Schriftliche Auflösung Arbeitsverhältnis

  • Arbeitsverh?¤ltnis kann grunds?¤tzlich nur schriftlich aufgel??st werden


    Nicht nur die K??ndigung, sondern auch die einvernehmliche Aufl??sung eines Arbeitsverh?¤ltnisses muss schriftlich festgehalten werden. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 3. November 2005 (Az.: 4 Sa 709/05). Eine 'stillschweigende Aufl??sung' eines Arbeitsverh?¤ltnisses sei daher nicht m??glich.


    Das Gericht gab damit der Feststellungsklage einer Arbeitnehmerin statt. Die Kl?¤gerin hatte sich nach der Geburt ihres ersten Kindes in einer zweij?¤hrigen Elternzeit befunden. Kurz vor deren Ablauf wurde ihr zweites Kind geboren. Die Kl?¤gerin ging davon aus, dass ihr vom Arbeitgeber auch weiterhin Elternzeit gew?¤hrt werde. Als sie nach weiteren drei Jahren wieder arbeiten wollte, meinte der Arbeitgeber, das Arbeitsverh?¤ltnis bestehe seit drei Jahren nicht mehr. Die Kl?¤gerin habe nicht ausdr??cklich eine Verl?¤ngerung der Elternzeit beantragt.


    Das LAG sah das anders. Da der Arbeitgeber dem Fernbleiben der Mitarbeiterin nicht widersprochen und sie auch nicht zum Arbeitsantritt aufgefordert habe, habe diese zu Recht geglaubt, dass sie sich weiterhin in Elternzeit befinde. Eine Aufl??sung des Arbeitsverh?¤ltnisses - wovon anscheinend der Arbeitgeber ausging - sei an der fehlenden schriftlichen Vereinbarung gescheitert