Erkrankung an einem Sonn- und/oder Feiertag

  • Erhält ein Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung an einem Sonn- und/oder Feiertag Entgeltfortzahlung, so schließt die gesetzliche Regelung des EFZG die entsprechenden Zuschläge mit ein.



    Am Feiertag das Bett hüten
    Der Fall:


    Die klagende Arbeitnehmerin ist bei der beklagten Arbeitgeberin als Servicekraft beschäftigt. Nach ihrem Arbeitsvertrag steht ihr für Sonntagsarbeit ein Zuschlag in Höhe von seinerzeit „DM 70,00“ zu. Betriebsüblich zahlt die Arbeitgeberin für an Sonn- und Feiertagen tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum Entgelt pauschale Zuschläge netto – 50 % für Sonntagsarbeit, 125 % für Feiertagsarbeit und 150 % für an Weihnachtsfeiertagen geleistete Arbeit.


    In den Jahren 2005 und 2006 war die Arbeitnehmerin dienstplanmäßig mehrfach für Sonn- und Feiertagsarbeit eingeteilt, jedoch an diesen Tagen arbeitsunfähig krank. Die Arbeitgeberin verweigerte vor diesem Hintergrund die Zahlung der Sonn- und Feiertagszuschläge, so dass sie Arbeitnehmerin ihre Ansprüche vor dem Arbeitsgericht weiter verfolgte.


    Die Entscheidung:


    Das BAG gab der Arbeitnehmerin Recht. Ihr steht nach § 4 Abs. 1 EFZG ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltausfallprinzip zu.


    Das Entgeltausfallprinzip erhält dem Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge. Lediglich Leistungen, die nicht an die Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitabschnitt gekoppelt sind, sondern hiervon unabhängig aus besonderem Anlass gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt.


    Die Entgeltfortzahlung wegen Krankheit an Sonn- und Feiertagen schließt die entsprechenden Zuschläge mit ein. Denn diese werden als zusätzliche Gegenleistung für die an Sonn- und Feiertagen zu leistende besonders lästige bzw. belastende Arbeit gezahlt.


    Zwar haben im entschiedenen Fall die Parteien im Arbeitsvertrag lediglich einen Anspruch auf einen Sonntagszuschlag geregelt. Die Arbeitgeberin hat jedoch im Falle tatsächlicher Arbeitsleistung an ihre Arbeitnehmer betriebsüblich auch Feiertagszuschläge in bestimmter Höhe gezahlt, so dass eine entsprechende betriebliche Übung begründet wurde (BAG, Urteil v. 14.1.2009, 5 AZR 89/08).
    smiley1099