Maultaschen-Entlassung war zulässig

  • Arbeitsgericht zur Nahrungsmittel-Kündigung: Maultaschen-Entlassung war zulässig


    Das Arbeitsgericht Radolfzell hat die fristlose Kündigung einer 58-jährige Altenpflegerin wegen Diebstahls für zulässig erklärt. Sie hatte von der Verpflegung für die Heimbewohner sechs Maultaschen (Wert 3-4 Euro) eingesteckt. Anwalt und Gewerkschaftsvertreter argwöhnen einen Vorwand, um sich von einer älteren und entsprechend teueren Mitarbeiterin zu trennen.


    Einen Vergleichsvorschlag des Gerichts hatte die Altenpflegerin abgelehnt. Er sah eine Abfindung von 25 000 Euro vor, wenn sie die Kündigung vom 30. April akzeptiert.


    BAG-Rechtssprechung gefolgt


    Arbeitsrichterin Sabine Adam folgte mit ihrem Urteil der Rechtsprechung des BAG. Die sieht für Diebstähle in der Firma die fristlose Kündigung vor, wenn die näheren Umstände geprüft worden sind. Und die sprachen nach Adams Ansicht nicht für die Pflegerin.



    Die hatte behauptet, die übriggebliebenen Maultaschen wären ohnehin in den Müll gewandert. [*]Auch hatte sie erzählt, sie habe die Maultaschen im Heim verzehren wollen, um sich nach Dienstende für eine abendliche Fortbildung zu stärken. [*]Die Richterin glaubte aber der Gegenseite, die berichtet hatte, die 58-Jährige habe die Essensreste in einer Tasche versteckt mit nach Hause nehmen wollen.
    Der Arbeitgeber habe in diesem Fall ausdrücklich verboten, sich an dem Essen der Heimbewohner zu bedienen. Die Pflegerin habe diese Vorschrift gekannt, argumentierte die Richterin. Der Fall sei deshalb klar: «Sie hätte wissen müssen, dass ein Verstoß Konsequenzen auch ernster Art nach sich ziehen kann.»