Supermarkt lahmlegen

  • Durch den massenweisen Kauf von Cent-Artikeln einen Supermarkt lahmlegen - das ist eine Aktion, die sich mit dem Begriff "Flash-Mob" bezeichnen lässt: Blitzaktionen über das Internet verabredet. Sind Flash-Mobs auch als moderne Art des Arbeitskampf zulässig?


    Einstündige Aktion in Supermarktfiliale organisiert


    Die Gewerkschaft hatte im Dezember 2007 während eines Streiks eine einstündige Aktion in einer Supermarktfiliale organisiert, in der Streikbrecher arbeiteten.


    Dabei suchten rund 40 Menschen die Filiale auf, kauften Cent-Artikel und verursachten dadurch Warteschlagen an den Kassen.
    Außerdem packten sie die Einkaufswagen voll und ließen diese dann stehen.
    Der Arbeitgeberverband wollte mit seiner Klage künftig derartige Aktionen verhindern.



    Chaos stiften - in Grenzen - erlaubt


    Gewerkschaften dürfen im Arbeitskampf auch zu unangemeldeten Blitzaktionen aufrufen. Sogenannte Flashmobs (flash = Blitz; mob = Pöbel) sind nicht generell unzulässig, so die BAG-RichteGegenmaßnahmen


    Allerdings müsse sich der Arbeitgeber gegen derartige streikbegleitende Spontanaktionen auch wehren können etwa durch die Ausübung seines Hausrechts oder eine kurzfristige Betriebsschließung.



    Methodenwahl im Arbeitskampf steht unter Grundrechtsschutz


    Die Wahl der Methoden im Arbeitskampf gehöre zu der per Grundgesetz gewährleisteten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften, begründeten die Richter Ihre Entscheidung.


    Deren Zulässigkeit richte sich aber nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.



    Was nicht geht


    Arbeitskampfmittel seien rechtswidrig, wenn sie ungeeignet oder unangemessen seien.


    Entscheidend für die Beurteilung sei, ob die Arbeitgeberseite Verteidigungsmöglichkeiten gegen gewerkschaftliche Arbeitskampfmaßnahmen habe.


    Eine Flashmob-Aktion sei typischerweise keine Betriebsblockade. Solche Blitztreffen auf öffentlichen Plätzen werden zumeist per SMS oder über das Internet organisiert.


    (BAG, Urteil v. 22.09.2009, 1 AZR 972/08).

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