Pflegezeitgesetz einen Rechtsanspruch

  • 15.09.2009 | Arbeitsrecht
    Beschäftigte, die einen nahen Angehörigen pflegen, haben nach dem Pflegezeitgesetz einen Rechtsanspruch gegen ihren Arbeitgeber, für bis zu sechs Monate von der Arbeit freigestellt zu werden. Dies kann auch in Form einer Teilfreistellung geschehen, sofern nicht dringende betriebliche Gründe entgegen stehen.


    Betriebliches und juristisches Neuland


    Macht ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitsfreistellung nach dem PflegeZG geltend, steht der Arbeitgeber oft vor neuen Fragen, denn die Beanspruchung von Pflegezeit ist betriebliches Neuland, auch wenn einige Unternehmen Mitarbeitern schon früher in solchen Situationen entgegengekommen sind.


    Will ein Arbeitnehmer für die Pflegezeit nicht völlig aus der Arbeit aussteigen, sondern nur teilweise, gilt Folgendes:


    Die Beschäftigten können zwischen der vollständigen und der teilweisen Freistellung von der Arbeit wählen.
    Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.
    Arbeitszeitverteilung schriftlich niederlegen


    In diesem Fall haben Arbeitgeber und Beschäftigte über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen (§ 3 Abs. 3 und 4
    Satz 1 PflegeZG).


    Teilzeit kann nur ausnahmsweise versagt werden


    Der Arbeitgeber muss den Wünschen der Beschäftigten auf teilweise Freistellung entsprechen. Anderes gilt nur, wenn der Teilzeitbeschäftigung während der Pflegezeit dringende betriebliche Gründe entgegen stehen (§ 3 Abs. 4 Satz 2 PflegeZG).





    Quelle
    Arbeitsrecht Haufe
    smiley1099