein Arbeitslosengeldanspruch zu.


    (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2009, L 1 AL 50/08)