Teilnahme an Warn-Streik

  • Endlich mal kein Brötchenfall: Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass die fristlose Entlassung einer Gebäudereinigerin, die sich an einem Warnstreik beteiligt hat, war nicht rechtmäßig ist. Der Chef hatte sine Angestellte im TV beim Streiken geshen und einen sofortigen Trennungswunsch verspürt.


    Kündigung wegen Teilnahme an Warnstreik unwirksam


    Die fristlose Entlassung einer Reinigungskraft, die sich an einem Warnstreik beteiligt, ist nicht rechtmäßig. Die Richter folgten den Argumenten der Gewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, die in der Kündigung eine unzulässige Beeinträchtigung des Streikrechts sah.


    Ein Reinigungsunternehmen in Berlin-Tempelhof hatte die Frau in der vergangenen Woche entlassen, nachdem der Geschäftsführer die 42-Jährige in TV-Bildern von einer Demonstration gesehen hatte. Die Gewerkschaft zu Warnstreiks aufgerufen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


    (ArbG Berlin, Beschluss v. 14.10.2009, 1 Ga 18360/09).


    ich hätte mich auch sehr gewundert ,wenn das Gericht anders entschieden hätte .Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, wegen eines Streiks Arbeitnehmern zu kündigen.


    Nimmt der Arbeitnehmer an einem rechtswidrigen Streik teil, könnte der AG unter Umständen außerordentlich kündigen.


    Der Arbeitskampf steht unter dem Schutz des Grundgesetzes.


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    [*]Sein Schutz folgt nach allgemeiner Meinung aus der Garantie der Koalitionsfreiheit in Art. 9 Abs. 3 GG,
    [*]insbesondere der Betätigungsgarantie der Koalitionen zur Gewährleistung einer funktionierenden Tarifautonomie (BVerfG, Beschluss v. 2.3.1993, 1 BvR 1213/85, AP Nr. 126 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; v. 4.7.1995, AP Nr. 4 zu § 116 AFG).
    Es gibt keine abschließende gesetzliche Grundlage, die das Recht des Arbeitskampfes reglementiert. :thumbup: